Auf dem Bild sind zwei Handwerker zu sehen, die an einem Gerät arbeiten.
www.fotografiemh.de/Hannes Harnack

Ausbildungsthemen von A bis Z: Infos, Muster, Merkblätter

Die nachfolgenden Informationen geben keinen abschließenden Überblick und stellen keine Rechtsberatung dar. 

Für alle Fragestellungen oder Probleme im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses wenden Sie sich gerne an unsere Ausbildungsberatung: [email protected]





Abmahnung

Wann und wie oft muss eine Abmahnung erfolgen?

Eine Abmahnung ist vor der Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) erforderlich, um dem Auszubildenden die Möglichkeit der Verhaltensänderung zu geben. Folgendes Fehlverhalten kann zu einer Abmahnung führen:

  • unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule/ Betrieb/ Ülu
  • mangelnde Bereitschaft, betriebliche Ordnung und Regeln zu befolgen
  • Nichtvorlage des Berichtsheftes nach Aufforderung des Ausbilders

Es müssen mindesten 2 Abmahnungen aus dem gleichen Grund vorliegen, um eine Kündigung aussprechen zu können.

Welche Form sollte eine Abmahnung haben?

Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Aus Nachweisgründen sollte sie jedoch ausschließlich in schriftlicher Form erteilt werden. Folgende Teile müssen enthalten sein, um eine Unwirksamkeit der Kündigung auszuschließen:

  • Datum, Zeit, Ort und Art des vertragswidrigen Verhaltens müssen genau und unmissverständlich beschrieben sein
  • Eine Aufforderung an den Auszubildenden, sein bisheriges Verhalten zu ändern und seinen Pflichten nachzukommen
  • Hinweis auf weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß
  • Jede Abmahnung sollte nur ein vertragswidriges Verhalten benennen
  • Unterschriften beider Parteien

Bei schweren Vertrauensverstößen wie zum Beispiel bei Diebstahl oder  Körperverletzung kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.



Arbeitszeit/ Ausbildungszeit

Wie viele Stunden dürfen täglich und wöchentlich gearbeitet werden?

  •  Tarifgebundenheit: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertag kann bei der zuständigen Innung angefragt werden.
  • Keine Tarifgebundenheit: Jugendliche (unter 18 Jahre): maximal 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG) und Erwachsene: maximal 10 Stunden täglich, maximal 48 Stunden wöchentlich (§ 3 Abs. 1 ArbZG)

Wann haben Auszubildende Anspruch auf eine Pause?

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit/ Ausbildungszeit zählen, sind mindestens einzuhalten:

Ruhepausen für Jugendliche:

  • Arbeitszeit von 4,5-6 Stunden: 30 Minuten Pause (erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden)
  • Arbeitszeit > 6 Stunden: 60 Minuten Pause

Diese Pausen dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende der täglichen Ausbildungszeit liegen.

Ruhepausen für Erwachsene:

  • Arbeitszeit von 6-9 Stunden: 30 Minuten Pause  (erste Pause spätestens nach 6 Stunden)
  • Arbeitszeit > 9 Stunden: 45 Minuten Pause
  • Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn ist einzuhalten.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Arbeitszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, zum Beispiel Material- oder Werkzeugausgabe
  • Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (Ülu)
  • Berufsschulzeit
  • Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz (zum Beispiel bei Baustellen oder Kunden)

Was gehört nicht zur Arbeitszeit?

Nicht zur Arbeitszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
  • Waschen und Umkleiden






Assistierte Ausbildung (AsA)

Die assistierte Ausbildung ist ein Modell einer kooperativen Ausbildung. Ein Bildungsträger bietet als dritter Partner in der Ausbildung allen Seiten passende Dienstleistungen. Berufsvorbereitung und Ausbildung werden verknüpft, die Ausbildung wird flexibilisiert und individualisiert. Die assistierte Ausbildung ist im SGB III verankert. Das Gesetz ist am 01. Mai 2015 in Kraft getreten.

Ansätze der assistierten Ausbildung überwinden die Kluft zwischen den Anforderungen der Betriebe und den Voraussetzungen der Jugendlichen, indem sie eine reguläre betriebliche Berufsausbildung durch umfassende Vorbereitungs- und Unterstützungsangebote flankieren.

Die assistierte Ausbildung schafft Zugänge zur regulären Ausbildung für junge Menschen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterstützt den erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Zu beantragen ist dieses Modell über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.





Aufhebungsvertrag

Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag?

Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen ohne Angaben von Gründen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

  • Der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kann frei vereinbart werden.
  • Er muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertretungsberechtigten erforderlich.
  • Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss an die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer geschickt werden.
  • Die Bedeutung eines Aufhebungsvertrages muss dem Azubi erläutert werden
  • Die Schließung eines Aufhebungsvertrages ist auch bei besonderen Kündigungsschutzregeln wie Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw. möglich.
  • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden.








Ausbildungsberechtigung

Wer darf ausbilden und was muss der Betrieb beachten?

Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist oder eine/n geeignete/n Ausbilder/in beschäftigt. Außerdem muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Vermittlung der Inhalte des Ausbildungsrahmenplans geeignet sein.

Was muss bei der Erstausbildung beachtet werden?

Bei der Erstausbildung ist es ratsam, frühzeitig mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer einen Beratungstermin im Betrieb zu vereinbaren.





Ausbildungskosten

Wer trägt die Ausbildungskosten?

Die anfallenden Kosten der Ausbildung muss grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb tragen, zum Beispiel:

  • Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)
  • Kosten für die überbetriebliche Unterweisung (diese können in den Bildungszentren der Handwerkskammer erfragt werden)
  • Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung sowie Internatskosten, falls erforderlich
  • Ausbildungsmittel: Werkzeuge, Berichtsheft, Werkstoffe und alles was zur Ausbildung erforderlich ist
  • Prüfungskosten: auch wenn die Prüfung nach Ende der Ausbildungszeit stattfindet

Wer trägt die Kosten der Arbeitskleidung?

  • Arbeitskleidung, die zum Schutz der eigenen Kleidung dient (zum Beispiel Kittel), zahlt der Auszubildende
  • Berufskleidung, die in bestimmten Berufen üblich ist (zum Beispiel bei den Schornsteinfegern), zahlt der Auszubildende
  • Dienstkleidung, die aus betrieblichen Gründen getragen wird (zum Beispiel Jacke mit Firmenlogo), zahlt der Betrieb
  • Schutzbekleidung, bei der das Tragen vorgeschrieben ist (zum Beispiel Arbeitsschuhe, Maske), zahlt der Betrieb

Welche Kosten trägt der Auszubildende?

Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder der Berufsschule muss der Auszubildende tragen. Ebenso übernimmt der Lehrling die Fahrtkosten zur Gesellenprüfung, nicht aber zur Zwischenprüfung. Auch die Kosten für Lernmittel für die Berufsschule zahlt der Auszubildende.







Ausbildungsvergütung

Die nach § 17 BBiG vorgeschriebenen gesetzlichen Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. 

Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses und gilt auch für einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses infolge eines Ausbildungsplatzwechsels zu einem anderen Ausbildenden. 

In bestehende Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen und begonnen haben, wird somit nicht eingegriffen. Hier sind die in den jeweiligen Ausbildungsverträgen für das entsprechende Berufsausbildungsjahr vereinbarten Ausbildungsvergütungen weiterhin unverändert maßgebend.

§ 17 Absatz 2 BBiG zieht eine verpflichtende allgemeine Untergrenze für die Angemessenheit der gesetzlichen Ausbildungsvergütung. Diese steigt vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2023 sukzessive und mit festgelegten Werten an:

Wie hoch ist die Vergütung bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit?

Die Ausbildungsvergütung ist in der Höhe der letzten Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. 

Durch die Tarifvorrangregelung des § 17 Absatz 3 BBiG kann unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung abgewichen werden.

Der Ausbildende, der hiervon Gebrauch machen möchte, hat den einschlägigen Tarifvertrag, dessen Anwendung er mit dem Auszubildenden vereinbart hat, im Berufsausbildungsvertrag konkret zu bezeichnen. Bei begründeten Zweifeln an der Tarifbindung des Ausbildenden kann die Handwerkskammer gegebenenfalls einen Nachweis der Innungsmitgliedschaft anfordern.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu unbedingt an das

  Team der Ausbildungsberatung



Berichtsheft

Ist das Berichtsheft notwendig und wo kann es gekauft werden?

Die heutigen Ausbildungsordnungen beinhalten üblicherweise folgenden Passus: Auszubildende sind verpflichtet, ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Am Beginn der Ausbildung muss das Berichtsheft dem Auszubildenden kostenfrei vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Das Berichtsheft muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig und lückenlos geführt werden. Es können wahlweise Tagesberichte oder Wochenberichte geschrieben werden. Alle Lerninhalte der Berufsschule, der Ülu und der praktischen Ausbildung sind vom Lehrling aufzuführen. Wichtig dabei ist es die Tätigkeiten, die eingesetzten Werkstoffe und die Maschinen oder Hilfsmittel aufzuführen. Besorgen kann man Berichtshefte/Ausbildungsnachweise bei der Innung bzw. Kreishandwerkerschaft, die berufsspezifische Exemplare bereithält, beim Buchhandel oder übers Internet.

Die ordnungsgemäß geführten Berichtshefte/Ausbildungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung. Sie werden bei der Gesellenprüfung aber nicht bewertet und fließen nicht in das Prüfungsergebnis ein.

Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Alle Lehrverträge, die seit dem 1. Oktober 2017 geschlossen wurden, müssen die Angabe enthalten, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Ohne diese Angabe können Lehrverträge nicht registriert werden.

Die aktuellen Online-Formulare der bayerischen Handwerkskammern enthalten eine entsprechende Wahlmöglichkeit zum Ankreuzen. Wer noch einen älteren Papiervertrag verwendet, muss zum Beispiel unter „Sonstiges“ angeben „Der Ausbildungsnachweis wird schriftlich geführt“ oder „Der Ausbildungsnachweis wird elektronisch geführt“.

Mehrere Anbieter offerieren – kostenpflichtige – Apps oder Onlinelösungen, um Ausbildungsnachweise elektronisch zu führen. Die Kosten für den Ausbildungsnachweis hat stets der Betrieb zu tragen.

Ausbildende müssen Auszubildende zur Führung des Ausbildungsnachweises anhalten. Sie müssen die Ausbildungsnachweise entsprechend der ausdrücklichen Erwähnung im Berufsbildungsgesetz außerdem regelmäßig durchsehen. Weiter müssen die Lehrlinge den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz führen können.

Auf Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 9.10.2012 hat der Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer für Mittelfranken diese Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen übernommen.






Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE)

Das bietet die "Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen":

  • Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
  • Nachhilfe in Theorie und Praxis
  • Vorbereitung auf Klassenarbeiten
  • Prüfungsvorbereitung
  • Nachhilfe in Deutsch
  • Unterstützung bei Alltagsproblemen
  • Vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern

Ein Bildungsträger mit erfahrenen Ausbildern, Lehrkräften, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen begleitet den Auszubildenden während der gesamten Lehrzeit. Gemeinsam wird ein persönlicher Förderplan mit individuellem Ausbildungsverlauf entwickelt. Der Antrag für eine BaE-Maßnahme wird über die Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt.







Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Wer kann wo Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen?

Berufsausbildungsbeihilfe kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Ob und in welcher Höhe ein Lehrling Anspruch auf BAB hat hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich werden Auszubildende bezuschusst, die

  • außerhalb des Elternhaushaltes leben, da die Ausbildungsstätte unverhältnismäßig weit vom Elternhaus entfernt liegt und sie keine ausreichende Vergütung  zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.
  • über 18 Jahre sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mindestens ein Kind haben, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.





Berufsschule

Die Aus- und Weiterbildung – ein relevanter Baustein für die Zukunft des mittelfränkischen Handwerks – können wir in unseren Bildungszentren wieder aufnehmen. Inklusive anstehender Prüfungen. Weitere Informationen, Ansprechpartner und Hygienemaßnahmen zum Re-Start   finden Sie hier.

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der Auszubildende bei der Berufsschule angemeldet werden.

Muss der Auszubildende für die Berufsschule freigestellt werden?


Der Berufsschulunterricht ist die zweite Säule der dualen Berufsausbildung und verpflichtend. Grundlage des Berufsschulunterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die mit dem jeweiligen Fachverband in Anlehnung an die Ausbildungsordnung abgestimmt sind.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der  Berufsschule freizustellen. Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt. Beginnt der Schulunterricht vor 9 Uhr, darf kein Auszubildender (auch kein volljähriger Lehrling) vorher im Betrieb beschäftigt werden.

Wann sind Hausaufgaben zu erledigen?

Die Hausaufgaben sind grundsätzlich außerhalb der Ausbildungszeit zu erledigen.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet? 

Bei Jugendlichen (§ 9 Abs. 2 JArbSchG): 

  • Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten wird mit 8 Zeitstunden angerechnet - an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 UE, ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 UE à 45 Minuten ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, das heißt in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.

Bei Erwachsenen:

  • Liegt der Berufsschulunterricht innerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit  (inklusive Pausen- und Wegezeiten), wird die Ausbildungszeit durch den Berufsschulunterricht ersetzt.
  • Liegt der Berufsschulunterricht außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit (inklusive Pausen- und Wegezeiten), so wird er nicht angerechnet.
  • Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule plus betriebliche Ausbildung) größer ist, als die tarifliche Ausbildungszeit. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden darf aber in keinem Fall überschritten werden.




Einstiegsqualifizierung (EQ)

Was ist eine Einstiegsqualifizierung und wer kann daran teilnehmen?

Betriebliche Einstiegsqualifizierungen sind ein von der Wirtschaft im Rahmen des Ausbildungspaktes entwickeltes Angebot. Es handelt sich hierbei um eine Art betriebliches Langzeitpraktikum zwischen 6 und 12 Monaten. Sie bieten jungen Menschen, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, einen Einstieg in die Berufsausbildung.

  • Betriebe können den Heranwachsenden über eine längere Zeit im Arbeitsalltag erleben und eventuell bestehende Vorurteile aus dem Weg räumen. Die EQ wird finanziell von der Agentur für Arbeit gefördert.
  • Die EQ-ler erhalten einen Einblick in den jeweiligen Ausbildungsberuf und in das Unternehmen. Sie erhalten ein Praktikumsentgelt und können eventuell anschließend vom Betrieb in die Ausbildung übernommen werden.
  • Ziel der Einstiegsqualifizierung ist das Erlangen von Ausbildungsreife und der anschließende Übergang in die direkte Berufsausbildung.




Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis. Dieses bleibt jedoch bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Lehrverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Berufsausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

1. Gemeinsame Elternzeit

Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

2. Flexible 12 Monate

Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.







Fahrtkosten

Wer trägt welche Fahrtkosten?

Der Ausbildungsbildungsbetrieb bezahlt:

  • Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung
  • Fahrtkosten zum Kunden oder zur Baustelle, solange es keine abweichenden tariflichen Regelungen gibt.
  • Fahrtkosten zur Zwischenprüfung, da es sich hierbei um eine Lernstandkontrolle handelt.

Der Auszubildende bezahlt:

  • Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder Berufsschule.
  • Die Fahrtkosten zur Gesellenprüfung, da es sich bei der Gesellenprüfung um keine Ausbildungsveranstaltung handelt.

Kann der Betrieb verlangen, dass der Auszubildende mit seinem Privat-Pkw fährt?

Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden nur dann den Einsatz von dessen Privat-Pkw für dienstliche Zwecke verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag besteht.







Förderungen

Allianz für starke Berufsausbildung in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Wirtschaft und festigt mit der „Allianz für starke Berufsausbildung in Bayern“ die Kooperation zwischen der Wirtschaft und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.

Ausbildungsinitiative Fit for Work

Die Ausbildungsinitiative Fit for Work ist ein bewährtes Instrument und integraler Bestandteil der Allianz. Mit den maßgeschneiderten Förderprogrammen werden Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und aus dem bayerischen Arbeitsmarktfonds eingesetzt, um gezielt die Ausbildungschancen von Jugendlichen zu verbessern, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen.   Fit for work

Ülu-Förderung durch die Europäische Union

Die Europäische Union fördert die Überbetriebliche Lehrlinungsunterweisung in den Berufsbildungs- und Technologiezentren (BTZ) der Handwerkskammer für Mittelfranken über den ESF+. → Mehr zur Förderaktion

Sofern Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem ESF+ geförderten Projekts in ihren Grundrechten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als verletzt ansehen, besitzen Sie die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber der ESF Verwaltungsbehörde in Bayern (siehe www.esf.bayern.de).

Sie erhalten auf der Webseite des ESF+ Programms Bayern www.esf.bayern.de weiterführende fachspezifische Informationen.





Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe auch minderjährige Lehrlinge)

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG) ist ein Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.

Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Die Kinderarbeitsschutzverordnung konkretisiert die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder ab 13 Jahren und für vollzeitschulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise zulässigen leichten und für sie geeigneten Arbeiten.




Weitere Informationen

  Jugendarbeitsschutz



Kündigung

Wie kann während der Probezeit gekündigt werden?

Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen geschehen. Die Schriftform ist aber erforderlich. Wichtiger Hinweis: Bei einer Schwangerschaft gilt dieses nicht, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt.

In welchen Fällen kann nach der Probezeit gekündigt werden?

Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und nach Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht länger zuzumuten ist. Wichtige Gründe sind ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung. Hierzu gehören als Beispiel unentschuldigtes Fehlen in Berufsschule, Betrieb und Ülu sowie Straftaten, Gewalt oder Gewaltandrohung.

Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, umso strengere Anforderungen werden an eine Kündigung gestellt. Auch ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund oder das bekannt werden des Kündigungsgrundes nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden. Die Kündigung aus einem wichtigen Grund ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Erhalt sollte bestätigt werden und bei Versendung sollte ein Einschreiben mit Rückschein gewählt werden.



Lehrstellen

Wo gibt es freie Lehrstellen?
Die Lehrstellenbörse der Handwerkskammer für Mittelfranken enthält Lehr- und Die Lehrstellenbörse der Handwerkskammer für Mittelfranken enthält Lehr- und Praktikumstellen von gewerblich-technischen und kaufmännischen Handwerksberufen.

  Lehrstellenbörse

Für alle Fragestellung zum Thema Änderungen oder Löschung eines Lehrvertags nutzen Sie bitte dieses Onlineverfahren, um die Abteilung Berufsbildung zu kontaktieren und die entsprechenden Anträge zu stellen.



Lehrzeitbestätigung

Die Handwerkskammer für Mittelfranken hebt Prüfungsergebnisse und die Daten der Lehrlingsrolle bis zu 60 Jahre lang auf. So können wir in vielen Fällen auch ein Zeugnis oder eine Lehrzeitbescheinigung für eine jahrzehntelang zurückliegende abgeschlossene Ausbildung ausstellen. Bitte beachten Sie, dass durch eine teilweise aufwendige Suche im Archiv die Bearbeitung vier bis sechs Wochen dauern kann. Füllen Sie die Angaben im Antrag möglichst genau aus und legen Sie bitte noch vorhandene Unterlagen wie z.B. den Lehrvertrag oder ein Ausbildungszeugnis in Kopie bei. Spätestens nach 60 Jahren werden alle Daten aus dem Archiv unwiederbringlich gelöscht (§ 28 Abs. 6 HwO).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Lehrzeitbestätigungen nur den Antragstellern selbst (Kopie des Personalausweises bitte beifügen) oder nachweislich berechtigten Personen (schriftlicher Nachweis der Berechtigung ist beizufügen) übersandt werden.



Minderjährige Lehrlinge (siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz)

Was muss der Ausbildungsbetrieb bei minderjährigen Auszubildenden besonders beachten?

Zu beachten sind vor allem die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen, Fünf-Tage-Woche, Urlaub und gefährliche Arbeiten. Jugendliche müssen weiterhin über Gefahren belehrt werden.

Zudem muss eine gesundheitliche Erstuntersuchung und die Nachuntersuchung durchführt werden. Die Nachuntersuchung ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung erforderlich, wenn der Auszubildende dann noch nicht volljährig ist. Nach neun Monaten muss ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn 14 Monate nach Aufforderung keine Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen (unter 18 Jahren) müssen auch die Arbeitszeiten und Ruhepausen aushängen. Der Arbeitgeber hat auch ein Verzeichnis der Jugendlichen (unter 18 Jahren) zu führen. Bei Abmahnung und Kündigung ist zu beachten, dass die gesetzlichen Vertreter diese auch erhalten, da sie sonst nicht wirksam werden.







Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.

Pflichten der Arbeitgeber

Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter, in Mittelfranken: www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt7/formulare/formulare_info.htm) die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. 

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden oder stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbote)

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • Das Mutterschaftsgeld
  • Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (so genannter Mutterschutzlohn)

Urlaubsanspruch

Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.







Praktikum

Unter fachlicher Anleitung und zielgerichteter Betreuung dienen Praktika dazu, praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. Dabei sollen Praktikantinnen und Praktikanten bei der Berufswahl unterstützt und auf den zukünftigen Ausbildungsberuf vorbereitet werden. Für Betriebe eröffnet es die Chance, einen geeigneten Auszubildenden zu finden.





Probezeit

Welche Bedeutung hat die Probezeit?

Anders als bei normalen Arbeitsverträgen ist die Vereinbarung einer Probezeit für den Ausbildungsvertrag im § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) fest vorgeschrieben. Ohne die vereinbarte Probezeit wäre der Ausbildungsvertrag ungültig.

Die Probezeit in der Ausbildung hat einen besonderen Stellenwert. Für die meisten Jugendlichen markiert eine Ausbildung den Übergang von der Schule in das Berufsleben. Die Wahl eines bestimmten Berufes sollte daher vom zukünftigen Auszubildenden gut überlegt und notfalls auch verändert werden können. Das Gesetz sieht aus diesen Gründen eine Probezeit vor.

Ob der Auszubildende wirklich für den Beruf geeignet ist, kann nur im Arbeitsalltag festgestellt werden. Auch die Frage, ob der Jugendliche menschlich in das soziale Umfeld passt, kann erst im Verlauf der Probezeit beantwortet werden. Deshalb hat die Probezeit auch eine Auswahlfunktion.

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG)  ist eine mindestens ein- bis höchstens viermonatige Probezeit vorgeschrieben. Die Dauer wird im Ausbildungsvertrag gemeinsam vereinbart. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Begründung, jederzeit und fristlos in schriftlicher Form gekündigt werden.

Vor allem während der Probezeit sind folgende Punkte unerlässlich:

  • Miteinander reden: Regelmäßige Gespräche bilden eine wichtige Basis für das gemeinsame Arbeiten im Betrieb. Unsicherheiten, Defizite oder zwischenmenschliche Probleme können durch Gespräche frühzeitig behoben werden.
  • Neue Auszubildende einführen: Der Start in die Ausbildung bedeutet für viele Lehrlinge eine starke Veränderung. Daher ist es wichtig, dass die Neuen anfangs viele Rückmeldungen erhalten. Sie benötigen Bestätigung und Anerkennung, um sich in der neuen Umgebung zu orientieren.
  • Testen und beurteilen:Während der Probezeit überprüfen Ausbilder im Arbeitsalltag durch vielfältige Aufgaben, ob die neuen Azubis fachlich für den Beruf geeignet sind und menschlich in den Betrieb passen. Anhand der Ergebnisse beurteilen sie, ob der Einzelne das Ausbildungsziel erreichen kann.
  • Entscheidung fällen: Spätestens am Ende der Probezeit müssen Ausbilder entscheiden, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einfügen kann. Auch der Auszubildende nutzt die Probezeit, um zu entscheiden ob seine Berufswahl richtig war.

Kann die Probezeit über die vier vertraglich vereinbarten Monate hinaus verlängert werden?

Wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde, zum Beispiel auf Grund einer Erkrankung, so kann sie ausnahmsweise um diesen Zeitraum verlängert werden. Da jede wesentliche Vertragsänderung der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu melden ist, ist auch hier eine entsprechende Mitteilung erforderlich.



Prüfung

Die Aus- und Weiterbildung – ein relevanter Baustein für die Zukunft des mittelfränkischen Handwerks – können wir in unseren Bildungszentren wieder aufnehmen. Inklusive anstehender Prüfungen.
Weitere Informationen, Ansprechpartner und Hygienemaßnahmen zum Re-Start    finden Sie hier.

Wer meldet den Lehrling zur Prüfung?

Am Ende der Ausbildung steht die Gesellenprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung des Auszubildenden. Der Betrieb und der Lehrling werden von der durchführenden Stelle aufgefordert, einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Antrag des Lehrlings zu den Prüfungen bei der Innung oder der Handwerkskammer einzureichen. Die Kosten der Prüfung (Material, Gebühren usw.) hat der Betrieb zu zahlen.

Welche Unterlagen werden zur Zulassung benötigt?

Die geforderten Unterlagen sind im Aufforderungsschreiben aufgeführt. Wenn ein eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis besteht, müssen zusätzlich zur Zulassung die vollständigen Berichtshefte und der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung (Teil 1 der Prüfung) beigelegt werden.

Muss der Ausbildungsbetrieb schon einen Tag vor der Prüfung den Lehrling freistellen?

Auszubildende müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss- und Gesellenprüfung (Teil 1 und 2) unmittelbar vorangeht, freigestellt werden.



Für alle Fragestellungen zum Thema Abschluss-, Umschulungs- und Gesellenprüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nutzen Sie bitte diese Onlineverfahren, um die Abteilung Berufsbildung zu kontaktieren und die entsprechenden Anträge zu stellen.





Rente

Lehrzeitbestätigung

Die Handwerkskammer für Mittelfranken hebt Prüfungsergebnisse und die Daten der Lehrlingsrolle bis zu 60 Jahre lang auf. So können wir in vielen Fällen auch ein Zeugnis oder eine Lehrzeitbescheinigung für eine jahrzehntelang zurückliegende abgeschlossene Ausbildung ausstellen. Bitte beachten Sie, dass durch eine teilweise aufwendige Suche im Archiv die Bearbeitung vier bis sechs Wochen dauern kann. Füllen Sie die Angaben im Antrag möglichst genau aus und legen Sie bitte noch vorhandene Unterlagen wie z.B. den Lehrvertrag oder ein Ausbildungszeugnis in Kopie bei. Spätestens nach 60 Jahren werden alle Daten aus dem Archiv unwiederbringlich gelöscht (§ 28 Abs. 6 HwO).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Lehrzeitbestätigungen nur den Antragstellern selbst (Kopie des Personalausweises bitte beifügen) oder nachweislich berechtigten Personen (schriftlicher Nachweis der Berechtigung ist beizufügen) übersandt werden.



Stipendien

Was ist das Weiterbildungsstipendium?

Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen nach einem besonders erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Das Stipendium fördert fachliche Lehrgänge, zum Beispiel zum Handwerksmeister, zur Fachwirtin oder zur Technikerin, aber auch fachübergreifende Weiterbildungen, zum Beispiel EDV-Kurse oder Intensivsprachkurse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein berufsbegleitendes Studium gefördert werden. Es ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Was ist das Aufstiegsstipendium?

Das Aufstiegsstipendium unterstützt Fachkräfte mit Berufsausbildung und Praxiserfahrung bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums.

Das Stipendium ist ein Programm der Begabtenförderung und unterstützt Menschen, die in Ausbildung und Beruf ihr besonderes Talent und Engagement bewiesen haben. Die SBB - Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung führt im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch und begleitet sie während ihres Studiums.



Teilzeitausbildung

Welche Voraussetzungen sind an eine Teilzeitausbildung geknüpft?
Eine Teilzeitausbildung richtet sich an junge Frauen und Männer, die Ausbildung und Familie unter einen Hut bringen und so ihre Chancen im späteren Berufsleben steigern möchten. Für den Arbeitgeber bietet sich eine weitere flexible Gelegenheit, motivierte Fachkräfte auszubilden.

Voraussetzungen:

  • Eine Ausbildung in Teilzeit setzt ein „berechtigtes Interesse“ voraus. Gründe liegen vor, wenn beispielsweise ein Auszubildender ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut und daher die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit von circa 40 Stunden nicht bewältigen kann.
  • Zu den weiteren Voraussetzungen zählt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich in der verkürzten Zeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende müssen die Teilzeitausbildung gemeinsam bei der zuständigen Kammer beantragen. Das ist auch während der Ausbildung möglich, wenn zum Beispiel eine Auszubildende schwanger wird und nicht in der Lage ist, die Ausbildung in Vollzeit abzuschließen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt und einigen sich der Betrieb und der Auszubildende, besteht die Möglichkeit, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu vereinbaren. Die Untergrenze beträgt 25 Stunden pro Woche, einschließlich Berufsschule und Ülu.





Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu)

Die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gewährleisten eine ausreichend breite, der technischen Entwicklung angepasste und damit zukunftsorientierte und mobilitätsfördernde Ausbildung. Ziel ist es, die im Betrieb erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse zu ergänzen und zu vertiefen. Die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen stellen die "verlängerte Werkbank des Betriebes" dar. Genauso wie der Ausbildungsbetrieb verpflichtet ist, den Auszubildenden dafür frei zu stellen, muss der Auszubildende daran teilnehmen.

Die Unterweisungen finden in den jeweiligen Berufsbildungs- und Technologiezentren (BTZ) in Nürnberg und Ansbach statt.

Welche Aufgaben hat die Ülu?

Die Ülu stellt

  • die Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung,
  • die Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung und
  • die Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung

sicher.

Welche und wie viele Ülu-Lehrgänge sind im jeweiligen Beruf vorgesehen?

Die Mitarbeiter/innen der Bildungszentren der Handwerkskammer geben darüber Auskunft, welche Ülu-Lehrgänge für den Ausbildungsberuf verbindlich vorgeschrieben sind. Die Einladung hierzu erfolgt im Regelfall über die Handwerkskammer oder über die Innung, die die Lehrgänge durchführt. Es besteht eine Verpflichtung zur Freistellung, zur Teilnahme und zur Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb.

Wer trägt die Fahrtkosten zur Ülu?

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu) zählt zur betrieblichen Ausbildung und fällt damit unter (betriebliche) Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Sofern die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, trägt der Ausbildungsbetrieb diese Kosten. Das gilt auch für die Fahrtkosten.

Gefördert wird die Ülu u.a. aus Mitteln der Europäischen Union. → Mehr zur Förderung lesen



Überstunden

Dürfen Auszubildende Überstunden machen?

Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus.

Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden hinaus nicht gestattet. Auch gibt es hier weitere Einschränkungen von Nachtruhe, Schichtzeit und Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.

Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn das ist dem Ausbildungszweck nicht dienlich.

Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Diese Vergütung kann finanziell oder durch Freizeitgewährung erfolgen. Manche Tarifverträge enthalten hier eine Aussage über die Höhe der Vergütung für Mehrarbeit. Als Richtwert ist hier 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung für eine Überstunde zu nennen.







Umschüler

Was muss ein Umschüler beachten?

Bei Umschulungsverhältnissen gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts. Es gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, jedoch schreibt die Arbeitsagentur die Verwendung der von den Handwerkskammern herausgegebenen Umschulungsvertragsformulare vor. Umschüler sind nicht berufsschulpflichtig. Die Arbeitsagentur fördert aber in der Regel nur einzelbetriebliche Umschulungsmaßnahmen, wenn am Berufsschulunterricht teilgenommen wird.

Die Umschulungsvertragsdauer darf dabei grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:

Regelausbildungszeit

Mindestausbildungszeit bei Einzelumschulung

42 Monate28 Monate
36 Monate24 Monate
24 Monate16 Monate




Urlaub

Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Lehrling jährlich?

Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt:

  • mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage oder 23 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Volljährige Auszubildende haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche).

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist demnach ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelung kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen somit 4 Wochen Urlaub.

Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?

Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Attest vorlegen kann, dürfen nicht auf den gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden.

Wann muss der Auszubildende seinen Urlaub nehmen?

Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Bei Jugendlichen soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. Es müssen gravierende Gründe vorliegen, damit der Betrieb von dieser gesetzlichen Regelung abweichen darf.

Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?

Nein, grundsätzlich darf der Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.





Verbundausbildung

Mehrere Betriebe können sich im Rahmen einer Verbundausbildung zusammenschließen, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Häufigster Grund für diese Ausbildungsform ist, dass ein Betrieb alleine das gesamte Berufsbild gemäß Ausbildungsverordnung nicht vermitteln kann. Die Ausbildung im Verbund erfordert eine detaillierte Planung. Jeder beteiligte Betrieb ist gehalten, die vereinbarten Ausbildungsinhalte laut Vereinbarung zu erfüllen, damit der Lehrling insgesamt gemäß der jeweiligen Ausbildungsverordnung ausgebildet wird.

In der Praxis werden überwiegend die folgenden Verbundmodelle angewandt:

  • Leitbetrieb
    Ein Betrieb stellt als Leitbetrieb einen Auszubildenden ein und verbündet sich mit einem anderen Unternehmen oder einem Bildungsträger, der bestimmte Ausbildungsabschnitte übernimmt. Der Leitbetrieb schließt den Ausbildungsvertrag, organisiert die phasenweise Ausbildung in den Partnerbetrieben und ist für die Ausbildung insgesamt verantwortlich.
  •  Auftragsausbildung
    Einzelne Ausbildungsabschnitte werden aus fachlichen Gründen oder wegen fehlender Kapazitäten an andere Betriebe oder Bildungsträger vergeben.



Verbundstudium

Das Verbundstudium verknüpft ein Hochschulstudium entweder mit einer regulären Berufsausbildung (= Verbundstudium) oder mit intensiven Praxisphasen in einem Unternehmen (= Studium mit vertiefter Praxis). Das Studium ist sehr praxisbezogen, da sich Phasen des Studiums mit Phasen betrieblicher Praxis systematisch abwechseln.



Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung

Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Die in der Ausbildungsverordnung angegebene Ausbildungsdauer kann bereits beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verkürzt werden. Verkürzungsgründe sind beispielsweise:

  • Mittlerer Bildungsabschluss (Verkürzung um 6 Monate möglich)
  • Abitur, Fachabitur (Verkürzung um 12 Monate möglich)
  • Lebensalter > 21 Jahre (Verkürzung um 12 Monate möglich)
  • abgeschlossene Berufsausbildung (Verkürzung um 12 Monate möglich)

Auch nach Beginn eines Ausbildungsverhältnisses kann die Ausbildungszeit nachträglich verkürzt werden. Voraussetzung ist ein Verkürzungsgrund, der bereits vor Beginn der Ausbildung anwendbar gewesen wäre. Da ein abgeschlossener und eingetragener Vertrag besteht, müssen beide Vertragsparteien eine Verkürzung bei der Handwerkskammer beantragen. Bitte beachten Sie, dass nach der Verkürzung die Restausbildungszeit mindestens noch 12 Monate betragen muss.

Kann die  Ausbildungszeit verlängert werden?

In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer innerhalb der Lehrzeit auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn offensichtlich ist, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, wie zum Beispiel bei langer Erkrankung. Die Genehmigung erfolgt durch die Handwerkskammer.

Besteht der Auszubildende die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Gesellen- oder Abschlussprüfung, höchstens um ein Jahr.


Kann ich mir meine Lehrzeit bestätigen lassen?

Die Handwerkskammer für Mittelfranken hebt Prüfungsergebnisse und die Daten der Lehrlingsrolle bis zu 60 Jahre lang auf. So können wir in vielen Fällen auch ein Zeugnis oder eine Lehrzeitbescheinigung für eine jahrzehntelang zurückliegende abgeschlossene Ausbildung ausstellen. Bitte beachten Sie, dass durch eine teilweise aufwendige Suche im Archiv die Bearbeitung vier bis sechs Wochen dauern kann. Füllen Sie die Angaben im Antrag möglichst genau aus und legen Sie bitte noch vorhandene Unterlagen wie z.B. den Lehrvertrag oder ein Ausbildungszeugnis in Kopie bei. Spätestens nach 60 Jahren werden alle Daten aus dem Archiv unwiederbringlich gelöscht (§ 28 Abs. 6 HwO).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Lehrzeitbestätigungen nur den Antragstellern selbst (Kopie des Personalausweises bitte beifügen) oder nachweislich berechtigten Personen (schriftlicher Nachweis der Berechtigung ist beizufügen) übersandt werden.



Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Wann wird ein Lehrling vorzeitig zur Prüfung zugelassen?

Sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin kann ein Lehrling nach einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung muss bei der durchführenden Stelle beantragt werden. Voraussetzungen sind gute beziehungsweise überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule. Der Durchschnitt muss in den prüfungsrelevanten Fächern mindestens bei 2,49 liegen. Eine Bescheinigung des Betriebes und der Berufsschule, dass die Leistungen des Auszubildenden eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, muss den üblichen Zulassungsunterlagen beigelegt werden.





Zeugnis

Grundsätzlich hat der Auszubildende einen Anspruch auf ein Zeugnis, wenn die Ausbildung endet (§16 BBiG). Dieser Anspruch gilt auch bei vorzeitigem Abbruch oder Kündigung. Ein einfaches Zeugnis beinhaltet lediglich Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, zudem die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei gibt es keinerlei Wertung. Auf Verlangen erhält ein Auszubildender ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses enthält zusätzlich Beurteilungen über das Verhalten und die Leistung des Auszubildenden.





Zusatzqualifikationen

Womit kann eine Ausbildung qualitativ aufgewertet werden?

Zusatzqualifikationen richten sich an Lehrlinge, die ihre Aussichten in Beruf und Karriere erhöhen möchten. Betriebe können durch Zusatzqualifikationen ihre Attraktivität im Wettbewerb um Nachwuchs oder die Motivation ihrer Lehrlinge erhöhen. Zusatzqualifikationen ergänzen eine Ausbildung durch zusätzliche Inhalte, die bereits während oder direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung vermittelt werden.



  Weitere Informationen: www.ausbildungplus.de



Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Die Zusatzvereinbarung dient dazu, eventuelle Missverständnisse zu verhindern. Es werden klare Regelungen getroffen, diese in Schriftform festgehalten und dem Ausbildungsvertrag beigelegt. Beispiele hierfür sind: Berichtsheftvorlage und Berichtsheftkontrolle, Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Form der Meldung bei Krankheit.