Formular: Neueintragung eines Ausbilders/einer Ausbilderin

Neueintragung eines Ausbilders/einer Ausbilderin

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Ausbildungsstätte

Persönliche Daten des Ausbilders/der Ausbilderin

Anrede*

Fachliche Eignung

Traditionell wird im Handwerk zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken unterschieden.

In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitz die fachliche Eignung, wer

a) die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat oder
b) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
c) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO erhalten hat oder
d) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO erhalten hat.

Die Berechtigung soll für das Vollhandwerk bestehen und sich nicht auf einen Teil des Handwerks beschränken.

In einem zulassungsfreien Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:

a) die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk bestanden hat oder
b) die Gesellen- oder Abschlussprüfung in der entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
c) eine anerkannte Prüfung an einer staatlichen Schule in einer entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
d) eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die fachliche Eignung (§ 22b HwO) wird nachgewiesen durch:*

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt, wer die Ausbildungseignungsprüfung nach AEVO (Teil IV der Meisterprüfung) oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. Eine Reihe von Bildungsträgern sowie die Handwerkskammer bieten Lehrgänge an, die auf diese Prüfung vorbereiten.

Die Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation (AEVO) wird nachgewiesen durch:*

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Hinweis zur persönliche Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Ausbilder müssen persönlich geeignet sein. Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung oder die auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften verstoßen hat (§ 22a HwO). Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25). Sie betreffen in erster Linie Personen, die straffällig geworden sind.

Erklärung über die persönliche Eignung

In der Person des Ausbilders liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne der Handwerksordnung (HwO) und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Die Ausbildungsstätte ist Hauptarbeitsplatz des Ausbilders und es liegt ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis vor.

Ich stimme der Erklärung zur persönlichen Eignung des Ausbilders/der Ausbildern zu:*

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihnen gemäß Art. 13 DSGVO verschiedene Rechte als betroffene Person zustehen. Ausführliche Informationen, welche Rechte dies im Einzelnen sind und wie Ihre Daten verarbeitet werden, können Sie hier nachlesen: www.hwk-mittelfranken.de/datenschutzlehrlingsrolle

Bei Fragen zum Formular, wenden Sie sich gerne an:
Team Lehrlingsrolle
Telefon: 0911 5309 - 493
E-Mail: [email protected]