Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung und „Altgesellenregelung“ – Informationen und Erstberatung

Persönliche Erstberatung

Bevor Sie einen Antrag auf Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung stellen, buchen Sie bitte einen persönlichen Termin für eine Erstberatung in der Handwerkskammer in Nürnberg (Sulzbacher Straße 11-15, 90489 Nürnberg).



 

Termin für eineoutlook.office365.com/book/[email protected]/ Erstberatung

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Wichtige Informationen zum Termin:

  • Bringen Sie zur Erstberatung bitte die für den jeweiligen Antrag erforderlichen Dokumente im Original und als Kopie mit.
  • Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
  • Sollten die Dokumente unvollständig sein, wird die Erstberatung abgebrochen und Sie müssen einen neuen Termin vereinbaren.


„Altgesellenregelung” nach § 7b HwO

Wer kann den Antrag stellen?

Um diesen Antrag zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Gesellenprüfung: Der Antragsteller muss eine deutsche Gesellenprüfung im Handwerk oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben
  • Berufserfahrung: Es ist erforderlich, dass der Antragsteller mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle nachweisen kann, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung

Von dieser Regelung ausgenommen sind: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker

Vorzulegende Dokumente:

  • Gesellenprüfungszeugnis oder anderes gleichwertiges Ausbildungszeugnis
  • Arbeitszeugnis zum Nachweis der mindestens 6-jährigen Berufserfahrung als Geselle im Handwerk, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung
  • Ausweisdokument
  • Lebenslauf


Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Wer kann den Antrag stellen?

Für diese Regelung, müssen Antragstellende einen Grund nennen, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung für sie bedeutet.

Vorzulegende Dokumente:

  • Nachweise über meistergleiche Fertigkeiten und Kenntnisse (Aus-, Weiter- und Fortbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse usw.)
  • Ausweisdokument
  • Lebenslauf


Ausnahmebewilligung für EU-Ausländer nach § 9 HwO

Wer kann den Antrag stellen?

Diese Regelung greift speziell für Personen, die in einem anderen EU /EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz selbstständig waren oder dort eine Aus- oder Weiterbildung gemacht haben und Staatsbürger eines dieser Länder sind.

Von dieser Regelung ausgenommen sind: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker

Vorzulegende Dokumente:

  • Nachweise über meistergleiche Fertigkeiten und Kenntnisse (Aus-, Weiter- und Fortbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse usw.)
  • Nachweis über die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz (also z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • Lebenslauf
  • Soweit vorhanden: Offizieller Nachweis über frühere oder aktuelle Selbstständigkeit im Handwerk in einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz


Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Wer kann den Antrag stellen?

Diesen Antrag können Personen stellen, die bereits berechtigt sind, ein meisterpflichtiges Handwerk auszuüben und nun ein weiteres meisterpflichtiges Handwerk zusätzlich ausüben wollen.

Vorzulegende Dokumente:

  • Nachweise über meistergleiche Fertigkeiten und Kenntnisse (Aus-, Weiter- und Fortbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse usw.)
  • Ausweisdokument
  • Lebenslauf


Antragsformulare

Sie können die Anträge auf Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung online in unserem Kundenportal stellen (mehr Infos zur Registrierung)

Wir raten dringend davon ab einen Antrag ohne vorherige Erstberatung zu stellen.

Zu den Antragsformularen (Kundenportal)

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Team Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung und "Altgesellenregelung"
Telefon: 0911 5309 - 383