Zwei Auszubildende im Handwerk lächelnd und mit verschränkten Armen. Im Hintergrund ist ihr Arbeitsort zu sehen,
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Für Auszubildende: Wichtige Informationen zur Ausbildung im Handwerk

Wir begleiten Auszubildende während ihrer Ausbildung und unterstützen sie bei Fragen und Problemen.



Verpflichtende Erstuntersuchung vor Ausbildungsstart

Minderjährige Auszubildende müssen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Erstuntersuchung durchführen lassen. Mit der Erstuntersuchung stellt der Arzt die geistige und körperliche Tauglichkeit des Jugendlichen für die Ausbildung fest. Andernfalls darf der oder die Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Jugendarbeitsschutz: Worauf Betriebe achten müssen

Unterstützung bei Fragen und Problemen in der Ausbildung

Ob Streit mit dem Ausbilder, Probleme im Handwerksbetrieb oder in der Berufsschule – manchmal läuft es nicht rund in der Ausbildung. Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer hilft Auszubildenden bei allen Fragen und Problemen rund um die Ausbildung:

  • Vermittelt bei Streitigkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb
  • Informiert über Fördermöglichkeiten für Auszubildende (z.B. bei Lernschwierigkeiten, Sprachbarrieren, finanziellen Belastungen)
  • Berät bei Fragen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit

Team Ausbildungsberatung
Telefon: 0911 5309 - 492
E-Mail: [email protected]



Die Berufsschule

Im Berufsschulunterricht wird passend für jedes Gewerk das unerlässliche theoretische Wissen vermittelt. Die Dauer der Berufsschule orientiert sich dabei an der Länge der Berufsausbildung und kann je nach Beruf unterschiedlich sein.

Der Betrieb muss Sie für die Berufsschulzeit freistellen. Die Berufsschule setzt sich umgehend mit Ihrem ausbildenden Betrieb und ggf. Ihren Eltern in Verbindung, wenn Sie nicht rechtzeitig oder gar nicht in die Schule kommen.

Ist der Besuch der Berufsschule Pflicht?

Der Besuch einer Berufsschule ist für die Mehrheit der Auszubildenden verpflichtend.

Auszubildende, die bei Schuljahresbeginn mindestens 21 Jahre alt sind oder Abitur beziehungsweise die Fachhochschulreife besitzen, haben die Berechtigung die Fachklasse zu besuchen. Wenn sie auf den Berufsschulunterricht verzichten wollen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, das theoretische Wissen zu vermitteln, welches zum Bestehen der Gesellenprüfung benötigt wird. Viele Ausbildungsbetriebe nehmen den Besuch der Berufsschule daher in den Ausbildungsvertrag mit auf.



Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) vermittelt praxisnahe Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Ausbildungsbetrieb nicht immer abdecken kann.

Die Teilnahme ist verpflichtend und wird je nach Gewerk von der Handwerkskammer für Mittelfranken oder einem anderen Träger organisiert, um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen.

Der Auszubildende wird über den Betrieb automatisch schriftlich zur Teilnahme an den ÜLU-Kursen eingeladen. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht nötig. Ihr Ausbildungsbetrieb informiert Sie und stellt sie für diese Zeit frei.

Mehr zur ÜLU



Internat der Handwerkskammer für Mittelfranken

Für Auszubildende, die nicht aus Nürnberg oder der näheren Umgebung zur ÜLU kommen, gibt es die Möglichkeit, im Internat der Handwerkskammer zu übernachten.

Mehr zum Internat



Ausbildungsnachweis: Berichtsheft führen

Der Auszubildende muss ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis führen. Dabei müssen Auszubildende auf einige wichtige Punkte achten:

Auszubildende sollten ihre Einträge in das Berichtsheft regelmäßig, idealerweise wöchentlich machen. Dadurch werden die Inhalte und Fortschritte während der Ausbildung dokumentiert.
Auszubildende sollten alle wichtigen Tätigkeiten, Lerninhalte und Arbeitsaufgaben genau und vollständig eintragen. Dazu gehören sowohl praktische Arbeiten im Betrieb oder bei der ÜLU als auch theoretische Inhalte aus der Berufsschule. Das Berichtsheft kann auch digital geführt werden, sofern der Ausbildungsbetrieb dies anbietet.
Am Ende jeder Woche oder eines bestimmten vertraglich festgelegten Zeitraums müssen sowohl Auszubildende als auch Ausbilderinnen bzw. Ausbilder das Berichtsheft unterschreiben. Die Unterschrift bestätigt, dass die Einträge korrekt und vollständig sind.
Ein ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Kann der Auszubildende diesen nicht vorlegen, ist er nicht zur Prüfung zuzulassen.
 

Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Die Ausbildung endet mit der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Ausbildungsbetriebes, seine Auszubildenden rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Gesellenprüfung anzumelden.

Anmeldefristen für Gesellen- und Abschlussprüfungen

Sommer 2025: 15.01.2025 bis 31.03.2025
Winter 2025/2026: 15.07.2025 bis 30.09.2025

Prüfungszeiträume für Gesellen- und Abschlussprüfungen

Sommer 2025: 01.05.2025 bis 31.10.2025
Winter 2025/2026: 01.11.2025 bis 30.04.2026

Weitere Informationen und Unterlagen zur Prüfung finden Sie in unserem Kundenportal.
Sie müssen sich in unserem Kundenportal registrieren, um Zugang zu dieser Seite zu haben (mehr Informationen zum Zugang)



Kontakt

Bei Fragen zur Prüfung, wenden Sich sich bitte an:

Team Gesellen- und Abschlussprüfungen
Telefon: 0911 5309 - 479
E-Mail: [email protected]





Eine junge Frau mit Büchern in der Hand.
Unsplash.com/Element5 Digital

Kurse zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung

Mit den Prüfungsvorbereitungskursen der hwk-akademie können angehende Gesellinnen und Gesellen letzte Wissenslücken schließen und erhalten praktische Tipps für die Prüfung.

Zu den Kursen



FAQ für Auszubildende

Bei Fragen zum Ausbildungsvertrag können sich Auszubildende an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer wenden. Auch bei Themen wie Abmahnung, Kündigung oder Vertragsauflösung kontaktieren Sie bitte die Ausbildungsberatung.
Telefon: 0911 5309 - 492
E-Mail: [email protected]
Im Moment bietet die hwk-akademie nur Vorbereitungskurse zur Gesellenprüfung für folgende Gewerke an:
  • Anlagenmechaniker Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik (Teil 2)
  • Fahrzeuglackierer
  • Kaufmann für Büromanagement (Teil 1 und 2)
Auszubildende sollten sich vor Ausbildungsbeginn beim Betrieb informieren, ob in ihrer Ausbildung spezielle Arbeitskleidung und persönliche Werkzeuge benötigt werden.
Grundsätzlich sind Ausbildungsbetriebe verpflichtet, die Ausbildungsmittel – also Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur – bereitzustellen (gemäß §14 Abs.1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz). Unter Umständen kann darunter auch Arbeitskleidung fallen. Das ist der Fall, wenn die Berufsgenossenschaft bestimmte Sicherheitskleidung vorschreibt. Gewöhnliche Arbeitskleidung ist in der Regel vom Auszubildenden selbst zu bezahlen.
Gibt es im Betrieb Dienstkleidung, also Kleidungsstücke, die der Betrieb für ein einheitliches Erscheinungsbild vorschreibt, trägt die Kosten für Beschaffung und Reinigung in der Regel der Betrieb. Dies kann aber vertraglich auch anders geregelt sein.
Mit in Krafttreten des modernisierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020, gibt es bei der Anrechnung der Berufsschulzeit keine Unterscheidung mehr zwischen minder- und volljährigen Auszubildenden.
Maßgebend für die Freistellung für die Berufschule und der Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit sind §§15 und 19 BBiG sowie §9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Folgende Regelungen gelten:
  • Auszubildende dürfen vor einem 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden.
  • Hat der Berufsschultag mehr als fünf Stunden zu je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal in der Woche für den Tag freizustellen. Das heißt, er darf auch nach Unterrichtsschluss nicht mehr im Betrieb tätig werden. Auf die vom Auszubildenden zu leistende Ausbildungszeit ist ein solcher Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
  • Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit richtet sich dabei nach der jeweiligen betrieblichen Vereinbarung. Bei einer 40-Stunden-Woche sind es acht Stunden. Die Ausbildungszeit ist hierbei gleichbedeutend zur Arbeitszeit.
  • Hat der Auszubildende an zwei Tagen in der Woche Unterricht an der Berufsschule, ist ihm ein Tag wie oben anzurechnen. Für den zweiten Tag ist die Schulzeit inklusive der Pausen anzurechnen. Ist am zweiten Tag noch Zeit zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit übrig und die Wegezeit steht im Verhältnis zur Restausbildungszeit, kann der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb beschäftigt werden. Die Höchstarbeitszeit darf aber nicht überschritten werden. Die Entscheidung, welcher Berufsschultag als voller Arbeitstag angerechnet werden soll, liebt beim Ausbildungsbetrieb.
  • Hat der Auszubildende die ganze Woche Blockunterricht von mindestens 25 Stunden zu je 45 Minuten an fünf Tagen, so ist er die gesamte Woche freizustellen. In dieser Woche darf er nicht weiter im Betrieb beschäftigt werden. Einzige Ausnahme bilden betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden. Eine Berufsschulwoche von 25 Stunden ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  • Für die freigestellte Zeit in der Berufsschule ist die Ausbildungsvergütung wie gewohnt zu entrichten.
Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) spielen Wegezeiten keine Rolle mehr und werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber ihre Auszubildenden weiterhin für notwendige Wegezeiten von der betrieblichen Ausbildungsstätte zur Berufsschule und gegebenenfalls auch zurück freistellen.
Berichtshefte können an verschiedenen Stellen gekauft werden. Dies ist in der Regel im Schreibwarenladen möglich, aber auch online gibt es viele Angebote. Manche Ausbildungsbetriebe stellen ihren Auszubildenden die Berichtshefte auch zur Verfügung.
Bei der Handwerkskammer für Mittelfranken können keine Berichtshefte erworben werden, aber manche Innungen bieten dies an.
Ja, das Berichtsheft darf digital geführt werden. Jedoch sollte sich vorab informiert werden, welche Dateiformate von Prüferinnen bzw. Prüfern geöffnet werden können. So kann vermieden werden, dass am Ende das gesamte Berichtsheft ausgedruckt werden muss.
Bei Cloud-basierten Lösungen müssten Auszubildende zudem sicherstellen, dass Prüferinnen bzw. Prüfer einen Zugang erhalten oder, dass die Daten als entsprechendes Dateiformat exportiert sind.
Für minderjährige Auszubildende (unter 18 Jahren) gelten besondere Schutzregelungen:
  • Sie dürfen höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Die Arbeitszeit darf von Montag bis Freitag verteilt sein, samstags oder sonntags dürfen sie nur in Ausnahmefällen arbeiten.
  • Ruhepausen sind wichtig: Nach 4,5 Stunden Arbeit brauchen Auszubildende eine Pause von mindestens 30 Minuten; bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind es 60 Minuten. Diese Regelungen sollen Auszubildende vor Überlastung schützen.
Für volljährige Auszubildende gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes:
  • Sie dürfen maximal acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten.
  • In Ausnahmefällen dürfen sie auf bis zu zehn Stunden am Tag kommen, wenn der Durchschnitt in sechs Monaten nicht über acht Stunden täglich liegt.
  • Auch hier gelten Pausenregelungen: Nach sechs Stunden Arbeit haben sie Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten.
Der Urlaubsanspruch hängt von Alter und Arbeitsvertrag der Auszubildenden ab:
  • Minderjährige Auszubildende haben Anspruch auf mindestens 25 Tage Urlaub (bei einer Fünftagewoche).
  • Volljährige Auszubildende haben mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr (ebenfalls bei einer Fünftagewoche).
  • Viele Ausbildungsbetriebe bieten ihren Auszubildenden sogar mehr Urlaubstage an – schauen Sie dazu in Ihrem Ausbildungsvertrag nach.