
Für Auszubildende: Wichtige Informationen zur Ausbildung im Handwerk
Wir begleiten Auszubildende während ihrer Ausbildung und unterstützen sie bei Fragen und Problemen.
Verpflichtende Erstuntersuchung vor Ausbildungsstart
Minderjährige Auszubildende müssen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Erstuntersuchung durchführen lassen. Mit der Erstuntersuchung stellt der Arzt die geistige und körperliche Tauglichkeit des Jugendlichen für die Ausbildung fest. Andernfalls darf der oder die Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Jugendarbeitsschutz: Worauf Betriebe achten müssen
Unterstützung bei Fragen und Problemen in der Ausbildung
Ob Streit mit dem Ausbilder, Probleme im Handwerksbetrieb oder in der Berufsschule – manchmal läuft es nicht rund in der Ausbildung. Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer hilft Auszubildenden bei allen Fragen und Problemen rund um die Ausbildung:
- Vermittelt bei Streitigkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb
- Informiert über Fördermöglichkeiten für Auszubildende (z.B. bei Lernschwierigkeiten, Sprachbarrieren, finanziellen Belastungen)
- Berät bei Fragen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
Team Ausbildungsberatung
Telefon: 0911 5309 - 492
E-Mail: [email protected]
Die Berufsschule
Im Berufsschulunterricht wird passend für jedes Gewerk das unerlässliche theoretische Wissen vermittelt. Die Dauer der Berufsschule orientiert sich dabei an der Länge der Berufsausbildung und kann je nach Beruf unterschiedlich sein.
Der Betrieb muss Sie für die Berufsschulzeit freistellen. Die Berufsschule setzt sich umgehend mit Ihrem ausbildenden Betrieb und ggf. Ihren Eltern in Verbindung, wenn Sie nicht rechtzeitig oder gar nicht in die Schule kommen.
Ist der Besuch der Berufsschule Pflicht?
Der Besuch einer Berufsschule ist für die Mehrheit der Auszubildenden verpflichtend.
Auszubildende, die bei Schuljahresbeginn mindestens 21 Jahre alt sind oder Abitur beziehungsweise die Fachhochschulreife besitzen, haben die Berechtigung die Fachklasse zu besuchen. Wenn sie auf den Berufsschulunterricht verzichten wollen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, das theoretische Wissen zu vermitteln, welches zum Bestehen der Gesellenprüfung benötigt wird. Viele Ausbildungsbetriebe nehmen den Besuch der Berufsschule daher in den Ausbildungsvertrag mit auf.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) vermittelt praxisnahe Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Ausbildungsbetrieb nicht immer abdecken kann.
Die Teilnahme ist verpflichtend und wird je nach Gewerk von der Handwerkskammer für Mittelfranken oder einem anderen Träger organisiert, um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen.
Der Auszubildende wird über den Betrieb automatisch schriftlich zur Teilnahme an den ÜLU-Kursen eingeladen. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht nötig. Ihr Ausbildungsbetrieb informiert Sie und stellt sie für diese Zeit frei.
Internat der Handwerkskammer für Mittelfranken
Für Auszubildende, die nicht aus Nürnberg oder der näheren Umgebung zur ÜLU kommen, gibt es die Möglichkeit, im Internat der Handwerkskammer zu übernachten.
Ausbildungsnachweis: Berichtsheft führen
Der Auszubildende muss ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis führen. Dabei müssen Auszubildende auf einige wichtige Punkte achten:
Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
Die Ausbildung endet mit der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Ausbildungsbetriebes, seine Auszubildenden rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Gesellenprüfung anzumelden.
Anmeldefristen für Gesellen- und Abschlussprüfungen
Sommer 2025: 15.01.2025 bis 31.03.2025
Winter 2025/2026: 15.07.2025 bis 30.09.2025
Prüfungszeiträume für Gesellen- und Abschlussprüfungen
Sommer 2025: 01.05.2025 bis 31.10.2025
Winter 2025/2026: 01.11.2025 bis 30.04.2026
Weitere Informationen und Unterlagen zur Prüfung finden Sie in unserem Kundenportal.
Sie müssen sich in unserem Kundenportal registrieren, um Zugang zu dieser Seite zu haben (mehr Informationen zum Zugang)
Kontakt
Bei Fragen zur Prüfung, wenden Sich sich bitte an:
Team Gesellen- und Abschlussprüfungen
Telefon: 0911 5309 - 479
E-Mail: [email protected]
Kurse zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung
Mit den Prüfungsvorbereitungskursen der hwk-akademie können angehende Gesellinnen und Gesellen letzte Wissenslücken schließen und erhalten praktische Tipps für die Prüfung.
FAQ für Auszubildende
Telefon: 0911 5309 - 492
E-Mail: [email protected]
- Anlagenmechaniker Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik (Teil 2)
- Fahrzeuglackierer
- Kaufmann für Büromanagement (Teil 1 und 2)
- Auszubildende dürfen vor einem 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden.
- Hat der Berufsschultag mehr als fünf Stunden zu je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal in der Woche für den Tag freizustellen. Das heißt, er darf auch nach Unterrichtsschluss nicht mehr im Betrieb tätig werden. Auf die vom Auszubildenden zu leistende Ausbildungszeit ist ein solcher Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
- Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit richtet sich dabei nach der jeweiligen betrieblichen Vereinbarung. Bei einer 40-Stunden-Woche sind es acht Stunden. Die Ausbildungszeit ist hierbei gleichbedeutend zur Arbeitszeit.
- Hat der Auszubildende an zwei Tagen in der Woche Unterricht an der Berufsschule, ist ihm ein Tag wie oben anzurechnen. Für den zweiten Tag ist die Schulzeit inklusive der Pausen anzurechnen. Ist am zweiten Tag noch Zeit zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit übrig und die Wegezeit steht im Verhältnis zur Restausbildungszeit, kann der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb beschäftigt werden. Die Höchstarbeitszeit darf aber nicht überschritten werden. Die Entscheidung, welcher Berufsschultag als voller Arbeitstag angerechnet werden soll, liebt beim Ausbildungsbetrieb.
- Hat der Auszubildende die ganze Woche Blockunterricht von mindestens 25 Stunden zu je 45 Minuten an fünf Tagen, so ist er die gesamte Woche freizustellen. In dieser Woche darf er nicht weiter im Betrieb beschäftigt werden. Einzige Ausnahme bilden betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden. Eine Berufsschulwoche von 25 Stunden ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
- Für die freigestellte Zeit in der Berufsschule ist die Ausbildungsvergütung wie gewohnt zu entrichten.
- Sie dürfen höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.
- Die Arbeitszeit darf von Montag bis Freitag verteilt sein, samstags oder sonntags dürfen sie nur in Ausnahmefällen arbeiten.
- Ruhepausen sind wichtig: Nach 4,5 Stunden Arbeit brauchen Auszubildende eine Pause von mindestens 30 Minuten; bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind es 60 Minuten. Diese Regelungen sollen Auszubildende vor Überlastung schützen.
- Sie dürfen maximal acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten.
- In Ausnahmefällen dürfen sie auf bis zu zehn Stunden am Tag kommen, wenn der Durchschnitt in sechs Monaten nicht über acht Stunden täglich liegt.
- Auch hier gelten Pausenregelungen: Nach sechs Stunden Arbeit haben sie Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten.
- Minderjährige Auszubildende haben Anspruch auf mindestens 25 Tage Urlaub (bei einer Fünftagewoche).
- Volljährige Auszubildende haben mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr (ebenfalls bei einer Fünftagewoche).
- Viele Ausbildungsbetriebe bieten ihren Auszubildenden sogar mehr Urlaubstage an – schauen Sie dazu in Ihrem Ausbildungsvertrag nach.