Fachkräfte aus mehreren Ländern
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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Handwerk

Wer im Ausland einen Berufsabschluss in einem Handwerksberuf erworben hat, muss diesen in vielen Fällen erst anerkennen lassen, bevor er in Deutschland in diesem Beruf arbeiten kann. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Mittelfranken haben oder künftig hier arbeiten möchten, führt die Handwerkskammer für Mittelfranken das Anerkennungsverfahren durch. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Ablauf des Verfahrens.

Sie finden hier eine Liste mit allen Ausbildungsberufen im Handwerkwww.handwerk.de/infos-zur-ausbildung/ausbildungsberufe





1. Beratung und Information

Der erste Schritt ist die Beratung. Die Handwerkskammer für Mittelfranken bietet Ihnen umfassende Informationen über das Anerkennungsverfahren. In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir Ihre Fragen und erläutern die notwendigen Schritte.

Die Antragstellung ist auch ohne vorherige Beratung möglich, aber in der Regel nicht empfehlenswert.

 

Terminvereinbarung

Telefon: 0911 5309 - 480
E-Mail: [email protected]

Die häufigsten Fragen zum Anerkennungsverfahren beantworten wir Ihnen in unseren FAQ am Ende der Seite.



2. Antrag stellen

Nachdem Sie alle erforderlichen Informationen erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie verschiedene Dokumente einreichen, darunter:

  • Der Nachweis des Ausbildungsabschlusses in Originalsprache und beglaubigter Übersetzung.
  • Ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • Ein aktueller tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse mit einer ausführlichen Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten)
  • Wenn vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Schulungen, Weiterbildungen)

Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie zeitnah informieren. Bitte schicken Sie uns keine Originalzeugnisse zu!

Übersetzung der Unterlagen

Grundsätzlich müssen Ihre Unterlagen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt sein. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen Beratungstermin bei uns in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die Unterlagen übersetzen lassen. Wir informieren Sie bei diesem Termin, welche Unterlagen übersetzt werden müssen.

Liste mit beglaubigten Dolmetschern



Den Antrag und die Unterlagen können Sie per Post oder per E-Mail einreichen.



3. Prüfung der Unterlagen

Anhand Ihrer eingereichten Unterlagen prüfen wir, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der aktuellen deutschen Berufsqualifikation bestehen.

Sollten Ihre Unterlagen nicht ausreichen (z.B. weil bestimmte Dokumente fehlen oder unvollständig sind), empfehlen wir Ihnen möglicherweise die Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse. Mit Hilfe der Qualifikationsanalyse können Antragstellende ihre beruflichen Fähigkeiten praktisch nachweisen.

Mehr Informationen erhalten Sie hier: Qualifikationsanalyse



4. Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens

Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Es wird kein deutsches Prüfungszeugnis verliehen.

Dieser Bescheid kann folgende Ergebnisse enthalten:

  • Volle Gleichwertigkeit: Ihre Qualifikationen entsprechen den deutschen Standards, und Sie können in Ihrem Beruf arbeiten.
  • Teilweise Gleichwertigkeit: Einige Qualifikationen entsprechen den deutschen Standards, aber es sind zusätzliche Nachweise oder Anpassungsqualifizierungen erforderlich. Der Bescheid enthält eine Darstellung Ihrer vorhandenen Berufsqualifikationen und eine Beschreibung der wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss.
  • Keine Anerkennung: Der Unterschied Ihrer Berufsqualifikation ist im Vergleich mit der deutschen Berufsqualifikation zu groß. In einem Validierungsverfahren können Sie aber Ihre beruflichen Qualifikationen dokumentieren, feststellen und bescheinigen lassen: Validierung


Netzwerk IQ/KATHRIN JEGEN Fotografie

Qualifizierungsbegleitung im Handwerk

Es besteht die Möglichkeit, festgestellte Unterschiede durch den Besuch von betrieblichen und/oder kursförmigen Maßnahmen auszugleichen. Gerne hilft Ihnen dabei unsere Beratungsstelle „Qualifizierungsbegleitung im Handwerk“ individuell weiter.

Zur Beratungsstelle



Kontakt und weitere Informationen

Team Anerkennung

Telefon: 0911 5309 - 480
E-Mail: [email protected]

Dies ist das zentrale Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen in Deutschland: www.bq-portal.de

www.anerkennung-in-deutschland.de

www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss



FAQ Anerkennungsverfahren

Unser Beratungsangebot ist kostenlos. Das Verfahren an sich ist gebührenpflichtig. Die Kosten für das Verfahren liegen zwischen 100 und 600 Euro und sind in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt.
Es können weitere Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse, den Besuch von Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen hinzukommen.
Sie können vor Antragstellung einen Antrag auf „Anerkennungs-Zuschuss“ stellen.  Die Förderung erfolgt nicht durch die Handwerkskammer für Mittelfranken, aber wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Wir können aber nicht sagen, ob Sie den Zuschuss bekommen.
Ja. Alle Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss können ihre Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit prüfen lassen.
Nein. Alle Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss können ihre Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit prüfen lassen.
Nein. Sie können den Antrag auch ohne persönlichen Beratungstermin einreichen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, eine Beratung (persönlich, telefonisch, digital) wahrzunehmen.
Vorausgesetzt wir sind für Sie die zuständige Stelle, können Sie Ihren Antrag aus dem Ausland bei der Handwerkskammer für Mittelfranken einreichen. Nutzen Sie dazu den Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Unter wesentlichen Unterschieden versteht man Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt.
Sie müssen folgende Dokumente einreichen:
  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass)
  • Ausbildungsnachweise in Originalsprache und beglaubigter Übersetzung
  • Nachweise zu einschlägiger Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Praktikumsnachweise, Zertifikate) in Originalsprache und beglaubigter Übersetzung.
  • Aktueller tabellarischer Lebenslauf
Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie zeitnah informieren. Bitte keine Originalzeugnisse zuschicken! Ihre Unterlagen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt sein.
Ja. Die Unterlagen müssen grundsätzlich von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt sein. Die Kosten für die Übersetzung und Beglaubigung müssen Sie tragen.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die Unterlagen übersetzen lassen. Wir informieren Sie bei diesem Termin, welche Unterlagen übersetzt werden müssen.
Deutschkenntnisse sind notwendig für die Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse, und/oder Maßnahmen im Anschluss an das Verfahren.
Sie können einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach Art. 37 Einigungsvertrag stellen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
Telefon 0911 5309-480
Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher mit Österreich, Frankreich und der Schweiz abgeschlossen. 
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
Telefon 0911 5309-480
Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion oder Tschechoslowakei, Polen, Rumänien sowie Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
Telefon 0911 5309-480
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern.
In diesem Fall ist die Handwerkskammer nicht zuständig. Wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle für Berufsanerkennung (ZSBA) der Agentur für Arbeit.
Die ZSBA unterstützt Anerkennungssuchende im Ausland, die einen Antrag auf Anerkennung für ihre beruflichen Qualifikationen stellen möchten.
Die Beratungsfachkräfte der ZSBA helfen Anerkennungssuchenden dabei, einen Referenzberuf sowie die zuständige Stelle festzulegen und die richtigen Unterlagen für die Antragstellung zusammenzustellen.
Das Serviceangebot der ZSBA ist unverbindlich und kostenfrei.