
Betrieb gründen: Handwerksrechtliche Voraussetzungen
Wer sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich vor Beginn der Selbstständigkeit bei der Handwerkskammer eintragen lassen.
Wir erklären, unter welchen handwerksrechtlichen Voraussetzungen sich Handwerkerinnen und Handwerker selbstständig machen können.
Mit welchem Handwerk wollen Sie sich selbstständig machen?
Das Gewerbe, mit dem Sie sich selbstständig machen möchten, muss bei der Handwerkskammer eingetragen werden, wenn es unter eine der beiden Kategorien fällt. Klicken Sie auf die Kategorie, die auf Sie zutrifft:
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe - Anlagen B1 und B2
In den Berufen der Anlage B1, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, sowie den handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B2 kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. Existenzgründerinnen und -gründer sind dennoch dazu verpflichtet Ihr Gewerbe bei der Handwerkskammer einzutragen. Dokumente und Nachweise müssen dabei allerdings nicht vorgelegt werden.
Zulassungspflichtige (“meisterpflichtige”) Handwerke - Anlage A
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird.
Meisterbrief
Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Mit dem Meisterbrief gleichwertige Qualifikationen
Personen, die keinen Meisterbrief besitzen, können unter Umständen dennoch ein meisterpflichtiges Handwerk betreiben. Voraussetzung ist, dass sie eine Qualifikation nachweisen können, die, nach Prüfung durch die Handwerkskammer, als gleichwertig zum Meistertitel akzeptiert wird.
Dem Meisterbrief gleichwertige Qualifikationen können unter anderem sein:
- ein an einer deutschen (Fach-)Hochschule oder im EU-Ausland absolviertes Studium
- der staatlich geprüfte Techniker
- der Industriemeister
- eine Ausnahmebewilligung
- eine Ausübungsberechtigung
Anträge auf Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen und „Altgesellenregelung“
Eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung ermöglicht es qualifizierten Handwerkerinnen und Handwerkern, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, ohne die Meisterprüfung abgelegt zu haben.
Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin für eine Erstberatung in der Handwerkskammer, bevor Sie einen Antrag stellen.
Selbstständig mit Betriebsleiter
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere gleichwertige Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder gleichwertiger Qualifikation beschäftigt. Die Handwerkskammer kann einen Betriebsleiter nur dann akzeptieren, wenn er den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit hinsichtlich des Handwerks tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.
Erforderliche Unterlagen für die Eintragung eines Handwerks der Anlage A ( „meisterpflichtige“ Handwerke)
Abhängig davon, welche Rechtsform Ihr Betrieb hat und ob Sie für das Handwerk in Ihrem Betrieb einen „handwerklich-technischen Betriebsleiter“ beschäftigen, benötigen wir unterschiedliche Dokumente von Ihnen. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung:
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: der Einzelunternehmer, also der Inhaber selbst; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: ein Angestellter/Mitarbeiter im Betrieb;
Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung, Arbeitsvertrag (Betriebsleiter), Meldebescheinigung zur Sozialversicherung
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: einer der Gesellschafter; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: ein Angestellter/Mitarbeiter im Betrieb; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung, Arbeitsvertrag (Betriebsleiter), Meldebescheinigung zur Sozialversicherung
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: einer der Gesellschafter; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung, Arbeitsvertrag (Betriebsleiter), Meldebescheinigung zur Sozialversicherung
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung
- Für das Handwerk im Betrieb verantwortlich ist: ein Angestellter/Mitarbeiter im Betrieb; Benötigte Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis, Erklärung zur Betriebsleitung, Arbeitsvertrag (Betriebsleiter), Meldebescheinigung zur Sozialversicherung
Erläuterungen zu den Dokumenten
Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertigen Qualifikationsnachweis: Mit dem Meisterprüfungszeugnis gleichwertig sind neben einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung (“Altgesellenregelung”) auch z.B. die Qualifikation zum Industriemeister oder Techniker oder der (Fach-)Hochschulabschluss. Bitte Legen Sie bei (Fach-)Hochschulabschlüssen insbesondere auch eine Übersicht über die eingebrachten Studienleistungen vor, damit wir prüfen können, inwiefern Gleichwertigkeit besteht.
Erklärung zur Betriebsleitung: Gemeint ist die Leitung des Betriebs in handwerklichen Fragen. Bitte verwenden Sie den Vordruck der Handwerkskammer für Mittelfranken. Dieser muss vom Betrieb und vom handwerklich-technischen Betriebsleiter unterschieben werden.
Arbeitsvertrag: Dieser muss eine Arbeitszeit enthalten, welche genügt, um den Betrieb handwerklich-technisch zu leiten (in der Regel sind dies mindestens 35h/Woche), der Lohn muss branchenüblich sein.
Meldebescheinigung zur Sozialversicherung: gemäß § 25 DEÜV; Diese erhalten Sie bei der Renten- oder bei der Krankenversicherung.
Betrieb eintragen und Mitglied werden
Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, können Sie den Antrag auf Eintragung eine Betriebes bei der Handwerkskammer online stellen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie das Verfahren abläuft.
Hilfe bei Fragen zur Eintragung Ihres Betriebes
Wir sind Experten in allen handwerksrechtlichen Fragen rund um die Eintragung Ihres Betriebs.
So unterstützen wir Sie:
- Wir vermitteln zwischen dem, was die Handwerksordnung gesetzlich vorschreibt und den individuellen Bedürfnissen unserer Mitglieder und Existenzgründerinnen und -gründer
- Wir sind immer bemüht, die beste Lösung für unsere Mitglieder und Existenzgründer zu finden
- Wir geben verlässliche und klare Informationen zu den verschiedenen rechtlichen Fragen und Problemen
- Wir informieren Sie über Ausnahmetatbestände von der Eintragungspflicht, wie bspw. Reisegewerbe, unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe, Hilfsbetriebe usw.
So erreichen Sie uns
Telefon: 0911 5309 - 496
Bitte beachten Sie, dass wir in der Regel ein hohes Aufkommen an Telefonanrufen haben. Daher kann es zu Wartezeiten kommen. In solchen Fällen können Sie uns Ihr Anliegen auch über das Kontaktformular zukommen lassen. Mitarbeitende des Teams Handwerksrolle kümmern sich zeitnah darum und melden sich ggf. bei Ihnen.