Zu sehen ist ein Handwerker, der hinter einem Grenzschild der Bundesrepublik Deutschland auf einer Straße steht.
KI-generiert

Für ausländische HandwerksunternehmerAnzeige einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung

Ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorübergehend und grenzüberschreitend ausüben.

Als ausländischer Staatsangehöriger müssen Sie diese Tätigkeit bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk sie erstmalig tätig werden, anzeigen. Die Handwerkskammer überprüft dann, ob die entsprechenden Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen

Sie dürfen das betreffende zulassungspflichtige Handwerk vorübergehend und grenzüberschreitend ausüben, wenn Sie:

  • ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind,
  • keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
  • die Dienstleistungen in Deutschland nur vorübergehend oder gelegentlich erbringen möchten.

Tätigkeit anzeigen

Um uns die Tätigkeit anzuzeigen, füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es uns per E-Mail oder Post.

Formular:



Aufnahme der Tätigkeit

In den folgenden Handwerken darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, nachdem die Handwerkskammer Ihnen mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nötig ist bzw. eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

In den übrigen zulassungspflichtigen Handwerken kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR HwV) aufgenommen werden.



Erneuerung der Meldung

Die Meldung kann alle zwölf Monate formlos erneuert werden, wenn sich an der angezeigten Tätigkeit nichts Wesentliches geändert hat.

Schreiben Sie dafür einfach eine E-Mail an: [email protected]



Kontakt

Wenn Sie Fragen zu diesem Verfahren haben, wenden Sie sich an: 
Telefon: 0911 5309 - 383

Kontaktformular Handwerksrecht