RatgeberJugendarbeitsschutz: Worauf Betriebe achten müssen

In der Arbeitswelt unterliegen Jugendliche einem besonderen Schutz. Welche Regelungen gelten und was Arbeitgeber beachten müssen.

ein Ausbilder erklärt einem Auszubildenden einen Werkstoff fürs Parkettlegen
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Warum gibt es den Jugendarbeitsschutz?

In der Arbeitswelt müssen Kinder und Jugendliche besonders geschützt werden. Sie sind in der Regel weniger widerstandsfähig als Erwachsene und können demnach nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden.

In Deutschland wurde daher bereits 1960 das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – kurz Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – eingeführt und mehrfach angepasst. Die jüngste Änderung trat am 27. März 2024 in Kraft.

Der Jugendarbeitsschutz regelt den Schutz von minderjährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, also Personen unter 18 Jahren. Ziel ist es, ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung zu gewährleisten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren oder Berufserfahrungen zu sammeln.

Ärztliche Untersuchung als Voraussetzung für Arbeitsantritt

Bevor Jugendliche mit einer Beschäftigung beziehungsweise einer Ausbildung beginnen können, muss durch einen Arzt die gesundheitliche Eignung festgestellt werden. Die Erstuntersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§32 JArbSchG). Durch die Prüfung der körperlichen Eignung soll verhindert werden, dass Jugendliche gesundheitlichen Schaden nehmen.

Das gibt es zu beachten:

  • Vorlage vor Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber, dieser muss diese für die Dauer der Beschäftigung, mindestens aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufbewahren
  • Die Bescheinigung muss gemäß §32 JArbSchG erstellt worden sein, ein einfaches Attest reicht nicht aus – das entsprechende Formular kann auf der Homepage des Gewerbeaufsichtsamtes heruntergeladen werden.
  • Untersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Beschäftigungsbeginn stattfinden
  • Jugendliche haben dabei freie Arztwahl
  • Ohne die Bescheinigung der Erstuntersuchung gilt ein Beschäftigungsverbot, bis die Untersuchung nachgeholt wurde.
  • Die Kosten trägt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für Mittelfranken

Ist der Jugendliche nach einem Jahr der Beschäftigung weiterhin minderjährig, muss der Arbeitgeber sich eine Bescheinigung zur Nachuntersuchung gemäß §33 JArbSchG einholen.

Dabei gilt:

  • Der Arbeitgeber muss minderjährige Arbeitnehmer neun Monate nach Beschäftigungsbeginn auf die Nachuntersuchung hinweisen
  • Wenn zum Abschluss des ersten Jahres der Beschäftigung die Bescheinigung nicht vorliegt, muss sie der Arbeitgeber innerhalb eines Monats mit Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot schriftlich anfordern.
  • Wenn 14 Monate nach Beschäftigungsbeginn keine Bescheinigung vorliegt, greift das Beschäftigungsverbot.
  • Jugendliche müssen für die Untersuchung von der Arbeit freigestellt werden.
  • Abgegebene Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein

Welche Arbeitszeiten gelten für Jugendliche?

Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten besondere Arbeitszeiten:

  • Maximal fünf Tage die Woche, wobei die beiden Erholungstage möglichst zusammenhängen sollen (§15 JArbSchG).
  • Maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§8 JArbSchG).
  • Wenn an einzelnen Arbeitstagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden reduziert ist oder die Jugendlichen aufgrund von Feiertagen eine längere zusammenhängende Freizeit haben, darf die Arbeitszeit auf maximal 8,5 Stunden erhöht werden.
  • Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sind nicht erlaubt (§14 JArbSchG). Ausnahmen bestehen in bestimmten Branchen wie dem Bäcker- oder Konditorenhandwerk, wo Arbeitsbeginn ab 5 Uhr erlaubt ist, für Jugendliche über 17 Jahre ist auch ein Arbeitsbeginn ab 4 Uhr möglich. In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr arbeiten.
  • Die tägliche Arbeitszeit inklusive Pausen darf bei Jugendlichen in Schichtarbeit maximal zehn Stunden, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden betragen (§12 JArbSchG).

Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. In der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind nur Ausnahmen für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren vorgesehen, die zulässige leichte und für sie geeignete Arbeiten erlauben, wie beispielsweise Zeitungsaustragen.

Wie sieht es mit Pausen und Ruhezeiten für Jugendliche aus?

Jugendliche haben Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten, wenn sie mehr als viereinhalb Stunden und weniger als sechs Stunden arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Pause mindestens 60 Minuten. Diese Pausen müssen mindestens 15 Minuten lang sein. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen.

Welche Regelungen gelten für die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen?

Generell dürfen Jugendliche weder an Wochenenden noch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Es gibt Ausnahmeregelungen für Wochenenden, das Handwerk betreffen jedoch nur jene für Samstag (§16 JArbSchG).

Zulässig ist die Arbeit von Jugendlichen in Handwerksbetrieben am Samstag:

  • In offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien sowie im Friseurhandwerk
  • In Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge
  • Bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

Wichtig: Jugendliche müssen mindestens zwei Samstage im Monat frei haben. Zudem muss der Betrieb sicherstellen, dass der Jugendliche weiterhin zwei freie Tage in der Woche hat, wobei der Betriebsruhetag nicht mit einem Berufsschultag zusammenfallen darf.

Wie viele Urlaubstage sind für Jugendliche gesetzlich vorgeschrieben?

Wie auch erwachsene Arbeitnehmer haben Jugendliche einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§19 JArbSchG). Wie viele Tage im Jahr hängt dabei vom Alter des arbeitenden Jugendlichen ab, wobei immer das Alter zu Beginn des Kalenderjahres gilt:

  • 15-Jährige: mindestens 30 Werktage
  • 16-Jährige: mindestens 27 Werktage
  • 17-Jährige: mindestens 25 Werktage

Der Urlaub soll dabei in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. So ist für den Jugendlichen ein längerer Erholungszeitraum möglich, der nicht durch Berufsschultage unterbrochen wird. Eine Beurlaubung von der Berufsschule ist nicht möglich.

Können vom Jugendarbeitsschutzgesetz abweichende Regelungen vertraglich vereinbart werden?

In einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die sich auf einen Tarifvertrag bezieht, können vom Jugendarbeitsschutz abweichende Regelungen vereinbart werden (§21a JArbSchG). Dazu zählt unter anderem:

  • Verlängerung der Arbeitszeit auf neun Stunden täglich, auf 44 Stunden wöchentlich sowie fünfeinhalb Arbeitstage in der Woche, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb von zwei Monaten die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt.
  • Verkürzung der Pausen um 15 Minuten sowie eine Veränderung ihrer Lage
  • Häufigere Arbeit an Samstagen, wenn dafür ein anderer Tag in derselben Woche arbeitsfrei ist

Welche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten?

Jugendliche dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die ihre physische und psychische Gesundheit oder Entwicklung gefährden könnten. Dazu gehören Arbeiten unter hoher Hitze, Kälte, Lärm oder in gefährlichen Höhen (§22 JArbSchG). Auch das Heben schwerer Lasten ist begrenzt. Handwerksbetriebe müssen sicherstellen, dass die Jugendlichen nur die für ihre Ausbildung oder Qualifikation geeignete Arbeiten verrichten.

Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Zudem müssen die Jugendlichen alle sechs Monate unterwiesen werden, unter anderem über die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung und wie mit Maschinen oder gefährlichen Stoffen umgegangen werden muss.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen den Jugendarbeitsschutz?

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können schwerwiegende Konsequenzen für Betriebe haben. Die Verstöße werden gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat geahndet (§58 JArbSchG). Es können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Eine Straftat kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Ordnungswidrigkeit mehrfach wiederholt wird.

Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über aktuelle Vorschriften zu informieren und diese im Betrieb konsequent umzusetzen. Bei Unklarheiten können sich Handwerksbetriebe bei der Handwerkskammer kostenfrei beraten lassen.

Wir beraten sie gern

Bei Fragen zum Thema Jugendarbeitsschutz können Sie sich an unsere Beraterinnen und Berater von der Ausbildungsberatung melden.

Telefonnr.: 0911 5309-492
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