Was Sie jetzt beachten sollten Neue Kennzeichnungspflichten für Gewährleistung und Garantie
Seit dem 27.09.2026 müssen Sie Ihre Kunden mit einem einheitlichen EU-Etikett über die gesetzliche Gewährleistung informieren. Bieten Sie zusätzlich eine Garantie an, kommt ein zweites Etikett hinzu. Was genau auf Sie zukommt und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie hier.
Seit dem 27.09.2026 gilt eine neue EU-Regel: die "EmpCo-Richtlinie" (EU) 2024/825.
Sie bringt auch strengere Vorgaben für Umweltaussagen und Siegel mit sich – das ist aber nicht Thema dieses Artikels. Wichtig für Sie: Ab diesem Datum müssen Sie Ihre Kunden mit einem einheitlichen EU-Etikett über die gesetzliche Gewährleistung informieren. Bieten Sie zusätzlich eine Garantie an, brauchen Sie dafür ein zweites Etikett. Und gibt es für Ihre Produktgruppe einen sogenannten Reparierbarkeitswert, müssen Sie auch diesen angeben.
Gesetzlicher Rahmen: Was ändert sich?
Bisher mussten Sie Ihre Kunden nur allgemein auf Gewährleistung und Garantie hinweisen. Jetzt gibt es dafür ein einheitliches Etikett, das EU-weit gleich aussieht.
Die genaue Gestaltung dieses Etiketts regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Diese Verordnung gilt in Deutschland unmittelbar und ist für Sie bindend. Die Muster für die Etiketten finden Sie dort ebenfalls.
Zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Für wen gilt die neue Regelung?
Die neue Pflicht betrifft Verträge mit Verbrauchern, also Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatkunden. Betroffen sind im Wesentlichen Kaufverträge. Es gibt aber Ausnahmen. Nach § 312 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht die Hinweispflicht nicht bei:
- Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken oder anderen Alltagsgegenständen, die Sie im Rahmen regelmäßiger Fahrten zum Wohnort, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz Ihres Kunden bringen
- Verträgen, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden
- Verträgen außerhalb Ihres Geschäfts, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und der Preis 40 Euro nicht übersteigt
Eine weitere Ausnahme regelt Art. 246 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB): Bei Alltagsgeschäften, die sofort erledigt sind – etwa der Verkauf von Lebensmitteln –, entfällt die Hinweispflicht ebenfalls. Das gilt auch im stationären Handel.
Gewährleistung oder Garantie: der wichtige Unterschied
Für die richtige Kennzeichnung müssen Sie zwei Begriffe klar trennen:
- Gewährleistung ist Ihre gesetzliche Pflicht als Verkäufer, für Mängel geradezustehen – zum Beispiel durch Nachbesserung.
- Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist vom Hersteller, dass eine Ware für eine bestimmte Zeit hält oder funktioniert.
Wie müssen die Etiketten aussehen, und wo platzieren Sie sie?
Am Design der Etiketten dürfen Sie nichts ändern – weder Farbe, Schrift, Inhalt noch Erscheinungsbild. Die Vorgaben stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Gewährleistungs-Etikett ("Harmonisierte Mitteilung")
Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss das Etikett farbig sein. Zusätzlich müssen Sie es zusammen mit den übrigen Vertragsinformationen dauerhaft zur Verfügung stellen, zum Beispiel als PDF per E-Mail, spätestens nach Vertragsschluss.
Im stationären Handel darf das Etikett farbig oder schwarz-weiß sein, muss aber mindestens A4-Größe haben. Platzieren Sie es gut sichtbar – im Laden zum Beispiel im Kassenbereich.
Garantie-Etikett ("Harmonisierte Kennzeichnung")
Im stationären Handel muss das Etikett mindestens 95 × 100 mm groß sein, farbig oder schwarz-weiß. Bei Online-Benutzeroberflächen muss es farbig sein. Erlaubt ist, dass es zunächst geschachtelt angezeigt wird und sich erst durch eine Interaktion, etwa einen Klick, vollständig öffnet.
Auch hier gilt bei Fernabsatzverträgen: Sie müssen das Etikett zusammen mit den übrigen Vertragsinformationen dauerhaft zur Verfügung stellen, zum Beispiel als PDF per E-Mail, spätestens nach Vertragsschluss.
Die genauen Vorgaben zu Format, Schriftgröße und Farbe finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Pflicht zum Hinweis auf den Reparierbarkeitswert
Mit der EmpCo-Richtlinie müssen Sie Ihre Kunden künftig auch über den sogenannten Reparierbarkeitswert einer Ware informieren.
Diesen Wert gibt es bislang nur für Smartphones und Slate-Tablets. Für andere Produktgruppen fehlt noch die EU-weite Regelung – sobald es sie gibt, greift die Pflicht auch dort. Angezeigt wird der Reparierbarkeitswert auf dem bereits bekannten Energielabel.
Gibt es für ein Produkt noch keinen Reparierbarkeitswert, müssen Sie Ihren Kunden trotzdem Informationen zur Reparierbarkeit geben – allerdings nur, wenn Ihnen der Hersteller diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Konkret geht es um:
- Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellweg für Ersatzteile
- Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen
- Einschränkungen bei der Reparatur
Diese Pflicht gilt sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatz.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 27.09.2026 gilt die Pflicht, Kunden mit einheitlichen EU-Etiketten über die Gewährleistung zu informieren – das ist immer erforderlich.
Ein Garantie-Etikett ist nur nötig bei einer kostenlosen Garantie von mehr als zwei Jahren, sofern der Hersteller die nötigen Informationen liefert.
Design, Format und Farbe der Etiketten sind gesetzlich vorgegeben und dürfen nicht verändert werden.
Den Reparierbarkeitswert gibt es bislang nur für Smartphones und Slate-Tablets.
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