Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssenWiderrufsbutton ab 19. Juni 2026
Wer als Handwerksbetrieb online Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss künftig eine elektronische Widerrufsfunktion auf seiner Website bereitstellen. Was genau gilt, für wen die Regelung relevant ist und worauf bei der Umsetzung zu achten ist – wir erklären die wichtigsten Punkte.
Handwerksbetriebe, die über ihre Website oder App Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Zudem muss darüber in der Widerrufsbelehrung informiert werden.
Für viele Handwerksbetriebe bedeutet das: Die eigene Website, App und die verwendeten Rechtstexte sollten rechtzeitig überprüft werden.
Widerruf digital ermöglichen
Die elektronische Widerrufsfunktion muss es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, ihren Widerruf einfach online zu erklären. Dabei gilt: Die Ausübung des Widerrufs darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss selbst.
Zwar gilt die Pflicht zur Bereitstellung der Funktion nur dann, wenn für den jeweiligen Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. In der Praxis ist die rechtliche Einordnung aber oft schwierig. Gerade im Handwerk lässt sich auf Anhieb regelmäßig nicht sicher beurteilen, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht gegeben ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
Praxishinweis für Handwerksbetriebe
Die bloße Bereitstellung des Widerrufsbuttons bedeutet nicht, dass jeder Widerruf automatisch wirksam ist. Der Betrieb kann und muss nach Eingang der Widerrufserklärung im ersten Schritt prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dabei unterstützen wir Sie gerne!
Deshalb ist es für Betriebe, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen sicherer, die elektronische Widerrufsfunktion im Zweifel lieber bereitzustellen.
Für wen die Regelung besonders wichtig ist
Handlungsbedarf besteht insbesondere für Betriebe, die
- einen Online-Shop für Verbraucher betreiben,
- Dienstleistungen online buchbar machen,
- Verträge über eine App ermöglichen,
- oder dafür Verkaufs- oder Buchungsplattformen Dritter nutzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag über die eigene Website oder über eine externe Plattform zustande kommt. Entscheidend ist, dass der Betrieb Verbraucherverträge online ermöglicht.
Keine Pflicht besteht dagegen bei Vertragsschlüssen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen. Ebenfalls nicht erfasst ist rein unternehmerischer Geschäftsverkehr, also Fälle, in denen der Betrieb ausschließlich mit anderen Unternehmern Verträge schließt.
Praxishinweis Online-Terminbuchungen
Besondere Vorsicht ist bei Online-Terminbuchungen geboten, etwa bei Friseur-, Kosmetik-, Reparatur- oder sonstigen Dienstleistungsterminen. Ob bereits durch die Buchung ein Vertrag geschlossen wird oder lediglich eine Vertragsanbahnung vorliegt, hängt vom Grad der Konkretisierung des Vertragsinhalts ab: Sind wesentliche Vertragsinhalte wie die konkrete Leistung, der Preis oder der Leistungsumfang bei der Terminbuchung noch nicht bestimmt, spricht viel dafür, dass noch kein Vertragsschluss vorliegt. In diesem Fall löst die bloße Terminbuchung regelmäßig noch keine Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion aus.
Anders kann es sein, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher online bereits eine konkret bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis für einen bestimmten Termin verbindlich buchen können. Dann kann bereits mit der Terminbuchung ein Vertrag zustande kommen, die die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons erfordert.
Anforderungen an den Widerrufsbutton
Die elektronische Widerrufsfunktion muss leicht zugänglich, hervorgehoben platziert, ständig verfügbar und eindeutig beschriftet sein. Sie muss grundsätzlich ohne Registrierung oder Login erreichbar sein. Die Funktion kann als klassischer Button oder auch als deutlich erkennbarer Link ausgestaltet sein.
Empfohlen wird die Formulierung:
„Vertrag widerrufen“
So funktioniert der elektronische Widerruf
Mit dem Klick auf die Widerrufsfunktion muss der Verbraucher zu einer Seite gelangen, auf der er seinen Widerruf elektronisch erklären kann.
Dort sollen insbesondere folgende Angaben möglich sein:
- Name des Verbrauchers
- E-Mail-Adresse
- Angaben zur Identifikation des Vertrags, zum Beispiel Bestellnummer oder Auftragsnummer
Anschließend muss der Widerruf über eine weitere Bestätigungsfunktion abgesendet werden können. Empfehlenswert ist hier die Beschriftung:
„Widerruf bestätigen“
Eingangsbestätigung versenden
Nach Eingang des Widerrufs muss der Betrieb unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger versenden, zum Beispiel per E-Mail.
Diese Bestätigung muss insbesondere die übermittelten Daten, das Datum des Eingangs und die Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Wichtig: Bestätigt werden sollte zunächst nur der Eingang der Erklärung, nicht bereits deren rechtliche Wirksamkeit. Sinnvoll ist daher ein Zusatz wie:
„Die Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung steht noch aus.“
Widerrufsbelehrung anpassen
Wenn eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden muss, ist auch die darüber hinaus verwendete Widerrufsbelehrung anzupassen.
Diese ist dann um folgenden Hinweis zu ergänzen:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Fehlt diese Ergänzung, kann das weitreichende Folgen haben. Unter anderem kann sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage verlängern.
Risiken bei fehlender Umsetzung
Wird die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion nicht bereitgestellt, kann dies sowohl zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist als auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Zudem verlieren Handwerksbetriebe bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung regelmäßig ihren Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen. Umso wichtiger ist es, dass sich Handwerksbetriebe frühzeitig mit der technischen und rechtlichen Umsetzung der neuen Vorgaben befassen.
Wir beraten Sie gerne
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