Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssenNeue Regeln für Umweltwerbung
Ab September 2026 gelten neue Regeln für Umweltwerbung: Wer seinen Betrieb oder seine Leistungen als „klimaneutral" oder „nachhaltig" bewirbt, muss das künftig belegen können. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird geändert – pauschale Umweltversprechen ohne Nachweis sind dann eine Wettbewerbsverletzung. Was das konkret bedeutet und was Sie jetzt tun sollten.
Wer sein Angebot als „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ bewirbt, muss das ab dem 27. September 2026 belegen können. Eine neue Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) macht pauschale Umweltversprechen ohne Nachweis zur Wettbewerbsverletzung - und das gilt für alle Betriebe, ohne Ausnahme und ohne Übergangsfrist.
Warum gibt es diese neuen Regeln?
Begriffe wie „green“, „öko“ oder „CO₂-neutral“ sind in der Werbung weit verbreitet - oft jedoch ohne jede belastbare Grundlage. Dieses sogenannte „Greenwashing“ hat die EU mit der Richtlinie 2024/825/EU europaweit verboten. Deutschland setzt diese Vorgaben mit der UWG-Änderung in nationales Recht um. Ziel ist, dass Kunden sich darauf verlassen können: Umweltaussagen müssen wahr, klar und nachprüfbar sein.
Was ist ab September 2026 verboten?
1. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ sind nur noch erlaubt, wenn sie fachlich präzisiert und klar belegt sind - oder wenn eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen wird. Allgemeine Versprechen ohne Grundlage gelten als irreführend.
2. Klimaneutralität allein durch CO₂-Zertifikate
Wer ein Produkt als „klimaneutral“ bewirbt, weil Ausgleichszertifikate zugekauft wurden, handelt unlauter - zumindest, wenn der Eindruck entsteht, die Klimaneutralität sei eine Eigenschaft des Produkts selbst. Hinweise auf Ausgleichsprojekte sind weiterhin möglich, müssen aber klar als solche gekennzeichnet sein.
3. Übertriebene Umweltvorteile
Ein Vorteil, der sich nur auf einen kleinen Teilaspekt eines Produkts bezieht, darf nicht als Eigenschaft des gesamten Produkts oder des Unternehmens dargestellt werden. Reichweite und Umfang eines Vorteils müssen in der Werbung korrekt wiedergegeben werden.
4. Selbst erstellte Umweltsiegel
Eigene Logos oder Symbole, die den Eindruck eines offiziellen Umweltsiegels erwecken, sind verboten - es sei denn, sie basieren auf einem unabhängigen, transparenten und öffentlich zugänglichen Zertifizierungssystem, das von fachkundigen Dritten überprüft wird.
5. Unkonkrete Zukunftsversprechen
Aussagen wie „Klimaneutral bis 2030“ sind nur zulässig, wenn ein detaillierter, realistischer und öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen vorliegt, der regelmäßig unabhängig geprüft wird.
Was bleibt erlaubt?
Umweltbezogene Werbung ist weiterhin möglich - sie muss nur präzise, nachvollziehbar und belegbar sein. Zulässig sind insbesondere:
- Aussagen auf staatlich anerkannten Siegeln - z. B. Blauer Engel, EU-Ecolabel, Nordischer Schwan oder EMAS
- Konkrete, belegte Einzelaussagen zu einem klar definierten und messbaren Umweltvorteil
- Zukunftsziele mit überprüfbaren Umsetzungsplänen und unabhängiger Kontrolle
Gilt das für alle Handwerksbetriebe?
Ja - ohne Ausnahme. Die Regelungen gelten für alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche. Das betrifft auch Betriebe, die Herstellerprodukte weiterverkaufen: Wer beim Verkauf mit Umweltaussagen wirbt, ist selbst dafür verantwortlich, dass diese Aussagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen - und dass die nötigen Nachweise vorliegen.
Was Ihr Betrieb jetzt konkret tun sollte
Die Zeit bis September 2026 sollte aktiv genutzt werden. Gehen Sie diese Punkte systematisch durch:
- Bestandsaufnahme: Welche Umweltaussagen verwenden Sie aktuell - auf der Website, in Angeboten, auf Fahrzeugen, Flyern oder Verpackungen?
- Nachweise prüfen: Lassen sich diese Aussagen durch konkrete Daten, Messwerte oder anerkannte Zertifikate belegen?
- Siegel überprüfen: Nutzen Sie eigene Logos oder Symbole mit Umweltbezug? Diese müssen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren oder gestrichen werden.
- Kompensationsaussagen anpassen: Produktbezogene Klimaneutralitätsversprechen auf Basis von CO₂-Zertifikaten entfernen oder eindeutig als externes Ausgleichsprojekt kennzeichnen.
- Werbemittel rechtzeitig anpassen: Da es keine Abverkaufsfrist gibt, müssen auch bereits gedruckte Materialien und bestehende Verpackungen bis zum 27. September 2026 konform sein.
- Beratung einholen: Bei Unsicherheit: Handwerkskammer, Fachanwalt für Wettbewerbsrecht oder ein auf Nachhaltigkeit spezialisiertes Beratungsunternehmen kontaktieren.
Fazit
Die neuen Regeln schaffen fairen Wettbewerb und stärken das Vertrauen der Kunden. Wer tatsächlich nachhaltig arbeitet und das klar belegen kann, hat einen echten Marktvorteil. Wer dagegen weiterhin ungeprüft Umweltversprechen nutzt, riskiert Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
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