SHK-Betriebe stehen vor neuen Beratungsaufgaben rund um Heizungstausch und Fördermittel.
GModG 2026Was sich beim neuen Heizungsgesetz für Ihren Betrieb ändert
Nach monatelanger Debatte ist es nun amtlich: Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und soll Regelungen vereinfachen, ohne die Klimaschutzziele aufzugeben. Für Betriebe aus dem Bau- und Ausbauhandwerk, insbesondere für Betriebe aus dem Bereich Sanitär, Heizung, Klima (SHK), ändert sich damit einiges in der Beratung und Umsetzung beim Kunden. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab.
- Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht beim Heizungstausch entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen sowie Gas- und Ölheizungen wählen.
- Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 schrittweise einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen (sogenannte „Biotreppe").
- Parallel wurde zum 21. Juli 2026 die Heizungsförderung (BEG) angepasst: neue Boni für Familien und einkommensschwächere Haushalte, aber auch niedrigere Förderdeckel.
- Für Bau- und SHK-Betriebe bedeutet das: mehr Beratungsspielraum, aber auch mehr Beratungsbedarf bei Kundinnen und Kunden.
Teil 1: Vom GEG zum GModG – die wichtigsten Änderungen
Neuer Name, veränderter Ansatz
Das bisherige "Gebäudeenergiegesetz" heißt künftig "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Kern der Änderung ist der Wegfall der 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe, nachdem beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen waren. Eigentümerinnen und Eigentümer können entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen lassen. Die Anforderungen an Heizungsanlagen und die Beratungspflicht beim Einbau von Öl- und Gasheizungen entfallen komplett.
Die Bundesregierung spricht von mehr Technologieoffenheit und Planungssicherheit; ob damit auch die Klimaschutzziele im Gebäudesektor weiterhin erreicht werden, soll eine im Gesetz vorgesehene Evaluierung im Jahr 2030 zeigen.
Freie Wahl der Heizungsart – Anforderungen werden neu geregelt
Auch unter dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz war der Einbau einer Gas- oder Ölheizung nicht grundsätzlich verboten – er war jedoch an die Erfüllung der 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe geknüpft, etwa über eine Beimischung von Biomethan oder eine Kombination mit einer Wärmepumpe (Hybridlösung). Mit dem GModG entfällt diese pauschale Vorgabe. Neben Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Hybridlösungen und Biomasseheizung können Eigentümerinnen und Eigentümer weiterhin auch klassische Gas- und Ölheizungen einbauen lassen – allerdings künftig unter den neuen Vorgaben der „Biotreppe" (siehe unten). Für Betriebe heißt das: Die Bandbreite der Angebote bleibt groß, verschiebt sich aber von einer pauschalen Erneuerbaren-Quote hin zu einer schrittweisen Beimischungspflicht bei fossilen Systemen.
Die „Biotreppe": Bioanteil wird zur Pflicht
Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss künftig einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Biomasse/Wasserstoff) beimischen:
- ab 2029: mindestens 10 %
- ab 2030: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen mit Gas, Öl oder Flüssiggas erfüllen die Biotreppen-Anforderungen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen automatisch. Danach ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nötig. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Die Details der Grüngasquote (ab 2028) wird die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen.
Mieterschutz bei fossilen Heizungen
Damit Mieterinnen und Mieter nicht durch unwirtschaftliche Heizentscheidungen belastet werden, wird das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz um Regelungen zur Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter ergänzt.
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
Das GModG setzt zugleich die europäische Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU) 2024/1275 – kurz EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) – um.
Wichtige Punkte für die Praxis:
- Einführung des „Nullemissionsgebäudes" als Neubaustandard – ab 2028 für Gebäude der öffentlichen Hand, ab 2030 für alle übrigen Neubauten
- Schrittweise Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude
- Erweiterte Anforderungen an Gebäudeautomation bei Nichtwohngebäuden
- Neue Energieeffizienzklassen (A–G) im Energieausweis für Nichtwohngebäude
- Schrittweise Solarpflicht bei Neubauten sowie neue Vorgaben zur Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
Teil 2: Was ändert sich bei der Heizungsförderung (BEG)?
Parallel zum GModG wurde auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 angepasst – mit dem Ziel, die Förderung sozialer, effizienter und zielgerichteter zu gestalten. Die Grundstruktur mit den vier Förderrichtlinien bleibt bestehen: BEG Wohngebäude (WG), BEG Nichtwohngebäude (NWG), BEG Einzelmaßnahmen (EM) und die Neubauförderung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Zuständig bleiben die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Heizungsförderung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für weitere Sanierungsmaßnahmen.
Der Einkommensbonus wird stärker gestaffelt
- Haushaltseinkommen unter 30.000 € → Bonus steigt von bisher 30 % auf 40 %
- Einkommen bis 40.000 € → Bonus bleibt bei 30 %
- Einkommen bis 50.000 € → 10 % Bonus
Neu: Familien-/Kinderzuschlag
Ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt gemeldet, wird das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen einmalig pauschal um 10.000 € gemindert – unabhängig von der Anzahl der Kinder im Haushalt. Das erleichtert Familien den Zugang zu höheren Förderstufen.
Neu: Wertschöpfungs-Bonus
Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent. Geräte, die in der EU oder in assoziierten Märkten gefertigt werden, erhalten dafür einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent und kommen damit unverändert auf 30 Prozent Förderung. Für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung bleibt es bei 15 Prozent Grundförderung. Die Details zur Nachweisführung will die Bundesregierung in einem eigenen Gesetz bekannt geben.
Neu: WPB-Bonus für „Worst Performing Buildings"
Ab 2027 gibt es einen zusätzlichen Bonus von 5 Prozentpunkten bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle für besonders sanierungsbedürftige, energetisch schlechte Gebäude – sogenannte „Worst Performing Buildings" (WPB). Neu ist dabei vor allem, dass dieser Bonus jetzt auch bei den BEG-Einzelmaßnahmen greift. Bislang gab es ihn nur in der systemischen Sanierungsförderung der KfW (also bei einer Komplettsanierung auf ein Effizienzhaus-Niveau). Damit rückt die Förderung stärker die energetisch schwächsten Gebäude im Bestand in den Fokus, die eine gezielte Verbesserung erfahren sollen. Der Bonus gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, allerdings ausschließlich für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Dämmung, Fenstertausch) – nicht für Anlagentechnik oder Heizungstausch.
iSFP-Bonus bleibt, wird aber anspruchsvoller
Der Bonus für Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) bleibt bei 5 %, ist künftig aber an ein Mindestinvestitionsvolumen gekoppelt.
Klimageschwindigkeits-Bonus wird gestreckt
Der Bonus für den besonders zügigen Austausch alter fossiler Heizungen bleibt erhalten, er sinkt jedoch von 20 auf 16 Prozent und wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte weiter abgeschmolzen.
Förderdeckel sinkt
Wie hoch die förderfähigen Kosten maximal angesetzt werden können, hängt weiterhin von der Art des Gebäudes ab.
Ein- und Mehrfamilienhäuser (Wohngebäude):
Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu 28.000 Euro (bisher 30.000 Euro) berücksichtigt. Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe nach der Anzahl der Wohneinheiten:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um weitere 750 Euro.
Nichtwohngebäude:
Hier richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettogrundfläche des Gebäudes:
- bis 150 m²: 28.000 Euro pauschal
- 150 bis 400 m²: zusätzlich 197 Euro pro m²
- 400 bis 1.000 m²: zusätzlich 118 Euro pro m²
- über 1.000 m²: zusätzlich 79 Euro pro m²
Betrifft die Maßnahme nicht die gesamte beheizte Nettogrundfläche, wird der Förderhöchstbetrag anteilig berechnet. Auch hier sinkt der Förderhöchstbetrag erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich – gestaffelt nach Gebäudegröße: um 750 Euro (bis 150 m²), 3 Euro/m² (bis 400 m²), 2 Euro/m² (bis 1.000 m²) beziehungsweise 1 Euro/m² (über 1.000 m²).
Fazit für Betriebe
Für das Handwerk bedeutet das neue GModG vor allem: mehr Beratungsspielraum, aber auch mehr Beratungsbedarf. Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt, erfordern aber zunehmend Wissen rund um Biobrennstoffe und Nachweispflichten. Bei der Förderung lohnt sich der Blick auf die neuen, stärker gestaffelten Boni – vor allem für einkommensschwächere Kundenhaushalte und Familien kann sich die Investition jetzt deutlich stärker rechnen als bisher.
Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung/KfW
Ansprechpartner
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen unser Berater für Innovation und Technologie Michael Erletz gerne zur Verfügung.
Berater für Innovation & Technologie