Was Handwerksbetriebe jetzt wissen solltenNeue EU-Regeln für Verpackungen
Ab 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation" (PPWR) – und sie betrifft auch viele Handwerksbetriebe. Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien sowie Bau- und Installationsbetriebe müssen sich auf neue Pflichten einstellen: von PFAS-Grenzwerten über Registrierungspflichten bis hin zu Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Mehrweg. Was das für Ihren Betrieb bedeutet – und welche Schritte jetzt wichtig sind.
Ab dem 12. August 2026 gilt in der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung PPWR („Packaging and Packaging Waste Regulation“, Verordnung EU 2025/40).
Ziel ist es, einheitliche Verpackungsstandards im EU-Binnenmarkt zu schaffen, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Verpackungen recyclingfähiger zu machen, Wiederverwendung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft europaweit zu stärken.
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen herstellen, verwenden oder importieren. Das heißt, nicht nur Industrie und Handel sind betroffen. Auch viele Handwerksbetriebe müssen sich darauf einstellen – etwa Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Bau- und Installationsunternehmen. Besonders relevant wird die PPWR für Unternehmen, die Lebensmittel verpacken, Verpackungen mit eigenem Logo einsetzen oder Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern importieren.
Neue Anforderungen für Handwerksbetriebe
Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungslieferkette, zum Beispiel Erzeuger, Importeur, Lieferant, Vertreiber und Hersteller. Welche Pflichten ein Betrieb erfüllen muss, hängt davon ab, welche Rolle er im konkreten Fall einnimmt.
Für viele Betriebe bedeutet das: Sie sollten frühzeitig prüfen, ob sie lediglich verpackte Waren weitergeben oder ob sie selbst rechtlich für die Verpackung verantwortlich sind. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in Verkehr bringt, muss künftig besonders darauf achten, dass die Verpackungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Wichtiger wird außerdem der Nachweis der Konformität. Mit Geltungsbeginn der PPWR muss die Einhaltung bestimmter Anforderungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und dokumentiert werden. Dazu gehören unter anderem technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und Informationen der Lieferanten.
Auch die Registrierungspflicht wird wichtiger: Unternehmen, die erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen, müssen sich im jeweiligen nationalen Herstellerregister anmelden. In Deutschland wird dafür das bestehende LUCID-Register angepasst.
PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen
Besonders wichtig ist die neue Verordnung für das Lebensmittelhandwerk. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, bestimmte Grenzwerte für PFAS nicht überschreiten.
PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Diese Stoffgruppe wird häufig als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet, weil sie sich in der Umwelt kaum abbaut. Einige PFAS gelten zudem als gesundheitlich problematisch. In Verpackungen werden sie unter anderem eingesetzt, um Papier oder Karton fett- und feuchtigkeitsabweisend zu machen.
Betroffen sein können daher insbesondere:
- fettabweisende Papier- und Kartonverpackungen
- Einschlagpapiere für Backwaren oder Fleischprodukte
- beschichtete Schalen und Becher
- Eigenmarken und Verpackungen mit Logo
Handwerksbetriebe sollten deshalb rechtzeitig mit ihren Verpackungslieferanten in Kontakt treten und klären, ob die eingesetzten Lebensmittelkontaktverpackungen die neuen Vorgaben erfüllen.
Viele Handwerksbetriebe verwenden Verpackungen mit eigenem Namen, Logo oder Markenauftritt – zum Beispiel Brötchentüten, Pralinenschachteln, Tragetaschen, Versandkartons oder Etiketten.
Hier ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Wer Verpackungen unter eigener Marke einsetzen oder herstellen lässt, kann nach der PPWR zusätzliche Verantwortung tragen. Entscheidend ist nicht nur, wer die Verpackung tatsächlich produziert hat, sondern auch, wer sie unter seinem Namen oder seiner Marke bereitstellt.
Betriebe sollten deshalb prüfen:
- Wer ist rechtlich Hersteller bzw. Erzeuger der Verpackung?
- Wer stellt die Konformitätserklärung bereit?
- Wer hält die technische Dokumentation vor?
- Welche Nachweise liefert der Verpackungslieferant?
- Wer übernimmt die Verantwortung bei Beanstandungen?
Gerade bei individuell bedruckten Verpackungen empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Zur Bestimmung der Rolle ist u.a. die Infoseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister hilfreich.
Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Verpackungsminimierung
Die PPWR enthält nicht nur Vorgaben zu Schadstoffen, sondern auch umfangreiche Nachhaltigkeitsanforderungen. Viele Details werden in den kommenden Jahren durch weitere Rechtsakte konkretisiert. Dennoch sollten Betriebe bereits jetzt prüfen, ob ihre Verpackungen zukunftsfähig sind.
Relevante Themen sind unter anderem:
- Kompostierbare Verpackungen: Für bestimmte Verpackungen, etwa Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie Teebeutel, gelten ab 2028 Vorgaben zur Kompostierbarkeit.
- Verpackungsminimierung: Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Unnötige Schichten, Doppelwände oder falsche Böden sollen dann nicht mehr zulässig sein.
- Mindestrezyklatanteile: Für Kunststoffverpackungen sind ab 2030 bestimmte Mindestanteile an recyceltem Material vorgesehen.
- Recyclingfähigkeit: Künftig müssen Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein. Die Anforderungen treten ab 2030 schrittweise in Kraft.
Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Verpackungen sollten langfristig die Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung erfüllen.
Mehrweg und Wiederverwendung rücken stärker in den Fokus
Die EU setzt mit der PPWR stärker auf Wiederverwendung und Mehrwegsysteme. Das betrifft vor allem Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, aber auch Unternehmen mit regelmäßigen Transport- und Versandprozessen.
Für Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen werden schrittweise neue Anforderungen eingeführt. Bereits heute sollten Betriebe prüfen, wo Einwegverpackungen reduziert oder durch wiederverwendbare Lösungen ersetzt werden können.
Auch Transportverpackungen geraten stärker in den Blick. Dazu zählen zum Beispiel Kisten, Paletten, Eimer, Kanister, Folien oder Umverpackungen, die im Warenverkehr zwischen Standorten, Lieferanten oder Kunden eingesetzt werden. Wer regelmäßig mit denselben Partnern zusammenarbeitet, sollte prüfen, ob Mehrwegbehälter, Pfandsysteme oder Rücknahmelösungen wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll sind.
Import aus Drittstaaten: Mehr Verantwortung für Betriebe
Handwerksunternehmen, die Waren, Rohstoffe, Maschinenzubehör oder verpackte Produkte direkt aus Ländern außerhalb der EU beziehen, werden in der Regel nach der PPWR als Importeure gelten. Damit übernehmen sie Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den europäischen Vorgaben entsprechen.
Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die Verpackungen, Werbematerialien, Bauteile, Werkzeuge, Lebensmittelzutaten oder Handelswaren direkt aus Drittstaaten bestellen.
Importeure sollten sicherstellen, dass für die Verpackung:
- die EU-Anforderungen erfüllt werden
- technische Unterlagen vorhanden sind
- Konformitätsnachweise vorliegen
- erforderliche Angaben zum Importeur korrekt angebracht sind
Was Handwerksbetriebe jetzt tun sollten:
Empfehlenswert sind vor allem folgende Schritte:
- Verpackungsbestand erfassen: Welche Verpackungen werden eingesetzt – für Verkauf, Versand, Transport, Lebensmittelkontakt oder Eigenmarken?
- Eigene Rolle klären: Ist der Betrieb Vertreiber, Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Markeninhaber? Unternehmen, die erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen, sollten sich bis zum 12.8.2026 im Verpackungsregister LUCID anmelden.
- Lebensmittelverpackungen prüfen: Besonders fett- und feuchtigkeitsabweisende Verpackungen sollten auf PFAS-Risiken überprüft werden.
- Lieferantennachweise einholen: Betroffene Betriebe sollten sich Konformitätserklärungen, Materialinformationen und PFAS-Bestätigungen schriftlich geben lassen.
- Eigenmarken und Sonderverpackungen kontrollieren: Bei individuell bedruckten Verpackungen sollten Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt werden.
- Importe überprüfen: Wer direkt aus Nicht-EU-Staaten bezieht, sollte technische Dokumentationen und Konformitätsnachweise aktiv anfordern.
- Mehrweg- und Recyclingfähigkeit mitdenken: Neue Verpackungslösungen sollten möglichst recyclingfähig, materialsparend und langfristig gesetzeskonform sein.
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Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.
Die neue EU-Verpackungsverordnung - IHK Elbe-Weser