Elektriker hockt vor einem Stromschank mit vielen Stromkabeln
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Validierungsverfahren nach BVaDIG

Mit dem Validierungsverfahren können berufliche Fähigkeiten anerkannt werden, die außerhalb einer formalen Berufsausbildung erworben wurden – zum Beispiel durch praktische Berufserfahrung. Entscheidend ist, dass diese Fähigkeiten mit denen in einem anerkannten Ausbildungsberuf (dem sogenannten Referenzberuf) vergleichbar sind.



Was passiert im Verfahren?

Die vorhandenen Kompetenzen werden fachlich geprüft und bewertet.
Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten die Personen einen offiziellen Nachweis:

  • ein Zeugnis, wenn die Fähigkeiten vollständig mit dem Referenzberuf vergleichbar sind,
  • oder einen Bescheid, wenn sie überwiegend vergleichbar sind.


Vorteile für Betriebe und Unternehmen

Das Verfahren unterstützt nicht nur die Teilnehmenden – es unterstützt auch Betriebe:

  • Sie können die beruflichen Fähigkeiten von Mitarbeitenden ohne Abschluss besser einschätzen.
  • Sie setzen ihre Teams gezielter ein und planen passende Weiterbildungen.

Das Validierungsverfahren kann so ein wichtiger Teil der Unternehmensstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung sein.



FAQs

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene

  • mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
  • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
  • für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Teilnehmen können Personen, die

  • mindestens 25 Jahre alt sind,
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben, sowie
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

    Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von der Handwerkskammer für Mittelfranken beraten.
Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.
Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Hochbaufacharbeiter/in dauert zwei Jahre (bis 01.08.2026). Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Friseur/-in dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Elektroniker/in FR Energie- und Gebäudetechnik dauert dreieinhalb Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens fünfeinviertel Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

  1. Information und Beratung
    Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
  2. Antragsstellung
    Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
  3. Bewertung
    Ein sogenanntes Feststellungstandem, das aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, überprüft die beruflichen Fähigkeiten.
    Dazu werden vor allem praktische und mündliche Aufgaben eingesetzt. So wird festgestellt, ob eine Person die beruflichen Anforderungen ganz oder zum größten Teil erfüllt – wie sie im jeweiligen Berufsbild vorgesehen sind.
  4. Ergebnismitteilung
    Je nach Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer einen offiziellen Nachweis aus:
    Ein Zeugnis, wenn die beruflichen Fähigkeiten vollständig mit dem Referenzberuf übereinstimmen.
    Einen Bescheid, wenn die Fähigkeiten zum größten Teil vergleichbar sind.

    Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

    Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer für Mittelfranken. Die Gebühren legen die Handwerkskammer für Mittelfranken in ihren Gebührenordnungen fest. Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:

1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)
2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)

Materialkosten fallen ggf. extra an.

Die Handwerkskammer für Mittelfranken informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe FAQ “Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)

    Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Gesellenprüfung erfolgreich ablegt.
  • Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
  • Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder für zulassungsfreie Handwerksberufe vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
  • Zum Zugang zur Meisterprüfung bzw. der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder in einem zulassungspflichtigen Handwerk berät Sie die Handwerkskammer für Mittelfranken.
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen. Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
Die neuen rechtlichen Regelungen zum Validierungsverfahren werden seit dem 1. Januar 2025 angewendet. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken. Bitte beachten Sie, dass das Validierungsverfahren gebührenpflichtig ist.
Die Handwerkskammer für Mittelfranken ist die zuständige Stelle für Personen im Regierungsbezirk Mittelfranken. Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten.  
Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Handwerkskammer für Mittelfranken liegen.
Die erste Beratung findet bei Ihrer Kammer vor Ort statt.
Die Organisation und Durchführung übernimmt für den Regierungsbezirk Mittelfranken die Handwerkskammer für Mittelfranken.
Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen.
Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und zwei Tagen dauern.
Mit dem Zeugnis bzw. Bescheid der Kammern erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerbern, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Betrieb und Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Für Personen mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Möglichkeiten im Validierungsverfahren:

  • Nachteilsausgleich: Wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden – zum Beispiel in Form einer Verlängerung oder Anpassung der Prüfungsbedingungen.
  • Verfahrensbegleitung: Es kann eine Begleitperson beantragt werden, die während des Verfahrens unterstützt.

Wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung keine vollständige oder überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann, gibt es eine weitere Möglichkeit:

  • Es kann ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Fähigkeiten gestellt werden.
  • In diesem Fall entfällt auch die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren.
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich angeben, ob eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach § 42r HwO besteht – vorausgesetzt, diese ist bundeseinheitlich geregelt.
 


Eine Grafik
Handwerkskammer für Mittelfranken





Kontakt

Validierungsverfahren 

Fachkräftesicherung, Berufsqualifikation und Fachkräfteeinwanderung

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