Validierungsverfahren nach BVaDIG
Mit dem Validierungsverfahren können berufliche Fähigkeiten anerkannt werden, die außerhalb einer formalen Berufsausbildung erworben wurden – zum Beispiel durch praktische Berufserfahrung. Entscheidend ist, dass diese Fähigkeiten mit denen in einem anerkannten Ausbildungsberuf (dem sogenannten Referenzberuf) vergleichbar sind.
Was passiert im Verfahren?
Die vorhandenen Kompetenzen werden fachlich geprüft und bewertet.
Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten die Personen einen offiziellen Nachweis:
- ein Zeugnis, wenn die Fähigkeiten vollständig mit dem Referenzberuf vergleichbar sind,
- oder einen Bescheid, wenn sie überwiegend vergleichbar sind.
Vorteile für Betriebe und Unternehmen
Das Verfahren unterstützt nicht nur die Teilnehmenden – es unterstützt auch Betriebe:
- Sie können die beruflichen Fähigkeiten von Mitarbeitenden ohne Abschluss besser einschätzen.
- Sie setzen ihre Teams gezielter ein und planen passende Weiterbildungen.
Das Validierungsverfahren kann so ein wichtiger Teil der Unternehmensstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung sein.
FAQs
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben, sowie
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
- Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf. - Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus. - Bewertung
Ein sogenanntes Feststellungstandem, das aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, überprüft die beruflichen Fähigkeiten.
Dazu werden vor allem praktische und mündliche Aufgaben eingesetzt. So wird festgestellt, ob eine Person die beruflichen Anforderungen ganz oder zum größten Teil erfüllt – wie sie im jeweiligen Berufsbild vorgesehen sind. - Ergebnismitteilung
Je nach Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer einen offiziellen Nachweis aus:
Ein Zeugnis, wenn die beruflichen Fähigkeiten vollständig mit dem Referenzberuf übereinstimmen.
Einen Bescheid, wenn die Fähigkeiten zum größten Teil vergleichbar sind.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
- Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)
2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)
Materialkosten fallen ggf. extra an.
Die Handwerkskammer für Mittelfranken informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe FAQ “Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)
Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Gesellenprüfung erfolgreich ablegt.
- Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
- Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
- Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder für zulassungsfreie Handwerksberufe vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
- Zum Zugang zur Meisterprüfung bzw. der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder in einem zulassungspflichtigen Handwerk berät Sie die Handwerkskammer für Mittelfranken.
Die Organisation und Durchführung übernimmt für den Regierungsbezirk Mittelfranken die Handwerkskammer für Mittelfranken.
Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen.
Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und zwei Tagen dauern.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Betrieb und Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
- Nachteilsausgleich: Wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden – zum Beispiel in Form einer Verlängerung oder Anpassung der Prüfungsbedingungen.
- Verfahrensbegleitung: Es kann eine Begleitperson beantragt werden, die während des Verfahrens unterstützt.
Wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung keine vollständige oder überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann, gibt es eine weitere Möglichkeit:
- Es kann ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Fähigkeiten gestellt werden.
- In diesem Fall entfällt auch die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich angeben, ob eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach § 42r HwO besteht – vorausgesetzt, diese ist bundeseinheitlich geregelt.
Kontakt
Validierungsverfahren
Fachkräftesicherung, Berufsqualifikation und Fachkräfteeinwanderung
0911 5309-480
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