RatgeberWichtige Änderungen für das Handwerk ab 2025

Das neue Jahr bringt für Handwerksbetriebe viele Änderungen und Neuerungen. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Bild einer Straße auf die mit weißer Farbe 2025 geschrieben wurde, das Ende der Straße wird mit Sonnenlicht bestrahlt
Alena Batorina/stock.adobe.com

Mindestlohn steigt ab 2025

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Sollten sich in Ihrem Betrieb dadurch Lohnanpassungen ergeben, empfehlen wir, darüber einen kurzen Änderungsvertrag zu schließen. Diese Gelegenheit kann genutzt werden, um zu prüfen, ob die arbeitsvertraglichen Regelungen so insgesamt noch passen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.



Höhere Verdienstgrenze für Minijobber

Durch den höheren Mindestlohn steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Ab 2025 liegt sie bei 556 Euro pro Monat statt wie bisher bei 538 Euro. Das bedeutet, Minijobber können trotz Erhöhung des Mindestlohns weiterhin gleich viele Stunden arbeiten, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. Der maximale Jahresverdienst eines Minijobbers erhöht sich damit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro.



Mindestausbildungsvergütung steigt

Auszubildende, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, bekommen mehr Geld. Die Mindestbeträge staffeln sich wie folgt:

  • 1. Ausbildungsjahr: 682 Euro pro Monat (bisher 649 Euro)
  • 2. Ausbildungsjahr: 805 Euro (bisher 766 Euro)
  • 3. Ausbildungsjahr: 921 Euro (bisher 876 Euro)
  • 4. Ausbildungsjahr (bei 3,5-jährigen Ausbildungen): 955 Euro (bisher 909 Euro)
  • Betriebe mit Tarifbindung müssen sich an die tariflich vereinbarten Vergütungen halten, wenn diese höher sind.


Tariferhöhungen 2025

Nach den zwischenzeitlich abgeschlossenen Tarifverhandlungen müssen sich die Arbeitgeber in einigen Handwerksbranchen auf höhere Löhne einstellen.

  • Bauhauptgewerbe: Löhne steigen ab April 2025 um 4,2 % im Westen und 5 % im Osten. In Lohngruppe 1 erfolgt die Erhöhung bundeseinheitlich um 5,0 %.
  • Elektrohandwerk: Branchenmindestlohn wird auf 14,41 Euro pro Stunde angehoben.
  • Dachdecker-Handwerk: Mindestlohn ungelernte Kräfte: 14,35 Euro, gelernte Kräfte: 16,00 Euro. Tariflich Beschäftigte sollen ab Oktober 2025 voraussichtlich sogar 22,51 Euro pro Stunde erhalten.
  • Geplant aber noch nicht gewiss ist auch eine Erhöhung im Gebäudereiniger-Handwerk: Neuer Mindestlohn: 14,25 Euro, Glas- und Fassadenreiniger: 17,65 Euro.


Die E-Rechnung wird Pflicht

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Betriebe in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Rechnungen müssen in einem bestimmten Format sein (z. B. ZUGFeRD oder X-Rechnung), damit sie elektronisch verarbeitet werden können. Reine PDF-Dokumente reichen nicht mehr aus.

Ab 2027 müssen umsatzstarke Betriebe auch selbst E-Rechnungen im B2B-Bereich erstellen, ab 2028 dann alle Unternehmen, umsatzunabhängig.

Damit Handwerksbetriebe diese Rechnungen einfach prüfen und lesen können, setzte sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erfolgreich für eine kostenlose Lösung ein. Das Bundesfinanzministerium hat nun rechtzeitig reagiert: Auf dem ELSTER-Portal steht ab sofort ein kostenfreier E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung bereit. Damit können elektronische Rechnungen problemlos visualisiert und geprüft werden:

 Hier geht es zum kostenfreien E-Rechnungsviewer

 Mehr zur E-Rechnung



Digitaler Arbeitsvertrag ab 2025

Ab Januar 2025 können Arbeitsverträge digital geschlossen werden. Künftig genügt eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur. Ein unterschriebenes PDF reicht damit also beispielsweise aus.
Wichtig: Für bestimmte Verträge wie befristete Arbeitsverträge oder Wettbewerbsverbote bleibt die Schriftform mit Original-Unterschrift aber weiterhin Pflicht.

Die Entlastung gilt auch nicht für Arbeitsvertagsabschlüsse der in § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelisteten Branchen. Diese laut gesetzlicher Vermutung besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen (wie etwa das Bau- und Gaststättengewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe oder die Fleischwirtschaft), müssen Arbeitsbedingungen auch weiterhin unter Einhaltung der Schriftform festhalten.



Barrierefreie Webseiten verpflichtend

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Laut diesem müssen Handwerksbetriebe, die über ihre Webseite Produkte an Verbraucher verkaufen, ihren Internetauftritt barrierefrei gestalten. Die Regel gilt nur für den Verkauf von Produkten, nicht für reine Dienstleistungen. Lediglich bei elektronischen Dienstleistungen greift die Regelung grundsätzlich, erst jedoch, wenn das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt.



Änderungen bei den Aufbewahrungsfristen

Gute Nachrichten: Ab 2025 werden die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das spart Platz und Verwaltungskosten.



Neue Regelungen bei der Post

Briefe dürfen ab 2025 länger unterwegs sein. 95 Prozent der Sendungen müssen nun innerhalb von drei Tagen zugestellt werden statt wie bisher innerhalb von zwei Tagen. Zudem steigen die Portopreise. Ein Standardbrief kostet dann 95 Cent statt bisher 85 Cent, eine Postkarte 85 Cent statt bisher 70 Cent.



Verbesserte Förderung für Weiterbildungen

Das Weiterbildungsstipendium wird ab 2025 auf bis zu 9.135 Euro erhöht – verteilt auf drei Jahre. Es richtet sich vor allem an junge, talentierte Handwerker, die ihre Ausbildung besonders gut abgeschlossen haben oder bei der Deutschen Meisterschaft im Handwerk erfolgreich waren und sich fortbilden möchten. 



Berufsvalidierung: Anerkennung von Berufserfahrung ohne Abschluss

Große Chance für Personen ohne Berufsabschluss, die aber langjährige Berufserfahrung haben: Ab dem 1. Januar 2025 können sie ihre Fähigkeiten anerkennen lassen und ein Zertifikat erhalten. Dieses Verfahren nennt sich Berufsvalidierung. Voraussetzung ist:

  • Die Person ist mindestens 25 Jahre alt.
  • Sie deckt mit ihrer Berufserfahrung den überwiegenden Teil des Berufsbildes ab.
  • Sie hat mindestens die anderthalbfache Dauer der regulären Ausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet.

Die Prüfungen im Handwerk werden durch Prüferinnen und Prüfer in den Gesellenprüfungsausschüssen der Handwerkskammern oder Innungen abgenommen. Dies ist eine gute Möglichkeit für Berufserfahrene, ihre Fachkenntnisse offiziell bestätigen zu lassen.



Passbilder nur noch digital

Ab 1. Mai 2025 akzeptieren Ämter nur noch digitale Passbilder. Diese müssen vom Fotografen sicher an das Amt übermittelt werden. Ausgedruckte Bilder werden nicht mehr angenommen.



Krankenkassen- und Pflegeversicherung werden teurer

Die Beiträge für die Krankenversicherung steigen ab Januar 2025. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird von 1,7 % auf 2,5 % erhöht. Auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll voraussichtlich um 0,2 Prozentpunkte ansteigen.



Meilenstein: Änderungen bei der Kfz-Doppelprüfung

Die jährliche Eichpflicht für Druckmanometer soll entfallen – stattdessen soll nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Druckmanometer gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung notwendig sein. Dies wird voraussichtlich ab April 2025 gelten.



Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung – Neue Umsatzgrenzen ab 2025

Ab 2025 gelten bei der Kleinunternehmerregelung neue Umsatzgrenzen. Die Umsatzgrenze für das vorherige Kalenderjahr wird von 22.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben. Für das laufende Kalenderjahr steigt die Umsatzgrenze von bisher 50.000 Euro auf 100.000 Euro, (§ 19 Abs. 1 UStG-E).

Wichtig: Eine Verschärfung gibt es allerdings. Bisher war es so, dass die Umsatzgrenze für das laufende Jahr geschätzt wurde. Selbst wenn der Umsatz die Grenze überstieg, konnte für das laufende Jahr trotzdem noch die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Ab 2025 ist das anders: Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung nicht weiter genutzt werden. Ausnahme: Umsätze, die bis zur Überschreitung der Grenze von 100.000 Euro erzielt wurden, bleiben weiterhin steuerfrei.



Start des elektronischen Mitteilungsverfahrens ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 können Betriebe Informationen zu ihren elektronischen Kassensystemen einfach über das Programm „Mein ELSTER “ digital an die Finanzbehörden melden. Die Mitteilung ist Pflicht und muss bestimmte Daten, wie z. B. Name, Steuernummer, Art und Seriennummer der Kasse, sowie das Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum enthalten. Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsfrist: Diese müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden. Neue Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Auch gemietete oder geleaste Systeme müssen gemeldet werden.

Wichtig: Bei der Außerbetriebnahme einer Kasse gilt ebenfalls eine einmonatige Meldefrist, jedoch muss zuvor die Anschaffung bereits gemeldet worden sein. Alle Meldungen erfolgen über „Mein ELSTER“.



Änderungen bei Grundsteuer

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Grundsteuer auch für Grundstücke und Immobilien in Mittelfranken. Hintergrund ist die bundesweite Grundsteuerreform, die eine neue Berechnungsmethode einführt. Der Grundsteuerwert basiert auf Faktoren wie Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Nutzung, Gebäudebaujahr und statistisch ermittelter Nettokaltmiete, die von der Mietniveaustufe der Gemeinde abhängt. Die Steuermesszahl wurde stark gesenkt, um Wertsteigerungen auszugleichen, während Gemeinden ihre Hebesätze anpassen können, um das Steueraufkommen stabil zu halten. Für Eigentümer bedeutet dies: Ab 2025 können sich die Grundsteuerbeträge ändern – je nach Lage und Wert der Immobilie. Handwerksbetriebe, die eigene Gewerbeimmobilien besitzen, sollten die neuen Bescheide genau prüfen und einkalkulieren, wie sich die Änderungen auf ihre Betriebskosten auswirken können.



EU-Entwaldungsverordnung verzögert sich

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt Pflichten für den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen fest. Ihr Starttermin wurde um ein Jahr verschoben, neuer Stichtag ist der 30. Dezember 2025. Kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von maximal 15 Millionen Euro (bzw. einer Jahresbilanzsumme bis 7,5 Millionen Euro) haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit zur Umsetzung.



 Welche Pläne stehen wegen des Ampelbruchs auf der Kippe?

  • Das Gebäudetyp-E-Gesetz soll es Bauunternehmen erleichtern, von anerkannten Regeln der Technik abzuweichen. Es wurde zwar schon vom Kabinett verabschiedet, eine Zustimmung des Bundestags steht aber noch aus.
  • Eine Erhöhung des Bürgergelds und der Sozialhilfe wird es nun 2025 voraussichtlich nicht geben.
  • Eine Kindergelderhöhung, die Anhebung des Kinderfreibetrages sowie die Einführung des Kinderzusatzbeitrages sind vorerst auf Eis gelegt.