HinweisgeberschutzgesetzUnternehmen müssen Meldestellen für Whistleblower einrichten
Nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Meldestellen einrichten, über die Mitarbeitende Hinweise auf Gesetzesverstöße geben können. Lesen Sie, was Sie als Betrieb nun konkret tun müssen, um Bußgelder zu vermeiden.
Whistleblowing betrifft nicht nur Geheimdienste, sondern in manchen Fällen auch Betriebe, die gegen Gesetze und Vorschriften verstoßen. Um Mitarbeiter, die auf solche Missstände hinweisen, vor Repressalien zu schützen, wurde das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz beruht auf der Whistleblower-Richtlinie der EU und trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Diese Regeln gelten
Grundsätzlich sind alle Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Hinweise auf bestimmte straf- oder bußgeldbewehrte Gesetzesverstöße zu geben. Betriebe, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, genießen aktuell noch eine Schonfrist: Sie sind erst ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet, die Meldestelle einzurichten.
Der Beschäftigtenbegriff ist weit zu verstehen und umfasst dabei u.a. auch Leiharbeitnehmer, Praktikanten sowie Auszubildende. Die interne Meldestelle muss über mehrere Kanäle in Textform oder mündlich sowie auf Wunsch persönlich erreichbar sein. Hinweise müssen streng vertraulich behandelt werden.
Die weisungsungebundene Meldestelle muss mit Mitarbeitenden besetzt werden, die fachlich geeignet sind. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Einrichtung an einen externen Dienstleister zu vergeben. Keine Meldestelle einzurichten, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 € zur Folge haben, wobei die Bußgeldvorschrift erst am 1. Dezember 2023 in Kraft tritt.
Eine Meldestelle im Unternehmen hat Vorteile
Hinweisgeber haben die Wahl, sich an die interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle zu wenden, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Es ist daher empfehlenswert, den Zugang zur internen Meldestelle so attraktiv wie möglich zu gestalten, denn so können Betriebe den Hinweisen im Haus begegnen.
Um Hinweisgeber zu schützen, sind Repressalien, wie Kündigungen, Abmahnungen, Nötigungen etc. verboten. Bisher musste der Hinweisgeber den Zusammenhang zwischen Hinweis und Benachteiligung im Streitfall nachweisen. Künftig muss der Arbeitgeber den Grund für eine Benachteiligung darlegen und nachweisen. Beispielsweise muss der Arbeitgeber künftig darlegen und beweisen, dass etwa zwischen einer Kündigung eines Mitarbeiters und einer vorhergehenden Meldung durch den Mitarbeiter kein Zusammenhang besteht.