Neue EU-VerordnungProduktsicherheit: Was Betriebe jetzt wissen müssen

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung bringt für Betriebe mit Onlineshops neue Verpflichtungen mit sich. Ein Überblick, worauf jetzt zu achten ist.

Frau asiatischer Herkunft steht mit einem Handy am Ohr an einem Laptop, neben ihr auf dem Tisch sind mehrere Pakete gestapelt
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Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Als Hersteller, Importeur oder Händler von Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind, sollten sich Betriebe mit den neuen Anforderungen vertraut machen. Die Einhaltung dieser grundlegenden Vorschrift ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Vermarktung ihrer Produkte.



Welche bedeutenden Änderungen und Neuerungen bringt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung im Vergleich zu den bisherigen Regelungen? 

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 tritt am 13.12.2024 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft und soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Wegen der steigenden Digitalisierung und der Zunahme des Onlinehandels wurden unter anderem folgende Punkte mit in die neue Verordnung aufgenommen:

Es wurden neue Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten definiert:

  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (Beispiel: Die Form und Farbe des Produkts verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen 

Neben den bisherigen Pflichten nur sicher Produkte in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen kommen neu hinzu: Die Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen und einer internen Risikoanalyse. Die Produkte sind zusätzlich mit einer elektronischen Adresse zu kennzeichnen.

Ebenfalls neu aufgenommen wurde der Punkt „Wesentliche Veränderung“: Dadurch wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt.

Zu den Pflichten von Herstellern gehört auch die Meldung von Unfällen. Dies umfasst die Pflicht zur Nutzung des Safety-Business-Gateway und detaillierten Vorgaben zur Durchführung des Rückrufs sowie der Gestaltung einer Rückrufanzeige.



Welche speziellen Anforderungen und Pflichten müssen Online-Marktplätze gemäß der neuen Verordnung erfüllen? 

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten:

  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und eine elektronische Adresse, unter welcher er kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt: Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen 


Worauf sollten Unternehmen mit Blick auf die neuen Kriterien zur Risikobewertung und den Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten besonders achten? 

Die Risikobewertung sollte bereits während der Produktentwicklung durchgeführt werden und die Kriterien zur Sicherheit des Produktes systematisch überprüfen. Im Rahmen einer Risikobeurteilung wird das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des Schadens betrachtet. Vorhandene Risiken sollten zunächst durch eine sichere Konstruktion gemindert werden. Nur, wenn dies nicht möglich ist, sollen technische Schutzmaßnahmen umgesetzt oder Benutzerinformationen in Form von Warnhinweisen gegeben werden. Die Risikobewertung ist als Bestandteil der Technischen Unterlagen des Herstellers auf dem aktuellen Stand zu halten.



 Der Text stammt von Bayern Innovativ.