Recht und HandwerkNeue Schwellenwerte für die Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten
Die Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten entfällt, wenn die monatlichen Entgelte der Beschäftigten einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Diese Schwellenwerte werden zum 1. Januar 2024 analog zur Anhebung des Mindestlohns angepasst.

Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigen dokumentieren (vgl. § 17 Mindestlohngesetz - MiLoG). Diese Pflicht trifft damit auch viele unserer Handwerksbetriebe.
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht von Arbeitszeiten
Betriebsinhaber müssen sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet wurden. Im Anschluss müssen die Dokumentationen der Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Wie genau die Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen, ist gesetzlich bisher nicht geregelt. Arbeitgeber haben daher die Wahl, ob sie die Arbeitszeiten in Papierform, elektronisch mit Excel/Word oder über elektronische Zeiterfassungssysteme erfassen lassen möchten. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hierfür einen Musterbogen.
Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG sind in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) geregelt. So fallen Arbeitnehmende nicht unter die Aufzeichnungspflicht, wenn deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet.
Zum 1. Januar gelten angepasste Schwellenwerte
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde ansteigen. Entsprechend werden die Schwellenwerte folgendermaßen angepasst:
Zum 1. Januar 2014 gilt: Die Aufzeichnungspflicht entfällt für Arbeitnehmende
- mit einem verstetigten Arbeitsentgelt von mehr als 4.319 Euro brutto monatlich
- bzw. deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.879 Euro brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.
Zum 1. Januar 2025 gilt: Die Aufzeichnungspflicht entfällt für Arbeitnehmende
- mit einem verstetigten Arbeitsentgelt von mehr als 4.461 Euro brutto monatlich
- bzw. deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.974 Euro brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.