RatgeberLieferkettengesetz: Was ändert sich 2024?

Ab 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten erweitert. Bisher lag die Grenze bei mindestens 3.000 Mitarbeitern.

Mehre Männer auf einer Baustelle in orangefarbenen Warnwesten, im Hintergrund ist ein weißer LKW zu sehen
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Auch bei Lieferungen von Baustoffen, muss ein Betrieb sicherstellen, dass die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eingehalten werden.

Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zusammengestellt. Gerne können Sie sich dazu auch individuell von unseren Expertinnen und Experten beraten lassen. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin unter:
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Worum geht es im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Seit Anfang 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, in Deutschland ansässige Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Hierzu zählen unter anderem der Schutz vor Kinder- und Zwangsarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.

Diese Pflichten enden nicht mit dem eigenen Geschäftsbereich, sondern werden auf das Handeln von Vertragspartnern und (mittelbaren) Zulieferern ausgeweitet. Künftig müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten daher die Risiken in ihrer Lieferkette ermitteln, bewerten und priorisieren. Aus den Ergebnissen hervorgehend soll eine Grundsatzerklärung veröffentlicht werden und wenn nötig Maßnahmen ergriffen werden, um Verstöße zu vermeiden.

Welche Auswirkungen hat die Änderung für das Handwerk?

Die meisten Handwerksbetriebe werden auch 2024 nicht direkt vom Lieferkettengesetz betroffen sein. Da nun mehr Unternehmen berichtspflichtig werden, kann es aber passieren, dass auch Betriebe mit weniger als 1.000 Beschäftigen als Teil der Lieferkette von größeren Betrieben dazu aufgefordert werden, Erklärungen zur Einhaltung der Menschenrechte an ihre Vertragspartner abzugeben.

Berichtspflichtige Betriebe dürfen ihre Pflichten jedoch nicht auf kleinere Unternehmen abwälzen. Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe sollten einem verpflichteten Betrieb daher nicht pauschal zusichern, alle Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu erfüllen oder die Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Standards zu gewährleisten.

Verpflichtete Unternehmen, die eine solche Erklärung von ihren Zulieferern verlangen, könnten gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verstoßen, da die darin von den größeren Betrieben geforderte Risikoanalyse gerade nicht durch bloße Zusicherungen der Zulieferer ersetzt werden darf.

Sollten Sie weitere Informationen bezüglich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes benötigen, können Sie diese auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachlesen oder sich bei unserer Unternehmensberatung melden.

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