Informationen zur Prüfung über die Zusatzqualifikation zur Erstellung bautechnischer Nachweise
Die Handwerkskammer für Mittelfranken ist für die Prüfung sowie für die Verlängerung der Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise bayernweit zuständig.
Prüfungsvoraussetzungen
Wer kann die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise erwerben?
- Staatlich geprüfte Techniker/-innen der Fachrichtung Bautechnik/Holzbautechnik
- Handwerksmeister/-innen des Maurer- und Betonbauer- und des Zimmererfachs
- Ingenieure/-innen der Fachrichtung Bau oder Holzbau mit Eintragung in der Handwerksrolle als Inhaber/-in oder Betriebsleiter/-in eines einschlägigen Handwerksbetriebs
Welche Voraussetzungen gelten für den Erwerb?
- zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nach erfolgreicher Ablegung der staatlichen Prüfung oder der Meisterprüfung
- Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung zur Erstellung bautechnischer Nachweise bei einer von der Handwerkskammer für Mittelfranken anerkannten Weiterbildungseinrichtung
- Bestandene Prüfung
Prüfungskriterien
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
- Baurecht
- Standsicherheit
- Schallschutz
- Wärmeschutz
- Brandschutz
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. Sollte die Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nicht bestanden sein, kann sie maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Mit bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung gemäß Art. 61 Abs. 3 BayBO die Anerkennung der Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die Dauer von fünf Jahren.
Verlängerung der Berechtigung
Diese Berechtigung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn „die berechtigte Person nachweist, dass sie sich in geeigneter Weise fortgebildet hat und wenn kein Widerrufsgrund und kein Rücknahmegrund vorliegt.
Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen (§ 10 Abs. 2 ZqualVBau). „In geeigneter Weise" bedeutet dabei grundsätzlich, dass die Fortbildung aus dem Bereich der Prüfungsfächer erfolgt sein muss, d.h. reine Produktschulungen von Firmen oder zum Beispiel Schulungen zu betriebswirtschaftlichen Themen genügen diesen Ansprüchen nicht.
Eintragung in die Online-Datenbank
Wer die Prüfung zur Erstellung bautechnischer Nachweise bestanden hat, kann sich kostenfrei in unsere Online-Datenbank eintragen lassen.
Dazu müssen Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten zustimmen. Sie können dabei angeben, welche Daten wir von Ihnen veröffentlichen dürfen. Die Abfrage erfolgt über ein Formblatt, das Ihnen mit bestandener Prüfung ausgehändigt wird.
Kontakt
Team Weiterbildungsprüfung
Telefon: 0911 5309 - 420
E-Mail: [email protected]