RatgeberGeldwäscheprävention – Sind Sie schon registriert?

Die Vorschriften zur Geldwäscheprävention sollen EU-weit möglichst vereinheitlicht werden. Das betrifft auch Handwerksbetriebe in Deutschland.

ein 20-Euro-Schein hängt an einer Wäscheleine vor blauem Himmel
webandi/pixabay.com

Künftig sollen innerhalb der Europäischen Union Käufe in Höhe von mehr als 10.000 Euro nicht mehr bar bezahlt werden dürfen. Mit der vorläufigen Einigung über eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche will das EU-Parlament dafür sorgen, dass innerhalb der Mitgliedsstaaten erstmals gleiche Vorschriften gelten. Damit sollen potenzielle Schlupflöcher geschlossen werden, um über das Finanzsystem illegal erworbene Gelder zu waschen oder terroristische Aktivitäten zu finanzieren.

In Deutschland gibt es im Vergleich zu anderen EU-Ländern beispielsweise noch keine Bargeldobergrenze. Jedoch müssen sich seit 1. Januar 2024 bestimmte Handwerker in einem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren. 

Auf dieser Seite haben wir für Sie alle Informationen zur Geldwäscheprävention zusammengestellt. Gerne können Sie sich dazu auch individuell von unseren Expertinnen und Experten beraten lassen. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin unter:
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Was ist Geldwäsche?

Der Begriff Geldwäsche bedeutet, dass jemand illegal erwirtschaftete Gelder vor dem Zugriff des Staates verbergen will. Dafür wird die ursprüngliche, in der Regel fragwürdige Herkunft von Geldern verschleiert. Nach der Geldwäsche wirkt es, als stünden dem Täter erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung, die keinen Rückschluss auf eine Straftat mehr zulassen. 

Wie geht der Gesetzgeber gegen Geldwäsche vor?

In Deutschland gibt es das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz: das Geldwäschegesetz (GWG). Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es regelt eine Vielzahl von Maßnahmen und Pflichten für verschiedene Branchen und Institutionen. 

Inwieweit sind Handwerker vom Geldwäschegesetz betroffen?

Es gibt bestimmte Handwerksunternehmen, die gesetzlich zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind. Diese müssen Maßnahmen umsetzen, um die Verbreitung von Geldwäsche zu bekämpfen. Betroffen sind Handwerker gemäß GWG dann, wenn es sich um sogenannte Güterhändler handelt (§ 2 Abs.1 Nr. 16 GWG). Im Sinne des Geldwäschegesetzes ist ein Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert (§ 1 Abs. 9 GWG). Dabei ist es unerheblich, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies geschieht.  

Inwieweit dies nun Handwerksbetriebe betrifft, ist noch nicht abschließend geklärt. Die verschiedenen Aufsichtsbehörden sind sich nicht einig, ob beispielsweise auch ein Küchenbauer, der Küchengeräte verkauft, oder ein Installateurbetrieb, der Heizungen veräußert, dazugehören. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es mindestens jene Unternehmen betrifft, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln. 

Hochwertige Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (§ 1 Abs. 10 GWG). Dazu gehören unter anderem:  

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
  • Edelsteine
  • Schmuck und Uhren
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrtzeuge  

Welche Aufgaben haben Betriebe zur Geldwäscheprävention? 

Der Gesetzgeber verlangt die Einführung eines internen Risikomanagements, die Einhaltung einer besonderen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Kunden und gegebenenfalls eine notwendige Verdachtsmeldung.

Internes Risikomanagement

Die Pflicht zur Einführung eines unternehmensinternen Risikomanagements ist in den Paragrafen 4 und 5 des GWG verankert. Um zu verhindern, dass das eigene Unternehmen von Geldwäschern missbraucht wird, muss im ersten Schritt zunächst das betriebsindividuelle Geldwäscherisiko ermittelt und einzelne Faktoren entsprechend gewichtet werden. In den Anlagen 1 und 2 des GWG sind Anzeichen für geringe und höhere Risiken aufgelistet, die zur Hilfe herangezogen werden können.  

Im Anschluss müssen die Betriebe entsprechende interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um den ermittelten Gefahren vorbeugend entgegenzuwirken. Die Risikoanalyse müssen sie dokumentieren, aufbewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen. Gegebenenfalls muss der Betrieb einen Geldwäschebeauftragten bestimmen.  

Teil einer effektiven Geldwäscheprävention ist zudem eine eindringliche Mitarbeiterunterrichtung. Hierfür bieten sich Schulungen an, die je nach Anbieter in Präsenz oder online stattfinden können. 

Bis 1. Januar 2020 waren Güterhändler von der Pflicht, ein Risikomanagement einzuführen und zu pflegen, befreit, soweit sie keine Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro durchgeführt haben.  

Seitdem gilt jedoch Folgendes:  

  • Ein internes Risikomanagement ist bei Edelmetallhändlern bereits bei Bargeldannahme oder -abgabe ab 2.000 Euro zwingend.
  • Beim Handel mit Kunstgegenständen müssen Händler bei allen (bar oder unbar) Transaktionen ab 10.000 Euro über ein Risikomanagement nebst Risikoanalyse verfügen.
  • Sonstige Güterhändler benötigen bei Bargeschäften ab 10.000 Euro ein Risikomanagement. 

Beachtung der Sorgfaltspflichten

Die Pflicht zur Achtung allgemeiner Sorgfaltspflichten folgt dem Grundsatz „know your customer“. Im Vordergrund stehen dabei die folgenden Sorgfaltspflichten (§ 10 GWG):  

  • die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Registrierungspflicht im Verdachtsmeldeportal

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, kurz FIU) hat die Aufgabe übertragen bekommen, Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erheben, analysieren und an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten weiterzuleiten.

Ursprünglich war geplant, dass ab dem 1. Januar 2024 ausnahmslos alle Gütehändler im Verdachtsmeldeportal der FIU registriert sein sollten, um der Zentralstelle auf direktem Wege verdächtige Tatsachen zuzuleiten. Nun wurde im Nachgang das neue sogenannte FIU-Schnellläufergesetz mit einer Übergangsregelung verabschiedet. Demnach haben Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, etwas länger Zeit. Ihre Registrierungspflicht besteht jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2027 (§ 59 Abs. 6 S. 3 GWG).

Warum sich Handwerker bereits jetzt registrieren sollten

Es ist dennoch sinnvoll, sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums im Verdachtsmeldeportal der FIU zu registrieren. Unternehmer haben so die Chance, sich in Ruhe über das Verfahren der Verdachtsmeldung zu informieren und können dann gegebenenfalls rechtzeitig und rechtssicher reagieren, sollte ein Verdachtsfall eintreffen. 

Wichtig: Ein Verdachtsfall muss immer unverzüglich gemeldet werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verdacht vor oder nach dem Geschäft aufkam. Auch der Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes, die Höhe der Transaktion oder die Zahlungsart – ob bar oder unbar – spielen dabei keine Rolle. Wird ein Verdacht nicht oder erst sehr spät gemeldet, so kann das für den Unternehmer schwerwiegende Folgen haben.

Was sind die möglichen Folgen einer fehlenden Geldwäscheprävention?

Das GWG enthält im Paragrafen 56 eine Übersicht aller Pflichtverletzungen, bei denen ein Bußgeld droht. In den meisten Fällen sieht der Gesetzgeber einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vor. Wenn es sich um eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit handelt, ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 150.000 Euro möglich. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen drohen jedoch auch Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Prozent des Vorjahresumsatzes. Zudem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde die Namen all jener, die eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung bekommen haben. Die sogenannte Prangerfunktion soll zusätzlich abschreckend wirken. 

Das noch nicht verabschiedete Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll vorsehen, dass eine fehlende Registrierung im Verdachtsmeldeportal ebenfalls eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt. In dem Gesetz soll es dafür jedoch ebenfalls eine Übergangsregelung geben. Bis zum 1. Januar 2027 würde die Nichtregistrierung für alle Güterhändler damit noch keine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wann das Gesetz verabschiedet wird, ist allerdings noch nicht klar. 

Geldwäsche hingegen ist längst für jedermann strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe (§ 261 Abs. 1 StGB). Bei Einbeziehung in eine Geldwäschetat können Waren und Gewinne von den Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden. Im schlimmsten Falle droht die Untersagung der Geschäftsausübung und eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche.

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