Ein Handwerker steht unschlüssig vor einem Tisch.
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Gut zu wissenFremdmaterial verbauen: Wie Handwerker Haftungsrisiken minimieren

Wenn Handwerker Material verbauen, das nicht sie selbst, sondern der Kunde gestellt hat, können sie unter Umständen für später auftretende Mängel haftbar gemacht werden. Hier erfahren Handwerker, wann das der Fall ist und wie sie Haftungsrisiken minimieren können.

Gerade in Zeiten unkalkulierbarer Preissprünge und Lieferengpässe kommt es immer mal wieder vor, dass der Kunde Material stellt und der Handwerker lediglich den Einbau oder die Montage schuldet. Neben der Reduzierung der Gewinnmarge kann es für den Handwerker aber auch zu Problemen bei der Gewährleistung kommen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist eine Haftung des Handwerkers nicht gänzlich ausgeschlossen.

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Gewährleistungsübernahme nur für die eigene Leistung, also in dem Fall für den Einbau und nicht für mangelbehaftetes Material. Die Ursache für den Mangel ist aber nicht immer einfach zu klären. Selbst wenn das Material mangelbehaftet war, kann eine Haftung für den Handwerker bestehen, wenn er dies hätte erkennen können oder müssen. Die Haftungsrisiken sind daher nicht zu verachten und sollten möglichst minimiert werden. Eine komplette Befreiung von diesen Risiken ist leider nicht möglich.

Handwerker sollten Leistung und Material detailliert im Vertrag beschreiben

In jedem Fall sollte der Handwerker den Kunden bereits vor Vertragsschluss darüber informieren, dass keine Haftung für mangelhaftes Material besteht. Die Geeignetheit des Materials sollte ebenfalls bereits im Vorfeld gut geprüft werden. Im Vertrag sollte die geschuldete Leistung möglichst genau beschrieben werden. Auch das kundenseitig gestellte Material ist genau aufzuführen. Die Beschreibung sollte dabei auch Angaben wie Hersteller- und Typenbezeichnung enthalten. Wenn die Prüfung ergibt, dass das Material nicht geeignet ist, mangelbehaftet ist oder nicht den Anforderungen entspricht, sollte man den Kunden schriftlich in einer Bedenkenanzeige darauf hinweisen. Bei erheblichen Bedenken sollte der Handwerker das Material nicht verarbeiten.

Wenn es zu Reklamationen kommt, muss zunächst die Ursache geklärt werden (Handhabungsfehler des Kunden, Materialfehler oder fehlerhafter Einbau). Lässt sich die Fehlerursache nicht ohne Ausbau des verarbeiteten Materials herausfinden, sollte man den Kunden darauf hinweisen, dass der Kunde die Kosten für den Aus- und erneuten Einbau zu zahlen hat, wenn sich das vom ihm gestellte Material als mangelhaft herausstellen sollte oder es sich um einen Handhabungsfehler handelt. Sollte das Material fehlerhaft gewesen sein, kann sich der Kunde bei noch bestehender Gewährleistung die Ein- und Ausbaukosten aber vom Verkäufer erstatten lassen.

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