FAQ Handwerkskammerbeitrag
Der Beitragsbescheid wird stets am Anfang des Jahres an unsere Mitgliedsbetriebe verschickt. Wir haben Ihnen an dieser Stelle die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Beitragsveranlagung zusammengestellt.
Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungsorganisation aller Handwerksbetriebe und Handwerker/innen für das Handwerk. Sie vertritt rund 22.000 Mitgliedsbetriebe mit 121.000 tätigen Personen im Bezirk Mittelfranken. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie ihre Aufgaben sind in der Handwerksordnung festgelegt.
Die Handwerkskammer berät die Betriebe und hilft Ihnen mit praktischen Dienstleistungen. Sie organisiert einen guten Teil der beruflichen Bildung, vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit.
Weiterhin sind der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben des Staates übertragen. Sie hat also Einfluss auf eine möglichst effektive Verwaltung. Diese Vorteile der Selbstverwaltung können nur bestehen, wenn alle Betriebe nach ihrem Leistungsvermögen einen Solidarbeitrag leisten.
Die Beiträge zur Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben und enthalten daher keine Umsatzsteuer. Sie stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Beiträge sind als Betriebsausgaben nach Paragraph 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.
Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.
Beiträge zahlen
Beiträge zahlen
- zulassungspflichte Handwerke gemäß Anlage A der Handwerksordnung, wie beispielsweise Dachdecker, Tischler, Friseure, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
- zulassungsfreie Handwerke gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Fotografen, Gebäudereiniger oder Kosmetiker
- handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Bodenleger, Betonbohrer und -schneider oder Bürsten- und Pinselmacher
Die steigenden Personalkosten, die allgemeinen Kostensteigerungen und der notwendige Aufbau unserer Bildungsinfrastruktur an allen drei Standorten können nicht mit bereits getätigten Einsparungen im Haushalt der Handwerkskammer aufgefangen werden. Wir müssen daher reagieren, um unser Fachpersonal zu sichern und unsere Qualitätsstandards in der Ausbildung zu halten. Dies führt zu einer Betragserhöhung im Jahr 2024. Die Vollversammlung hat am 4. Dezember 2023 der Erhöhung zugestimmt.
Unsere Dienstleistungen, die von jedem Handwerker in Anspruch genommen werden können, erstrecken sich insbesondere auf die Bereiche:
Betriebswirtschaftliche Beratung
- Gründungsberatung, Übergabe und Übernahme von Betrieben
- Finanzierungsfragen
- Kalkulation
- Marketing
- Online-Marketing
- Unternehmensübergabe und -aufgabe
- Mitarbeiterführung, Personalentwicklung
- Konfliktbeilegung, Wirtschaftsmediation
Technische Beratung
- Energieberatung (Strom-Check, BHWK-Check)
- Umweltberatung
- Nachhaltigkeitsberatung
- Fördermittelberatung
- Standortberatung
- Digitale Prozesse und Geschäftsmodelle
- IT-Sicherheit
- eCommerce
- Chance-Management
- Arbeiten 4.0
Rechtsberatung
- Arbeitsrecht
- Tarifauskünfte
- Werk- und Bauvertragsrecht
- Miet- und Pachtrecht
- Kaufvertragsrecht
- Durchsetzung von Forderungen
- Wettbewerbsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Rechtsformen
- Erbrecht
Einziehung von Handwerkerforderungen
Ausbildungsberatung (mit Außendienst)
Alle Fragen rund um das Thema Ausbildung, zum Beispiel:
- Ausbildungsberechtigung
- Verlängerung/Verkürzung der Ausbildung
- Jugendarbeitsschutz
Gesellen- und Abschlussprüfung
Deutsche Meisterschaft im Handwerk
Weiterbildung
Ein Leben lang lernen. Machen Sie Karriere mit unseren Meisterschulen und nutzen Sie weitere, auf das Handwerk abgestimmte, Lehrgänge aus unserem Weiterbildungsangebot.
Kontakt:
Öffentlichkeitsarbeit
Wir informieren unsere Mitglieder und die breite Öffentlichkeit kostenfrei durch Medien wie die „Deutsche Handwerks Zeitung“, den „Newsletter“ der Handwerkskammer, die Homepage, Social-Media-Beiträge sowie Informationsbroschüren und Veröffentlichungen.
Die Handwerkskammer für Mittelfranken unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigte in drei Bereichen: Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen.
Hinter unserer Arbeit steht die Grundidee der Selbstverwaltung der Wirtschaft. Das heißt: Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Kammern leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.
Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Hier geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.
Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten sollen gemäß § 113 Abs. 1 HWO durch Beiträge getragen werden. Die Vollversammlung, das zentrale Organ der Handwerkskammer, entscheidet jedes Jahr über die Beitragsstruktur und die Höhe der Beiträge. Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler. Er wird in der Deutschen Handwerkszeitung veröffentlicht. Sparsamkeit ist dabei gesetzliche Pflicht. Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung als Arbeitgebervertreter selbst Unternehmer sind und deshalb auch Handwerkskammerbeiträge zahlen, achten sie besonders darauf, die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich zu halten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umzugehen.Beitragsanpassungen werden vorgenommen, wenn die zu deckenden Kosten und die zu erwartenden Beiträge nicht mehr deckungsgleich sind.
Er setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum Gesamtbeitrag einen Zuschlag.
1. Grundbeitrag
Der Grundbeitrag für Betriebe beträgt:
1. Grundbeitrag
Der Grundbeitrag für Betriebe beträgt:
- keinen Gewerbeertrag oder einen Gewerbeertrag bis 12.800,00 Euro aufzuweisen haben: 190,00 Euro
- einen Gewerbeertrag über 12.800,00 Euro bis 18.400,00 Euro aufzuweisen haben: 215,00 Euro
- einen Gewerbeertrag über 18.400,00 Euro bis 24.500,00 Euro aufzuweisen haben: 235,00 Euro
- einen Gewerbeertrag über 24.500,00 Euro aufzuweisen haben: 305,00 Euro
2. Zusatzbeitrag:
Der Zusatzbeitrag für Betriebe beträgt bis zu einem Höchstbetrag von 8.500,00 Euro:
sofern sie 2021
- keinen Gewerbeertrag oder einen Gewerbeertrag
bis einschließlich Euro 250.000,00 aufzuweisen haben: 1,45 % - zuzüglich 1,15 %
aus Gewerbeertrag über Euro 250.000,00 bis einschließlich Euro 350.000,00 - zuzüglich 0,80 %
aus Gewerbeertrag über Euro 350.000,00 bis einschließlich Euro 450.000,00 - zuzüglich 0,55 %
aus Gewerbeertrag über Euro 450.000,00 bis einschließlich Euro 550.000,00 - zuzüglich 0,30 %
aus Gewerbeertrag über Euro 550.000,00
Bei der Berechnung des Zusatzbeitrages wird den eingetragenen natürlichen Personen und Personengesellschaften vor Ermittlung des Handwerksanteils ein Freibetrag von Euro 24.500,00 von den über die Finanzverwaltungen übermittelten Bemessungsgrundlagen abgezogen.
3. Zuschlag
Für juristische Personen werden zum jeweiligen Grundbeitrag folgende Zuschläge erhoben:
sofern sie 2021 als Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag
- keinen Gewerbeertrag oder einen Gewerbeertrag bis 24.500,00 Euro aufzuweisen haben:
225,00 Euro - einen Gewerbeertrag von über 24.500,00 Euro bis 76.700,00 Euro aufzuweisen haben:
335,00 Euro - einen Gewerbeertrag von über 76.700,00 Euro aufzuweisen haben:
450,00 Euro
Für die gesamte Beitragsbemessung tritt in dem Fall, dass ein Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz nicht festgestellt wurde, an seine Stelle der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz.
Das Übrige ergibt sich aus der Handwerksordnung und der Beitragsordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag und der Zuschlag für Kapitalgesellschaften berechnet werden. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müssten der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden.
(Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
(Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
Ein erhöhter Grundbeitrag gilt für die Rechtsformen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- haftungsbeschränkt Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- juristische Personen ausländischen Rechts
Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuersenkend ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag, und der Zusatzbeitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient also dazu, steuerlichen Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).
Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Ausnahme
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
Dabei gelten folgende Regelungen:
In diesem Jahr | zahlen Sie |
Eintragungsjahr | weder Grund- noch Zusatzbeitrag |
2. und 3. Jahr | den halben Grundbeitrag (derzeit 95,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
4. Jahr | den vollen Grundbeitrag (derzeit 190,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
Ausnahme
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
Das ist möglich, wenn es für den Betriebsinhaber mit erheblichen Härten verbunden ist, den Beitrag sofort zu zahlen. Im Einzelfall klären Sie dies mit den Ansprechpartnern des Sachgebiets Beitrag der Handwerkskammer. Liegt ein solcher Härtefall vor, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Jeder der Handwerkskammer zugehörige Betrieb soll sich zumindest mit einem kleinen Anteil an der Handwerkskammerfinanzierung beteiligen. Deshalb ist der Grundbeitrag auch dann zu zahlen, wenn ein Betrieb keinen positiven Ertrag/Gewinn oder sogar einen Verlust erzielt.
Zum Vergleich: Diese Betriebe leisten trotz Verlusts Zahlungen an Andere, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt. Ein Zusatzbeitrag wird dagegen nur dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Freibetrag übersteigt.
Zum Vergleich: Diese Betriebe leisten trotz Verlusts Zahlungen an Andere, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt. Ein Zusatzbeitrag wird dagegen nur dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Freibetrag übersteigt.
Der Beitrag ist nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab. In diesem Fall erscheint auf dem Beitragsbescheid dazu ein entsprechender Hinweis.
Ja, Sie müssen den Beitrag zahlen. Wenn Sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.
Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen.
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.
Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen.
Nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist erhalten Sie von uns eine kostenfreie Zahlungserinnerung mit einer erneuten Zahlungsfrist von 14 Tagen. Erfolgt hierauf keine Zahlung, werden Sie nochmals mit einer kostenpflichtigen Mahnung auf die offene Forderung hingewiesen. Wenn auch dann nicht gezahlt wird, leitet die Handwerkskammer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Vollstreckung kann u. a. dazu führen, dass der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren bei einer gleichzeitigen Beitragspflicht bei beiden Kammern eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Die Aufteilung orientiert sich an Umsatzverhältnis und Beschäftigtenanzahl des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt, sondern ist sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer zu zahlen.
Die Aufteilung orientiert sich an Umsatzverhältnis und Beschäftigtenanzahl des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt, sondern ist sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer zu zahlen.