FAQDas neue Heizungsgesetz – was Betriebe darüber wissen müssen

Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz – meist als Heizungsgesetz bezeichnet – schreibt neue Anforderungen für das Heizen mit erneuerbaren Energien vor. Was Betriebsinhaber nun beachten müssen, lesen Sie unserem FAQ.

Zu sehen ist ein SHK-Fachmann, der gerade eine Heizung prüft.
Marketing Handwerk GmbH

Am 1. September 2023 verabschiedete der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch bekannt unter „Heizungsgesetz“. Das GEG schreibt neue Regelungen in Bezug auf das Heizen mit erneuerbaren Energien und den Tausch von Heizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben werden.

In unserem FAQ beantworten die wichtigsten Fragen zum GEG:



Warum wurde das Gebäudeenergiegesetz überarbeitet?

Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. Der Wärmesektor hängt den gesetzten Emissionsminderungszielen jedoch hinterher. 2022 wurden die im Klimaschutzgesetz vorgegebenen CO2-Einsparungen zum dritten Mal in Folge überschritten. Ein Grund hierfür ist, dass drei vier­tel aller Haushalte immer noch mit fossilem Öl oder Gas heizen.

Daher legt das GEG nun fest, dass ab spätestens 2028 alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für den Heizungstausch sieht das Gesetz Übergangsfristen vor.



Ich heize in meinem Betrieb mit Gas, Öl, Holz-Pellets oder Fernwärme. Was kommt durch das GEG nun auf mich zu?

Erst einmal nichts. Im ersten Schritt sollen nur Heizungen, die in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten installiert werden, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Alle, auf die dies nicht zutrifft, können warten, was die Wärmeplanung ihrer jeweiligen Kommune vorgibt. Bis spätestens 1. Juni 2026 sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern ihre Wärmeplanungen vorlegen müssen und ab spätestens 1. Juni 2028 kleinere Gemeinden. Aus diesen Plänen geht dann hervor, wo die Kommune einen Anschluss an ein klimafreundliches Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz in Aussicht stellt. Informieren können Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde, ob bereits eine Wärmeplanung vorliegt oder nicht.

Sobald eine Wärmeplanung vorliegt (dies kann auch vor Ablauf der Fristen der Fall sein), gilt: Bauen Sie eine neue Heizung ein, muss diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder Sie wählen den Anschluss an das dann vorhandene Wärmenetz.

Heizungen, die vor 2024 eingebaut werden, können noch bis spätestens zum 31. Dezember 2044 mit 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden. Erst danach müssen definitiv alle Heizungen mit biogenen oder synthetischen Brennstoffen betrieben werden oder das Gebäude muss an das Wärmenetz angeschlossen werden.



Ich heize mit fossilen Brennstoffen. Was passiert, wenn meine Heizung kaputt geht?

Eine Reparatur Ihrer bestehenden Heizung ist weiterhin erlaubt. Sollte das Gerät irreparabel sein und getauscht werden müssen, gilt folgendes:

Bis spätestens 1. Juni 2026 in Großstädten bzw. 2028 in kleineren Kommunen können Sie weiterhin eine Heizung einbauen, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird. Sollte die Wärmeplanung in Ihrer Kommune vorher abgeschlossen sein, gilt dies als Stichtag.

Selbst dann gelten aber noch Übergangsfristen. Denen zufolge können Sie auch nachdem eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, eine gebrauchte Heizung oder Mietheizung einbauen, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird. Nach fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen nach bis zu 13 Jahren, müssen Sie Ihre Heizung so umrüsten, dass sie mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Sollte Ihnen der Anschluss an ein Wärmenetz nach 2028 vertraglich zugesichert werden können, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.



Wie erreiche ich die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizen?

Es gibt eine Reihe von Erfüllungsoptionen, bei denen der Anteil von 65 Prozent vom Gesetzgeber automatisch als erfüllt angesehen wird. Hierzu gehören:

  • der Anschluss an ein Wärmenetz
  • das Heizen mit Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen kombiniert mit einem Öl- oder Gas-Heizkessel. Hierbei muss die Wärmepumpenleistung 30 Prozent der Heizlast (nach DIN EN 14825) abdecken.
  • Heizen auf Basis von Solarthermie
  • Gasheizungen, die mit 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas arbeiten

Über diese Standardmöglichkeiten hinaus können individuelle Lösungen realisiert werden. Voraussetzung ist, dass eine nach dem Gesetz befugte Fachperson den individuellen Anteil an erneuerbaren Energien bei der gewählten Heizlösung berechnet. Eine solche Fachperson ist z.B. ein staatlich anerkannter Energieberater. Eine Datenbank für alle staatlich anerkannten Energieberater finden Sie unter: www.energie-effizienz-experten.de.



Ich möchte ein neues Betriebsgebäude errichten. Was muss ich nun beachten?

Handelt es sich bei dem Betriebsgebäude um einen Neubau innerhalb eines Neubaugebiets, gilt ab dem 1. Januar 2024, dass Sie eine Heizung einbauen müssen, die mindestens zu 65 Prozent durch erneuerbare Energie gespeist wird. Gleiches gilt übrigens auch für Wohngebäude.

Errichten Sie ein Gebäude außerhalb eines Neubaugebietes, in sogenannten Baulücken, gelten längere Übergangsfristen. Wird das Gebäude in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern errichtet, gilt die Einhaltung der 65-Prozent-Regeln spätestens ab 1. Juni 2026. Für kleinere Kommunen gilt diese spätestens ab dem 1. Juni 2028. Sollte die Kommune ihre Wärmeplanung allerdings schon vorher abgeschlossen haben, endet auch die Übergangsfrist zu diesem Zeitpunkt.

Sollte durch die abgeschlossene Wärmeplanung weder der Anschluss an ein Wärmenetz, noch an ein klimaneutrales Gasnetz möglich sein oder sollten Sie innerhalb der Übergangsfristen zwischen 2024 und 2026 bzw. 2028 eine Öl- oder Gasheizung eingebaut haben, müssen Sie ab 2029 mit einem steigenden Anteil an grünem Heizöl bzw. Biomethan heizen (ab 2029: 15 Prozent; ab 2035: 30 Prozent; ab 2040: 40 Prozent). Bei grünem Gas bzw. Heizöl handelt es sich um synthetisch hergestellte Brennstoffe.

Sollten Sie während der Übergangsfrist eine Gas- oder Ölheizung einbauen wollen, müssen Sie als Bauherr eine Beratung durch den Installateur, Energieberater oder Fachberater über die wirtschaftlichen Risiken und möglichen Alternativen einholen. Denn: In den kommenden Jahren wird die CO2-Bepreisung für fossile Emissionen deutlich zunehmen. Insofern ist in vielen Fällen eine Wärmepumpe die wirtschaftlich sinnvollere Lösung.



Ich habe bereits mit dem Neubau begonnen. Was gilt in diesem Fall?

Haben Sie einen Bauantrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt, kommen auch keine weiteren Anforderungen als die des GEG in seiner bisherigen Form auf Sie zu.

Sollten Sie jedoch einen Bau für nächstes Jahr oder danach planen und noch keinen Bauantrag gestellt haben, müssen Sie sich an die neue Fassung des GEG halten und die entsprechenden Regelungen zum Anteil erneuerbarer Energien an Ihrer Heizung beachten (siehe vorherige Antworten).

Da es sich bei Neubauten um sehr energieeffiziente Gebäude handelt, ist das Heizen mit erneuerbaren Energien, zum Beispiel einer Wärmepumpe, in der Praxis meist jedoch die wirtschaftlichste Lösung.



Was, wenn ich die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen aus finanziellen Gründen nicht erfüllen kann?

Eigentümer, bei denen eine unbillige Härte vorliegt, sind von der Umsetzungspflicht ausgenommen. Eine solche kann vorliegen, wenn beispielsweise die erwarteten Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen oder besondere persönliche Umstände keinen Heizungstausch zulassen.



Ich möchte in meinem Betrieb mit erneuerbare Energien heizen. Welche Förderungen kann ich nutzen?

Ein Heizungstausch wird über einen direkten Zuschuss zu den Investitionskosten über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Einzelmaßnahmen“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Diese Förderrichtlinie wird zurzeit überarbeitet. Bis dieser Prozesse abgeschlossen ist, gilt die aktuelle Fassung (mehr Infos dazu: BEG-Förderung im Überblick).

Die neue Förderrichtlinie soll für den Heizungstausch folgende Hilfen beinhalten:

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Wie bisher steht diese allen privaten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen offen.
  • Ein einkommensabhängiger Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr (nicht für Unternehmen).
  • Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis einschließlich 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, anschließend wird dieser um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus ist für selbstnutzende Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, deren funktionstüchtige Gasheizung bei Antragstellung älter als 20 Jahre ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen (nicht für Unternehmen).
  • Ein Innovationsbonus von 5 Prozent für die Nutzung natürlicher Kältemittel oder Erd-, Wasser- oder Abwasser-Wärmepumpen.

Die Boni können miteinander auf maximal 70 Prozent der Investitionskosten kumuliert werden. Vermieterinnen und Vermieter können ebenfalls die Grundförderung erhalten. Zudem können sich Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 90.000 Euro pro Jahr einen zinsgünstigen Kredit sichern.



An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum GEG wenden?

Unser Berater für Innovation und Technologie, Michael Erletz, steht Ihnen bei Fragen zum GEG gerne zur Verfügung:

Michael Erletz

Berater für Innovation & Technologie



Wo kann ich detaillierte Informationen zum GEG nachlesen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BWMK) beantwortet auf seiner Internetseite häufig gestellten Fragen (FAQ) zum GEG.

Ausführliche Infos zum GEG gibt es außerdem in einem Dossier des BMWK.

Zudem hat das BWMK einen so genannten „Heizungswegweiser“ veröffentlicht. Wenn Sie sich durch den Heizungswegweiser klicken, erhalten Sie genauere Informationen darüber, was bei Ihrem Bauprojekt nun zu tun ist.



Autorin: Nadine Segert-Hess

Die Fragen beantwortete: Michael Erletz

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Michael Erletz

Berater für Innovation & Technologie

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