Änderung der TachographenpflichtDas müssen Handwerker wissen
Ab dem 1. Juli 2026 gelten die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie zur Nutzung digitaler Tachographen auch für grenzüberschreitende Transporte - etwa für Lieferungen oder Dienstleistungen in andere EU-Länder - und Kabotage mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse. Kabotage sind innerstaatliche Transporte, die von einem Transportunternehmen aus einem anderen EU-Staat durchgeführt werden. Die Regelung betrifft jedoch nur grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigen.
Wichtig: Fahrzeuge, die ausschließlich national genutzt werden, sind von der Pflicht also nicht betroffen. Innerhalb Deutschlands besteht eine Tachographenpflicht grundsätzlich ab einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen (inkl. Anhänger), wenn das Fahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird (Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006).
Wichtige Ausnahmen hierbei fürs Handwerk (Art. 3 aa EG VO Nr. 561/2006)
Weiterhin ausgenommen von dieser Regelung sind Transporte:
- mit Fahrzeugen bis 7,5 t,
- im Umkreis von 100 km um den Betrieb,
- von Material/Maschinen zur eigenen Berufsausübung oder selbst hergestellten Waren,
- sofern Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Diese Ausnahme gilt auch im neuen unteren Gewichtsbereich (über 2,5 t).
Weitergehende Ausnahme Artikel 3 ha EG VO Nr. 561/2006 für 2,5–3,5 t
Für Fahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t gilt eine zusätzliche Ausnahme:
- bei Werkverkehr (kein Transport für Dritte gegen Entgelt),
- ohne Streckenbegrenzung,
- auch ohne direkten Bezug zur eigenen Berufsausübung,
- sofern Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Bedeutung für die Praxis
Ein Großteil handwerklicher Transporte zwischen 2,5 und 3,5 t bleibt also von der Tachographenpflicht weiterhin ausgenommen, da meist Werkverkehr vorliegt.
Dennoch muss hierbei beachtet werden:
- Kein Einsatz von hauptberuflichen Fahrern,
- kein Transport von Waren Dritter gegen Entgelt (z. B. wie bei Speditionen),
- keine reine Auslieferung von Handelsware
da andernfalls mit einer Nachrüstpflicht zu rechnen wäre.
Um Bußgelder und Betriebsunterbrechungen zu vermeiden, überprüfen Sie als Handwerker Ihre Fahrzeugflotte, ob Sie unter die Ausnahmeregelung fallen.
Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an unsere Rechtsberatung wenden:
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