Beschluss der Bayerischen StaatsregierungCorona-Soforthilfe: In Einzelfällen kann die Rückzahlung erlassen werden
Das bayerische Kabinett hat am 18. April beschlossen, dass Unternehmen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erlassen werden kann, wenn diese die wirtschaftliche Existenz bedroht. Dafür gelten allerdings spezielle Voraussetzungen.

Unternehmen und Selbständige, die von März bis Mai 2020 Corona-Soforthilfe beantragt haben, wurden in den vergangenen Wochen aufgefordert, nachzuweisen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist. Viele Betriebe müssen nun die Soforthilfe bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2023 zurückbezahlen.
Um Unternehmen zu entlasten, hat die bayerische Staatsregierung am 18. April 2023 einheitliche Eckpunkte festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erlassen werden könnte. Grundsätzlich ist demnach ein Erlass im Rahmen einer Einzelfallprüfung immer dann möglich, wenn Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht.
Wann liegt eine Existenzgefährdung vor?
Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten.
Als grobe Faustregel ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehende ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt.
Im Detail gilt Folgendes: inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige können den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.
Großzügige Ratenzahlung möglich
Schon bisher galt aber: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni über die Online-Plattform (www.coronasoforthilfe.bayern) beantragt werden.