RatgeberCannabis am Arbeitsplatz: Was Betriebe wissen müssen

Seit dem 1. April 2024 ist der Anbau, Besitz und Erwerb von Cannabis in gewissem Rahmen legal. Welche Auswirkungen hat die Legalisierung auf die Handwerksbetriebe? Hier finden Sie Antworten auf die drängendsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Eine Nahaufnahme von einem Mann, der an einem Joint zieht, wobei nur die Kinnpartie und die Hand mit dem Joint zu sehen sind
Aleksej/adobe.stock.com

Auf dieser Seite haben wir für Sie Informationen zu Cannabis am Arbeitsplatz zusammengestellt. Gerne können Sie sich dazu auch individuell von unseren Expertinnen und Experten beraten lassen. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin unter:
[email protected]
Tel.: 0911 5309-497



Dürfen Betriebe den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz verbieten?

Cannabis ist ebenso wie Alkohol ein Rauschmittel. Um Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden, raten wir Arbeitgebern, den Konsum von Rauschmitteln im Betrieb ausdrücklich zu untersagen, beispielsweise über Regelungen im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarungen oder durch schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen.

Dieses Verbot sollte sowohl die Arbeits- als auch die Pausenzeiten umfassen. Es darf sich außerdem auf die Zeit vor Dienstantritt erstrecken, die erforderlich ist, um etwaige (Nach-) Wirkungen während der Arbeitszeit zu unterbinden.

Betriebe müssen aber wissen, dass das Weisungsrecht dort endet, wo es nicht mehr dem Zweck dient, betriebliche Belange zu schützen. Sobald ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt und seine Arbeitstätigkeit beendet, darf er Cannabis konsumieren. Wie ein Arbeitnehmer seine Freizeit verbringt, steht diesem frei.

Ob Arbeitgeber verbieten dürfen, abseits des Arbeitsplatzes in Dienstkleidung Cannabis zu konsumieren, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.



Was tun, wenn ein Mitarbeiter berauscht zur Arbeit kommt?

Arbeitgeber haben Fürsorgepflichten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber. Durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen können Mitarbeitende sowohl sich als auch andere gefährden.

Wenn Mitarbeiter aufgrund des Konsums von Rauschmitteln ihre Arbeitsleistung nicht sachgerecht erbringen können, sollten sie daher vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Der Vorfall muss dann so detailliert wie möglich dokumentiert werden. Auf dem Heimweg sollte der Mitarbeiter dann lieber die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, um die am Steuer geltenden Grenzwerte nicht zu überschreiten.

Ob jemand Cannabis konsumiert hat, erkennt man beispielsweise an einem süßlichen Rauchgeruch, geröteten Augen, Schläfrigkeit oder verringerter Konzentrationsfähigkeit. Aber auch Albernheit oder Gesprächigkeit können Anzeichen sein.



Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter wegen des Konsums von Cannabis abmahnen oder sogar kündigen?

Arbeitnehmer müssen sicherstellen, dass sie ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen können, sonst verletzten sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Wer vor Arbeitsantritt Cannabis konsumiert und deshalb bei der Arbeit unkonzentriert ist, muss also arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten.

Auch Verstöße gegen das Verbot des Konsums im Betrieb können geahndet werden. Geht der Arbeitgeber davon aus, dass der Mitarbeiter sein Verhalten künftig ändern wird, genügt vorerst eine Abmahnung des Fehlverhaltens. Sollte danach keine Besserung bemerkbar sein, etwa weil die Vorfälle sich häufen, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann sogar die fristlose Kündigung drohen.