RatgeberBundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die BEG hat seit Jahresbeginn eine neue Förderrichtlinie bei den Einzelmaßnahmen. Ein Überblick über die Neuerungen, die Förderkonditionen und die Antragstellung.

Ein Mann steht in einem Treppenhaus und hat ein Tablet in der Hand. Er lacht.
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Was ist die BEG?

Das Bundesamt für Wirtschaftskontrolle und Ausfuhr (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützen private Personen und Unternehmen mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der Umsetzung der Energiewende im Gebäudebereich. Gefördert werden dabei alle Maßnahmen, die die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessern.

Die Bundesförderung ist in drei große Bereiche aufgegliedert:

  • Wohngebäude (BEG WG)
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Betriebe kann dies auf zwei Ebenen betreffen:

  • Zum einen mit dem eigenen Betriebsgebäude 
  • und zum anderen als ein ausführender Betrieb bei der Umsetzung der Maßnahmen im privaten Sektor.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) trat am 1. Januar 2024 auch die überarbeitete Version der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahme (BEG – EM)“ in Kraft. Änderungen gab es hauptsächlich bei der Antragsstellung.

Neu ist auch der Ergänzungskredit sowie die Möglichkeit die Förderung für den Austausch der Heizung und für allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen zu addieren. Insgesamt ist so eine Förderung im privaten Sektor von bis zu 90.000 Euro möglich. Die Richtlinien für die systemischen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden bleiben unberührt.

Was gilt ab 2024?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll Betrieb und Privatpersonen unter anderem beim Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss finanziell unterstützen. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu ist ein für viele Antragsteller zinsvergünstigter Ergänzungskredit.

Förderfähige Einzelmaßnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude

1. Gebäudehülle

Gefördert werden:

  • Dämmung der Gebäudehülle sowie Erneuerung oder Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Die Anträge für Maßnahmen an der Gebäudehülle können beim BAFA gestellt werden. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

2. Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert werden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Bei WG: Einbau digitaler Systeme zu energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Bei NWG: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Bei NWG: Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Bei NWG: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anteilen

Die Anträge für Maßnahmen an der Anlagentechnik können beim BAFA gestellt werden. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

3. Heizungstechnik (Anlagen zur Wärmeerzeugung)

Voraussetzung für die Förderung von Heizungstechnik ist:

  • Es handelt sich um ein Bestandsgebäude.
  • Durch die Maßnahme wird die Energieeffizienz und/oder der Anteil an erneuerbaren Energien erhöht, dieser muss nach Beendigung der Maßnahme bei mindestens 65 Prozent liegen.
  • Der Einbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden sein.

Gefördert werden folgende Anlagen sowie deren Kombinationen:

  • Solarthermische Anlagen (Ausnahme: Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite, beispielsweise Schwimmbadabsorber)
  • Biomasseheizungen mit mindestens 5 Kilowatt Nennwärmeleistung
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Gebäude- und/oder Wärmenetz
  • Miete für provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt (maximal 1 Jahr lang)

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anteilen

Die Anträge für Maßnahmen an der Heizungstechnik können bei der KfW gestellt werden. Die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung des Gebäudenetzes kann außerdem auch beim BAFA beantragt werden. Eine doppelte Förderung ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

4. Heizungsoptimierung

Gefördert werden:

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • Austausch der Heizpumpen sowie Anpassung der Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  • Optimierung der Wärmepumpe
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und Wärmespeichern
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 Prozent) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen sich Einzelraumfeuerungsanlagen

Die Anträge für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung können beim BAFA gestellt werden. Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist nicht zwingend notwendig. Jedoch ist ein technischer Projektnachweis erforderlich. Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bei wassergeführten Heizungssystemen ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß VdZ-Witschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. der mindestens 2 Jahre alten Anlage zur Wärmeerzeugung Voraussetzung für die Maßnahmen. [Formulare Hydraulischer Abgleich » VdZ (vdzev.de)]
  • Bei luftheizenden Systemen muss in der Fachunternehmererklärung bestätigt werden, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

5. Fachplanung und Baubegleitung

Wer eine der vier genannten Einzelmaßnahmen gefördert bekommt, kann zusätzlich einen Zuschuss zur energetischen Fachplanung und Baubegleitung beantragen.

Die Anträge für den Zuschuss zur Fachplanung und Baubegleitung können beim BAFA gestellt werden.

Zu diesen Konditionen wird gefördert

Die Einzelmaßnahmen werden sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nichtwohngebäuden durch einen Investitionszuschuss gefördert. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden.

Seit 2024 gibt es zudem einen zinsgünstigen Ergänzungskredit. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 Euro wird ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto; der Grundfördersatz bei 15 beziehungsweise bei der Heizungstechnik bei 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenzen der Förderungen unterscheiden sich, je nachdem ob es sich um ein WG oder NWG handelt:

Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Heizungsoptimierung

Wohngebäude (WG):
  • 30.000 Euro je Wohneinheit
  • erhöht sich auf 60.000 Euro je Wohneinheit, wenn für die Maßnahme der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer nach Nr. 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude nicht antragsberechtigt für den iSFP ist
Nichtwohngebäude (NWG):
  • 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche


Maßnahmen an der Heizungsanlage:

Wohngebäude (WG):
  • 30.000 für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Nichtwohngebäude (NWG):
  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro je Quadratmeter
  • zwischen 400 und 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro je Quadratmeter
  • ab 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro je Quadratmeter


Fachplanung und Baubegleitung

Wohngebäude (WG):
  • 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal aber 20.000 Euro
     
Nichtwohngebäude (NWG):
  • 5 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal aber 20.000 Euro


Je nach Maßnahme gewährt der Bund gewisse Boni. Folgende gibt es:

  • iSFP-Bonus: Bonus für die Umsetzung eine Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), Teil des Förderprogramms Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude
  • Klimageschwindigkeitsbonus: nur für selbstgenutzte Wohneinheiten, die Höhe des Bonus‘ nimmt mit den Jahren gestaffelt ab – bis Ende 2028 20 Prozent, bis Ende 2030 17 Prozent, bis Ende 2032 14 Prozent, bis Ende 2034 11 Prozent, bis Ende 2036 8 Prozent und ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus
  • Einkommensbonus: gilt für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen: Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Die Fördersätze und Boni unterscheiden sich je nach Einzelmaßnahme:

EinzelmaßnahmeZuschuss  Boni
Gebäudehülle15 %iSFP-Bonus: 5 %
Anlagentechnik (außer Heizung)15%iSFP-Bonus: 5 %
Heizungstechnik30 %Klimageschwindigkeitsbonus maximal 20 %
Einkommensbonus 30 %
Effizienzbonus bei Wärmepumpen 5 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung15 %iSFP-Bonus: 5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 %


Der neue Ergänzungskredit

Neu seit 2024 ist das ergänzende Kreditangebot. Für Wohngebäude werden maximal 120.000 Euro je Wohneinheit gewährt. Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro für Selbstnutzer auch zinsvergünstigt. Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze bei 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche – maximal aber bei 5 Millionen Euro.

Wo und wann kann die Förderung beantragt werden?

Grundsätzlich können die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragt werden. Mit Ausnahme der Zuschüsse für den Heizungstausch, welche über die KfW laufen. Der Ergänzungskredit kann über die Haus- beziehungsweise Geschäftsbank beantragt werden.

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Für den Heizungstausch gilt hier jedoch eine Übergangsregelung. Demnach können hierfür befristet bis 30. November 2024 Anträge gestellt werden, auch wenn die Vorhaben bereits begonnen wurden. Voraussetzung ist, dass sich an die Förderrichtlinien gehalten wird sowie die Maßnahme bis spätestens 31. August 2024 beginnt. Nach Ablauf der Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor Beginn der Maßnahme vorliegen.

Die technische Antragstellung bei der KfW ist voraussichtlich ab 27. Februar für Selbstnutzer möglich. Andere Antragsstellergruppen folgen zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.

Die technische Antragsstellung für alle anderen Effizienzmaßnahmen beim BAFA startete zum 1. Januar 2024.

Die Anträge für systemische Sanierungen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sind durchgängig möglich.

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