Rechtsvorschriften zu Fortbildungsprüfungen
Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses und der Vollversammlung vom erlässt die Handwerkskammer für Mittelfranken als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften: