Tipps aus der Rechtsberatung Insolvenzrecht: Verkürzter Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung endet

Zum 31. Dezember 2023 läuft die insolvenzrechtliche Sonderregelung des derzeit auf vier Monate verkürzten Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung aus. Das raten unsere Experten nun.

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro Schlagwort(e): Frau, Anwalt, Rechtsanwalt, Notar, Rechtschutz, Rechtschutzversicherung, Autoversicherung, Recht, Streit, Gegner, Justiz, Gericht, streiten, Abmahnung, Justitia, Arbeitsrecht, abmahnen, Abmahnwahn, Arbeitsvertrag, Entlassung, Kündigung, Ermahnung, Anwaltsbrief, Arbeitslos, kündigen, entlassen, Rechtsschutz, Verwarnung, Mobbing, Kündigungsschutz, Rechtsberatung, Arbeiterkammer, Gerichtssaal, Rechtsprechung, Paragraph, Gesetz, Gesetze, Gerechtigkeit, Gesetzgebung, Gesetzgeber, Legislative, Judikatur, Jurist, Justizsystem, Rechtsweg, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft, Urteil, Gesetzes, Paragraf, frau, anwalt, rechtsanwalt, notar, rechtschutz, rechtschutzversicherung, autoversicherung, recht, streit, gegner, justiz, gericht, streiten, abmahnung, justitia, arbeitsrecht, abmahnen, abmahnwahn, arbeitsvertrag, entlassung, kndigung, ermahnung, anwaltsbrief, arbeitslos, kndigen, entlassen, rechtsschutz, verwarnung, mobbing, kndigungsschutz, rechtsberatung, arbeiterkammer, gerichtssaal, rechtsprechung, paragraph, gesetz, gesetze, gerechtigkeit, gesetzgebung, gesetzgeber, legislative, judikatur, jurist, justizsystem, rechtsweg, staatsanwalt, staatsanwaltschaft, urteil, gesetzes, paragraf
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Paragraf 19 Absatz 2 InsO (Insolvenzordnung) besagt, dass ein Unternehmen dann überschuldet ist, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 

Zur Annahme einer positiven Fortführungsprognose bedarf es einer konkreten Ertrags- und Finanzplanung für die kommenden 12 Monate. Aus dieser muss unzweifelhaft hervorgehen, dass der Betrieb aus den Zuflüssen die bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten in diesem Prognosezeitraum hinreichend abdecken können wird (sog. Überschuldungsprüfung). 

Verkürzter Prognosezeitraum nur noch bis Ende des Jahres gültig 

In Bezug auf den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wurde zuletzt der übliche zwölfmonatige Prognosezeitraum auf einen Zeitraum von 4 Monaten verkürzt und gleichzeitig die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs Wochen auf acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung verlängert. 

Die Anpassungen haben vielen Unternehmen vorerst Luft verschafft, um in Zeiten der Energie- und Rohstoffkrise unvorhersehbare Preisschwankungen besser auffangen zu können. Möglicherweise wären ansonsten einige Unternehmen nach bisher geltendem Regelwerk bereits zur Insolvenzantragstellung verpflichtetet gewesen. 

Diese Regelungen laufen nun allerdings aus und sind nur noch bis einschließlich 31.12.2023 gültig. Nach aktuellem Stand soll deren Anwendbarkeit nicht verlängert werden.

Vorwurf der Insolvenzverschleppung vermeiden

Sollte für Ihre Firma aufgrund der ohnehin regelmäßig empfohlenen Prüfung des Bestehens von Insolvenzantragsgründen daher weniger als vier Monate vor Ablauf der Sonderregelung nun bereits feststehen, dass sie unter dem wieder auflebenden zwölfmonatigen Prognosezeitraum überschuldet sein wird, raten wir zur Vermeidung von Haftungsrisiken, sicherheitshalber ab sofort wieder den zwölfmonatigen Prognosezeitraum in das Monitoring einzubeziehen. Mit dieser Planung vermeiden Sie das Entstehen des Vorwurfs einer Insolvenzverschleppung.