Handwerksrolle
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes ist die Eintragung bei der Handwerkskammer gesetzlich verpflichtend.
Unser Service- und Beratungsangebot
Unsere Mitarbeiter in der Handwerksrolle informieren Sie gerne zu folgenden Punkten:
- Voraussetzungen und Möglichkeiten der Eintragung bei der Handwerkskammer
- Handwerks- und gewerberechtliche Fragen
- Rechtsform des Unternehmens, Handelsregistereintragung, Namensgebung
- Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen (§7a, §7b, §8, §9 HwO)
Wir beraten Sie gerne persönlich und individuell!
Online-Anträge an die Handwerksrolle
Sie können Ihren Antrag auf Eintragung Ihres Betriebes bei der Handwerkskammer sowie den Antrag auf Ausübungsberechtigung bzw. Ausnahmebewilligung auf dieser Seite online stellen.
Für Betriebsinhaber mit einem bereits registrierten Betrieb, stellen wir in unserem Kundenportal weitere Online-Anträge rund um das Thema Handwerksrecht und Handwerksrolle zur Verfügung (z.B. Änderung des Betriebsleiters, Geschäftsführerwechsel, Antrag auf Löschung usw.)
Zu den Online-Anträgen im Kundenportal
So registrieren Sie sich im Kundenportal
Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle
Es gibt derzeit über 130 Handwerksberufe, die in der Handwerksordnung in drei Klassikationen eingeteilt sind. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen und deshalb Ihr Unternehmen bei der Handwerksrolle anmelden müssen, sollten Sie sich zuallererst informieren, zu welcher Klassifikation Ihr Gewerk gehört.
Anlage A: zulassungspflichtige Handwerke
Dabei handelt es sich um die Gewerke, die nur mit entsprechender Meisterprüfung (oder gleichwertiger Qualifikation) ausgeübt werden dürfen.
Anlage B1: zulassungsfreie Handwerke
Dabei handelt es sich um Handwerke, die keiner bestimmten Qualifikation bedürfen. Hier kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.
Anlage B2: Handwerksähnliche Gewerbe
Dabei handelt es sich um Gewerbe, die ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden können.
Weitere Informationen finden Sie im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) und auf der Homepage des Zentralsverbands des Deutschen Handwerks.
Bekämpfung unerlaubter Handwerksausübung
Die zulassungspflichtigen Handwerke dürfen u.a. aufgrund Ihrer Gefahrgeneigtheit nur mit entsprechender Qualifikation und erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Um diesen Schutzgedanken Geltung zu verschaffen und zur Bewahrung eines fairen Wettbewerbs ist es notwendig, dass unerlaubte Handwerksausübung und jede weitere Form der Schwarzarbeit bekämpft wird. Wir arbeiten deshalb intensiv mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in vielfältiger Weise zusammen.
Hinweise können Sie uns gerne formlos oder mit dem hier hinterlegten Formblatt zukommen lassen.