Werkzeug, Werkzeugkoffer, Handwerk, Schraubenzieher, Kreuzschlit
DHZ - Katharina Täubl

Handwerksrolle

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes ist die Eintragung bei der Handwerkskammer gesetzlich verpflichtend.





Unser Service- und Beratungsangebot

Unsere Mitarbeiter in der Handwerksrolle informieren Sie gerne zu folgenden Punkten: 

  • Voraussetzungen und Möglichkeiten der Eintragung bei der Handwerkskammer 
  • Handwerks- und gewerberechtliche Fragen
  • Rechtsform des Unternehmens, Handelsregistereintragung, Namensgebung
  • Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen (§7a, §7b, §8, §9 HwO)

Wir beraten Sie gerne persönlich und individuell!

 

Kontakt

Tel.: 0911 5309 - 496

E-Mail: [email protected]



Online-Anträge an die Handwerksrolle

Sie können Ihren Antrag auf Eintragung Ihres Betriebes bei der Handwerkskammer sowie den Antrag auf Ausübungsberechtigung bzw. Ausnahmebewilligung auf dieser Seite online stellen.

Für Betriebsinhaber mit einem bereits registrierten Betrieb, stellen wir in unserem Kundenportal weitere Online-Anträge rund um das Thema Handwerksrecht und Handwerksrolle zur Verfügung (z.B. Änderung des Betriebsleiters, Geschäftsführerwechsel, Antrag auf Löschung usw.)

 Zu den Online-Anträgen im Kundenportal

 So registrieren Sie sich im Kundenportal 



   

Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle

Tragen Sie sich und Ihren Betrieb per Online-Formular in die Handwerksrolle ein!

 Hinweis: Um den Online-Antrag nutzen zu können, müssen Sie im Kunden-Login eingeloggt sein oder sich zunächst registrieren.

 Zum Online-Antrag



 

Antrag auf Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung

Sie besitzen keinen Meistertitel, haben aber die entsprechenden handwerklichen Fertigkeiten und Kenntnisse? In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für dieses Handwerk zu beantragen. Nähere Angaben zu den gesetzlichen Erfordernissen und die einzelnen Anträge finden Sie hier:

Wer eine Ausübungsberechtigung nach §7a HwO beantragen möchte, muss bereits mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder als Betriebsleiter vermerkt sein. Außerdem muss die Antrag stellende Person nachweisen, dass er oder sie die Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind.


Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ("Altgesellenregelung") ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • die eine Deutsche Gesellenprüfung im Handwerk erfolgeich abgeschlossen haben (oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf). Ausländische Abschlüsse kommen ohne Bescheid oder gesetzliche Feststellung über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss nicht in Frage.
  • Außerdem müssen Antragstellenden nachweisen, dass sie über sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle haben und hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Die Berufserfahrung muss nicht am Stück erfolgen, und kann auch bei verschiedenen Betrieben gesammelt werden; Teilzeit ist entsprechend umzurechnen.
Achtung: In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich


Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:
  • Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet. 
  • Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.

     Weiter zum Online-Antrag: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO 
Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:
  • Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates
  • Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung oder Berufliche Qualifikation in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung 
  • Unter Umständen: Eignungstests gemäß § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung 
Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.




 

Download-Service

Im Downloadbereich finden Sie PDF-Formulare aus dem Bereich "Handwerksrolle", die bislang noch nicht online beantragt werden können.

 Zum Download



Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle

Es gibt derzeit über 130 Handwerksberufe, die in der Handwerksordnung in drei Klassikationen eingeteilt sind. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen und deshalb Ihr Unternehmen bei der Handwerksrolle anmelden müssen, sollten Sie sich zuallererst informieren, zu welcher Klassifikation Ihr Gewerk gehört.



Anlage A: zulassungspflichtige Handwerke

Dabei handelt es sich um die Gewerke, die nur mit entsprechender Meisterprüfung (oder gleichwertiger Qualifikation) ausgeübt werden dürfen.

 Liste der zulassungspflichtigen Gewerke

Anlage B1: zulassungsfreie Handwerke

Dabei handelt es sich um Handwerke, die keiner bestimmten Qualifikation bedürfen. Hier kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.

 Liste der zulassungsfreien Handwerke

Anlage B2: Handwerksähnliche Gewerbe

Dabei handelt es sich um Gewerbe, die ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden können.

 Liste der handwerksähnlichen Gewerbe



 Weitere Informationen finden Sie im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) und auf der Homepage des Zentralsverbands des Deutschen Handwerks.



Bekämpfung unerlaubter Handwerksausübung

Die zulassungspflichtigen Handwerke dürfen u.a. aufgrund Ihrer Gefahrgeneigtheit nur mit entsprechender Qualifikation und erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Um diesen Schutzgedanken Geltung zu verschaffen und zur Bewahrung eines fairen Wettbewerbs ist es notwendig, dass unerlaubte Handwerksausübung und jede weitere Form der Schwarzarbeit bekämpft wird. Wir arbeiten deshalb intensiv mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in vielfältiger Weise zusammen.

Hinweise können Sie uns gerne formlos oder mit dem hier hinterlegten Formblatt zukommen lassen.

 Formular: Anzeige unerlaubter Handwerksausübung

 

Kontakt

Tel.: 0911 5309 - 496
E-Mail: [email protected]