
Handwerksrolle
Der Eintrag in die Handwerksrolle ist für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem Handwerk zwingend erforderlich. Das Führen der Handwerksrolle wurde den Handwerkskammern vom Gesetzgeber als hoheitliche Aufgabe übertragen. Derzeit betreut die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Mittelfranken zirka 22.000 eingetragene Betriebe.
Unser Service- und Beratungsangebot
Unsere Mitarbeiter in der Handwerksrolle informieren Sie gerne zu folgenden Punkten:
- handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
- Ausnahmebewilligungsanträgen (§§ 8, 9 HwO),
- Ausübungsberechtigungsanträgen (§§ 7a, 7b "Altgesellenregelung")
- Eintragungsformalitäten
- Rechtsform des Unternehmens (Handelsregistereintragungen, Namensgebung)
- Leistungen der Handwerkskammer
Handwerksrolle
Es gibt derzeit über 130 Handwerksberufe, die in der Handwerksordnung in drei Klassikationen eingeteilt sind. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen und deshalb Ihr Unternehmen bei der Handwerksrolle anmelden müssen, sollten Sie sich zuallererst informieren, zu welcher Klassifikation Ihr Gewerk gehört.
Anlage A
Zulassungspflichtige
Handwerke
Anlage B 1
Zulassungsfreie
Handwerke
Anlage B 2
Handwerksähnliche
Gewerbe
Weitere Informationen finden Sie auch im
Dabei handelt es sich um die Gewerke, die nur mit entsprechender Meisterprüfung (oder gleichwertiger Qualifikation) ausgeübt werden dürfen.
Dabei handelt es sich um Handwerke, die keiner bestimmten Qualifikation bedürfen. Hier kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.
Dabei handelt es sich um Gewerbe, die ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf der
Eintragung in die Handwerksrolle auch online
Unser Modul Handwerksrolle online wird gerade grundlegend überarbeitet und steht Ihnen bald wieder in vollem Umfang zu Verfügung. Bitte nutzen Sie das nebenstehende PDF-Formular, um eine Eintragung Ihres Unternehmens zu beantragen.
Weitere Anträge und Merkblätter zu den Themen Ausnahmebewilligung; Ausübungsberechtigung und Betriebsleitererklärung finden Sie in unseren Downloads.
Bekämpfung unerlaubter Handwerksausübung
Die zulassungspflichtigen Handwerke dürfen u.a. aufgrund Ihrer Gefahrgeneigtheit nur mit entsprechender Qualifikation und erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Um diesen Schutzgedanken Geltung zu verschaffen und zur Bewahrung eines fairen Wettbewerbs ist es notwendig, dass unerlaubte Handwerksausübung und jede weitere Form der Schwarzarbeit bekämpft wird. Wir arbeiten deshalb intensiv mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in vielfältiger Weise zusammen.
Hinweise können Sie uns gerne formlos oder mit dem hier hinterlegten Formblatt zukommen lassen.