Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung führen.
Pro Antrag können maximal zwei Handwerke beantragt werden. Bei mehr als zwei Handwerken müssen Sie das Formular mehrfach ausfüllen und absenden.
In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.
Bitte bei den Angaben beachten: Der Antrag bezieht sich nicht auf den (Handwerks-)Betrieb, sondern auf die Person des Antragstellers.