Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung führen.
In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich.
Bitte bei den Angaben beachten: Der Antrag bezieht sich nicht auf den (Handwerks-)Betrieb, sondern auf die Person des Antragstellers.