Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - kurz Anerkennungsgesetz - trägt zur Sicherung der Fachkräftebasis bei, indem Transparenz über ausländische Qualifikationen geschaffen wird. Die Integration von Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt wird erleichtert und der Wirtschaftsstandort Deutschland gewinnt für qualifizierte Zuwanderer an Attraktivität. Damit schafft das Anerkennungsgesetz erstmalig einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Antragstellers. Ausschlaggebend sind nur der Inhalt und die Qualität der beruflichen Qualifikation des Antragstellers.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Mittelfranken haben oder künftig dort arbeiten möchten, ist die Handwerkskammer für Mittelfranken die zuständige Stelle.
Wir haben für Sie folgende Informationen zusammengefasst:
- Wer kann einen Antrag stellen?
- Wie läuft das Verfahren ab?
- Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?
- Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?
- Was erhalte ich am Ende des Verfahrens?
- Was kostet das Verfahren?
- Kann ich finanziell unterstützt werden?
- An wen wende ich mich?
- Wo gibt es weitere Informationen?
- FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Anfragen senden Sie bitte an das Postfach
[email protected]
oder rufen uns an
Telefon 0911 5309-480
Wer kann einen Antrag stellen?
Sie verfügen über einen ausländischen Berufsabschluss aus dem Handwerk.
Die Handwerkskammer ist die zuständige Stelle, wenn Sie in Mittelfranken arbeiten oder zukünftig arbeiten möchten.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Bitte lesen Sie die unten aufgeführte FAQ Liste durch. Wir gehen davon aus, dass sich einige Fragestellungen bereits beantworten lassen.
- Vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin vor der Antragsstellung. So können wir Sie gezielt zu Ihren Unterlagen und die voraussichtlichen Kosten beraten.
Hinweise zu Antragstellung und Terminvereinbarung
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Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?
Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie zeitnah informieren. Bitte schicken Sie uns keine Originalzeugnisse zu! Grundsätzlich müssen Ihre Unterlagen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt sein. Wir empfehlen Ihnen jedoch einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die Unterlagen übersetzen lassen. Wir informieren Sie bei diesem Termin, welche Unterlagen übersetzt werden müssen. Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?Wir überprüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der aktuellen deutschen Berufsqualifikation bestehen. Sollten Ihre Unterlagen nicht ausreichen, empfehlen wir Ihnen möglicherweise die Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse. |
Was erhalten Sie am Ende des Verfahrens?
Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis des Verfahrens. Es wird kein deutsches Prüfungszeugnis verliehen.
- Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, erhalten Sie einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit.
- Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, erhalten Sie einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit. Der Bescheid enthält eine Darstellung Ihrer vorhandenen Berufsqualifikationen und eine Beschreibung der wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss.
- Es besteht die Möglichkeit, festgestellte Unterschiede durch den Besuch von betrieblichen und/oder kursförmigen Maßnahmen auszugleichen. Gerne hilft Ihnen dabei unsere Beratungsstelle „Qualifizierungsbegleitung im Handwerk“ individuell weiter.
Was kostet das Verfahren?
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Ist eine Qualifikationsanalyse notwendig, entstehen zusätzliche Kosten.
Kann ich finanziell unterstützt werden?
Sie können vor Antragstellung einen Antrag auf „Anerkennungs-Zuschuss“ stellen Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Wir können aber nicht sagen, ob Sie den Zuschuss bekommen. Die Handwerkskammer für Mittelfranken entscheidet nicht über den Zuschuss.
Bitte beachten Sie: Die Förderung erfolgt nicht durch die Handwerkskammer für Mittelfranken.
Informationen und Kontakt
Wir haben für Sie ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen rund um die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses zusammengestellt.
Sie wollen wissen, welche die für Sie zuständige Stelle ist? Dann nutzen Sie den Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Zentralen Servicestelle für Berufsanerkennung (ZSBA) der Agentur für Arbeit unterstützt Anerkennungssuchende im Ausland, die einen Antrag auf Anerkennung für ihre beruflichen Qualifikationen stellen möchten. Die Beratungsfachkräfte der ZSBA helfen Anerkennungssuchenden dabei, einen Referenzberuf sowie die zuständige Stelle festzulegen und die richtigen Unterlagen für die Antragstellung zusammenzustellen.
Das Serviceangebot der ZSBA ist unverbindlich und kostenfrei.
Dies ist das zentrale Informationsportal zu ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Unser Beratungsangebot ist kostenlos. Das Verfahren an sich ist gebührenpflichtig.
Die Kosten sind in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt.
Es können weitere Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse, den Besuch von Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen hinzukommen.
Es gibt drei mögliche Ergebnisse: volle Gleichwertigkeit, teilweise Gleichwertigkeit oder keine Gleichwertigkeit.
Nein. Alle Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss können ihre Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit prüfen lassen.
Nein. Sie können den Antrag auch ohne persönlichen Beratungstermin einreichen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, eine Beratung (persönlich, telefonisch, digital) wahrzunehmen.
Vorausgesetzt wir sind für Sie die zuständige Stelle, können Sie Ihren Antrag aus dem Ausland bei der Handwerkskammer für Mittelfranken einreichen. Nutzen Sie dazu den Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Unter wesentlichen Unterschieden versteht man Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt.
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
- Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass)
- Ausbildungsnachweise in Originalsprache und beglaubigter Übersetzung
- Nachweise zu einschlägiger Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Praktikumsnachweise, Zertifikate) in Originalsprache und beglaubigter Übersetzung.
- Aktueller tabellarischer Lebenslauf
Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie zeitnah informieren.
Bitte keine Originalzeugnisse zuschicken!
Ihre Unterlagen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt sein.
Ja. Die Unterlagen müssen grundsätzlich von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt sein. Die Kosten für die Übersetzung und Beglaubigung müssen Sie tragen.
Wir empfehlen Ihnen jedoch einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die Unterlagen übersetzen lassen. Wir informieren Sie bei diesem Termin, welche Unterlagen übersetzt werden müssen.
Deutschkenntnisse sind notwendig für die Teilnahme an einer Qualifikationsanalyse, und/oder Maßnahmen im Anschluss an das Verfahren.
Sie können einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach Art. 37 Einigungsvertrag stellen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
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Telefon 0911 5309-480
Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher mit Österreich (Gesellen und Meister) und Frankreich (Gesellen und Meister) abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74 österreichische und 40 französische Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
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Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion oder Tschechoslowakei, Polen, Rumänien sowie Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie individuell zu der Antragstellung und dem Verfahren beraten.
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Telefon 0911 5309-480