Arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jedes Unternehmen eine arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung veranlassen muss. Die Berufsgenossenschaften haben in ihrem Regelwerk dazu die notwendigen gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen geschaffen. Grundsätzlich werden drei Betreuungsmodelle unterschieden:
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten - Modell 1
Bei diesem Modell werden die
Grundbetreuung
und die
anlassbezogene Betreuung
festgeschrieben.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigen - Modell 2
Im Rahmen dieses Modells kann die Regelbetreuung gewählt werden, d. h. dass der Unternehmer einen Betreuungsvertrag mit einer Sicherheitsfachkraft und einem Betriebsarzt abschließt. Die Zeit, die der Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft als Einsatzzeit im Betrieb sein muss, ist je nach Berufsgenossenschaft und Gefährdungspotential des Unternehmens unterschiedlich festgelegt.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten – Modell 3
Im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten, betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung muss der Unternehmer an einer Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahme seiner Berufsgenossenschaft teilnehmen. Die Umfang der Maßnahme hängt von den Regelungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft ab.
Wir haben ein Merkblatt für die Betriebe der Metallbranche erstellt. Gerne helfen wir Ihnen bei einer optimierten Umsetzung dieser berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.
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