Von der Altlastenproblematik sind auch Handwerksbetriebe betroffen. Entweder durch nicht sachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Substanzen in der Vergangenheit oder durch Schadensfälle und Unfälle in der jüngeren Vergangenheit. Wenn durch die Bodenverunreinigung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, z. B. eine Grundwasserverunreinigung droht, kann der Verursacher oder der Grundstückbesitzer zu Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen gezwungen werden.
Grundlage für die Bewertung und Sanierung von Altlasten ist das Bodenschutzgesetz. Darin wird festgelegt, wer für die Sanierung eines Grundstücks herangezogen werden kann. Von besonderer Bedeutung sind hier die Begriffe „Zustandsstörer“ und „Handlungsstörer“. Der Zustandstörer ist als Eigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich und kann als solcher unter bestimmten Umständen zur Sanierung herangezogen werden. Der „Handlungsstörer“ ist derjenige, der durch sein Handeln den Schaden verursacht hat. Wer zur Sanierung herangezogen wird, entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der Störerauswahl.
Im Rahmen von Grundstücksverkäufen muss die Frage von Bodenverunreinigungen geklärt werden. Auch im Zuge von Umbauarbeiten oder Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten der Behörden können Altlasten festgestellt werden. Die dann folgenden Sanierungsmaßnahmen sind sehr kostspielig und können je nach Schadensumfang bis zu mehreren 100.000 Euro erreichen.
Für den Grundstückskäufer stellt sich die Frage, wie er das Thema Altlasten beim Kauf berücksichtigen und sich vor einer eventuellen Haftung schützen kann. Dabei ist es für ihn wichtig zu wissen, wie das verunreinigte Grundstück möglichst kostengünstig saniert werden kann. Zu beiden Fällen bietet die Handwerkskammer Beratung an. Im Rahmen von Sanierungsvorhaben sehen wir uns als Vermittler zwischen den Interessen der Behörden, den Gutachtern und dem Handwerksbetrieb.
Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Scheuerlein