Abfall lässt sich trotz aller Bemühungen im betrieblichen Ablauf nie ganz vermeiden. Trotzdem muss ein Hauptaugenmerk im Betrieb auf die Abfallvermeidung gerichtet sein – auch um Kosten zu sparen.
Mit dem Abfallrecht und seinen umfangreichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Abfallentsorgung muss sich das Handwerk schon immer intensiv auseinandersetzen – nach dem Motto: Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Das Abfallrecht ist kompliziert, für den Betriebsinhaber ist es ein Gesetz unter vielen und in der Praxis teilweise schwer verständlich: Beispiele dafür sind ein kompliziertes Nachweisverfahren und vielfältige Dokumentationspflichten.
Vielleicht führt ein konsequentes Sichten der Produktionskette zu Verfahrensoptimierungen. Ein möglicher Investitionsaufwand kann sich bereits nach kurzer Zeit durch Einsparungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie bei deren Entsorgung amortisieren. Haben Sie den Produktionsablauf bereits verbessert, sind die noch anfallenden Reststoffe einer Wiederverwertung zuzuführen.
Abschließend soll noch auf ein aktuelles Beispiel aus der schnelllebigen Gesetzgebung eingegangen werden: Neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nach Vorgaben der EU (RoHS) ab 1. Juli 2006 bestimmte Stoffe (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom sowie zwei Sorten von bromierten Flammhemmern (PBB und PBDE)) nicht mehr oder nur eingeschränkt enthalten. Betroffen von der neuen RoHS-Richtlinie sind Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte sowie automatische Ausgabegeräte. Jeder Produzent muss auf RoHS-konforme Werkstoffe umstellen oder dies von seinen Zulieferern einfordern.
Für weitere Fragen oder eine spezifische Beratung in Ihrem Betrieb steht Ihnen der Umweltberater der Handwerkskammer für Mittelfranken gerne zur Verfügung.
Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Scheuerlein