Der Gebäudeenergiepass
Einigung über Gebäudeenergieausweise
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht
Die EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden muss in nationales Recht umgesetzt werden. Hier wird für alle Neubauten und Gebäude im Bestand die Einführung von Energiepässen bei Vermietung und Verkauf geregelt. Die Richtlinie wird auch die energetische Bilanzierung von Nicht-Wohngebäuden umfassen. Der Gebäudeenergiepass soll den Eigentümer, Käufer und Mieter über den Energieverbrauch und damit über den energetischen Zustand des Gebäudes informieren.
Für welche Gebäude muss der Energiepass erstellt werden?
Grundsätzlich muss der Energiepass für alle Gebäude beim Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie vom Hausbesitzer vorgelegt werden. Öffentliche Gebäude müssen die Ergebnisse des Gebäudeenergiepasses am Gebäude sichtbar anbringen. Auch Nicht-Wohngebäude – beispielsweise Schulen, Krankenhäuser oder gewerbliche Bauten - müssen energetisch bilanziert werden: Neben dem Energiebedarf für Beheizung und Warmwasser muss zusätzlich der Energiebedarf für Gebäudekühlung und künstliche Beleuchtung bilanziert werden. Für neue Gebäude muss bereits jetzt nach der Energieeinsparverordnung von 2002 ein Energiepass erstellt werden. Liegt ein Energiepass nach der bisherigen Energieeinsparverordnung vor, gilt dieser für 10 Jahre.
Wer muss wann welchen Gebäudeenergieausweis vorlegen?
Die Bundesregierung hat sich Ende Oktober 2006 über die zu novellierende Energiesparverordnung auf einen Kompromiss zu künftigen Gebäudeenergieausweisen geeinigt. Er sieht für einen erheblichen Teil der Bestandsgebäude Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen vor. So kann für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden, zwischen beiden Ausweisarten uneingeschränkt gewählt werden. Für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 und damit vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet wurden, ist ab dem 1. Januar 2008 die Erstellung eines Bedarfsausweises verpflichtend. Ausgenommen von dieser Pflicht werden Wohngebäude, die in der Zwischenzeit saniert worden sind und mindestens den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung erreicht haben; für diese besteht Wahlfreiheit.
Bis 31. Dezember 2007 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen für alle Gebäude. Alle Bedarfs- und Verbrauchsausweise, die in der Übergangszeit zwischen Inkrafttreten der novellierten Verordnung und dem Ablauf 2007 nach den Anforderungen der EnEV ausgestellt wurden, haben zehn Jahre Gültigkeit.
Wie sieht der Gebäudeenergiepass aus?
Es wird zwei Formen des Ausweises geben: Der verbrauchsorientierte und der bedarfsorientierte Ausweis. Während beim verbrauchsorientierten Energiepass nur der jährliche Heizölenergieverbrauch ins Verhältnis zur Wohnfläche gesetzt wird, ist beim umfangreicheren bedarfsorientierten Ausweis eine Bestandsaufnahme des gesamten Gebäudes mit den relevanten Gebäudeteilen und der Heizungsanlage notwendig. Der verbrauchsorientierte Nachweis ist vom Nutzerverhalten abhängig, aber durch den geringeren Aufwand kostengünstiger. Der bedarfsorientierte Ausweis ist vom Nutzerverhalten unabhängig, aber vom Kostenaufwand höher.
Was wird der Gebäudeenergiepass kosten?
Die Kosten für den Gebäudeenergiepass werden vom Gebäudetyp und der Bedarfs- bzw. der Verbrauchsorientierung abhängen. Für den bedarfsorientierten Energiepass werden von unterschiedlichen Seiten Kosten von ca. 150 bis 300 € genannt. Der verbrauchsorientierte Energiepass dürfte deutlich günstiger liegen. Die Kosten für Nicht-Wohngebäude liegen, basierend auf komplexeren Rechenvorschriften, voraussichtlich deutlich höher.
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Scheuerlein
Telefon 0911 5309-290
Telefax 0911 5309-181
wilhelm_scheuerlein@hwk-mittelfranken.de