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Prüfungskriterien für den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise

Antragsberechtigte dieser Verordnung sind die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik, sowie die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- und des Zimmererfachs. Für die Prüfungszulassung ist - neben einer der genannten Qualifikationen - erforderlich, dass die Kandidaten über eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen und an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung teilgenommen haben.
Eine Liste der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
  • Baurecht
  • Standsicherheit
  • Schallschutz
  • Wärmeschutz
  • Brandschutz
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. Sollte die Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nicht bestanden sein, kann sie maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Mit bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer im Rahmen ihrer Bauvorlage-berechtigung gemäß Art. 61 Abs. 3 BayBO die Anerkennung der Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die Dauer von fünf Jahren. Diese Berechtigung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn „die berechtigte Person nachweist, dass sie sich in geeigneter Weise fortgebildet hat und wenn kein Widerrufsgrund ......... und kein Rücknahmegrund ....... vorliegt. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen." (§ 10 Abs. 2 ZqualVBau). „In geeigneter Weise" bedeutet dabei grundsätzlich, dass die Fortbildung aus dem Bereich der Prüfungsfächer erfolgt sein muss, d.h. reine Produktschulungen von Firmen oder zum Beispiel Schulungen zu betriebswirtschaftlichen Themen genügen diesen Ansprüchen nicht.
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